Fragen und Antworten - Europawahlen

Die nächsten Wahlen zum Europäischen Parlament finden vom 6. bis 9. Juni 2024 statt. Jedes EU-Land legt selbst fest, an welchen Tagen innerhalb dieses Zeitraums die Wahl dort stattfindet.
Alle EU-Bürgerinnen und -Bürger können an den Europawahlen teilnehmen. Allerdings können Sie nur in einem Land wählen. Wenn Sie im Wählerverzeichnis Ihres Heimatlandes (z. B. Österreich) eingetragen sind, Sie jedoch in Deutschland zur Wahl gehen möchten, müssen Sie das mitteilen und sich ins Wählerverzeichnis in Deutschland eintragen lassen.
In einigen Ländern gibt es eine Wahlpflicht. Bitte schauen Sie auf der Website der Wahlbehörde in Ihrem Land nach.
Die EU-Länder legen selbst das Mindestwahlalter fest. In Österreich, Deutschland und Malta liegt es bei 16, in Griechenland bei 17 und in allen anderen Ländern bei 18 Jahren. In Belgien können junge Menschen ab dem 16. Lebensjahr die Teilnahme an den Europawahlen beantragen.
Fast alle EU-Länder gestatten ihren Staatsangehörigen, bei Europawahlen aus dem Ausland zu wählen. In einigen Ländern müssen sich Wählende dazu bei der Wahlbehörde ihres Landes registrieren lassen, damit sie per Briefwahl oder bei einer Botschaft oder einem Konsulat im Ausland wählen dürfen. In anderen Ländern findet die Briefwahl in Botschaften oder Konsulaten statt.
Bitte erkundigen Sie sich bei der Wahlbehörde des betreffenden Landes.
Nein. Sie müssen sich für ein Land entscheiden.
Alle 5 Jahre.
Es gibt 720 Europa-Abgeordnete („Mitglieder des Europäischen Parlaments“, MdEP). Sie werden in den 27 EU-Ländern gewählt.
Das hängt von der Bevölkerungszahl ab. Bei kleineren Ländern wird ein Mindestniveau an europäischer Vertretung für die EU-Bürger/innen gewährleistet. Die Länder erhalten mindestens 6 und höchstens 96 Sitze.
Sie können Kandidierende aus Belgien, Finnland oder den Niederlanden wählen, müssen sich aber für ein Land entscheiden. Wenn Sie sich für die finnische oder niederländische Liste entscheiden, müssen Sie vorab die praktischen Modalitäten klären.
Nach dem EU-Recht ist es verboten, bei den Europawahlen in mehreren Ländern zu wählen.
In Fällen doppelter Staatsangehörigkeit gilt dies anstelle der Wahlpflicht. Es kann Sie also kein EU-Land zwingen, dort zu wählen, wenn Sie beschlossen haben, in dem anderen Land ihrer doppelten Staatsangehörigkeit zur Wahl zu gehen.
Meistens können Sie in der Botschaft oder dem Konsulat Ihres Heimatlandes Ihre Stimme für die Europawahl abgeben. Ihr Recht auf Wahlteilnahme hängt allerdings von den Wahlvorschriften Ihres Heimatlandes ab.
Bei der Europawahl können Sie nur in einem Land wählen. Wenn Sie im Wählerverzeichnis Ihres Heimatlandes Österreich eingetragen sind, Sie jedoch in Deutschland zur Wahl gehen möchten, müssen Sie das mitteilen und sich in Deutschland ins Wählerverzeichnis eintragen lassen.
Um bei der Europawahl zu kandidieren, müssen Sie EU-Bürger/in sein. Sie können sich entweder für Ihr Heimatland aufstellen lassen oder, wenn Sie in einem anderen EU-Land leben, dort kandidieren. Für Sie gelten dieselben Bedingungen wie für Staatsangehörige dieses Landes.
Das ist je nach EU-Land unterschiedlich. Wenn Sie in einem EU-Land kandidieren möchten, dessen Staatsangehörigkeit Sie nicht besitzen, müssen Sie dieselben Unterlagen beibringen wie kandidierende Staatsangehörige dieses Landes.
Informieren Sie sich auf der Website des Europäischen Parlaments. Sie können auch Europe Direct kontaktieren.
Bei „Your Europe Advice“ erhalten Sie persönliche Beratung zu Ihren EU-Rechten. Es wird geklärt, wie das EU-Recht auf Ihre persönliche Situation Anwendung findet. Falls nötig, werden Sie für weitere Unterstützung an eine andere Stelle verwiesen. Wenn eine Behörde in einem anderen EU-Land Ihre EU-Rechte nicht achtet, kann alternativ auch SOLVIT helfen. Dieser Dienst bemüht sich darum, die Angelegenheit mit der Behörde gemeinsam zu klären.

Hauptinformationen zu diesem Thema

EU-Recht

Zuletzt überprüft: 09/06/2024
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