Fragen und Antworten - Staatliche Rente im Ausland

JA — Durch die EU-Koordinierungsvorschriften wird gewährleistet, dass Beiträge, die in einem Land vor dessen EU-Beitritt entrichtet wurden, nicht verloren gehen.

Wenn Sie in mehreren EU-Ländern erwerbstätig waren, haben Sie möglicherweise in jedem dieser Länder Rentenansprüche erworben.

Sie beantragen Ihre Rente zu gegebener Zeit in der Regel in dem Land, in dem Sie leben oder in dem Sie zuletzt gearbeitet haben. Dieses Land ist dann für die Bearbeitung Ihres Rentenantrags zuständig und trägt sämtliche Versicherungszeiten zusammen, die Sie in Ihren vorherigen Wohnsitzländern geleistet haben.

Haben Sie in dem Land, in dem Sie derzeit leben, nie gearbeitet, ist der Antrag bei der zuständigen Behörde des Landes zu stellen, in dem Sie zuletzt erwerbstätig waren. Ihr Antrag wird dann dort bearbeitet.

Es ist möglich, dass Sie in einem Land bereits mit 60 Jahren Anspruch auf Rente haben, in einem anderen jedoch bis 67 warten müssen. Unter diesen Umständen ist es wichtig, dass Sie bereits vorher in allen Ländern, in denen Sie gearbeitet haben, Erkundigungen einholen, damit Sie wissen, was geschieht, wenn Sie das Datum der Rentenauszahlung ändern.

Wenn Sie eine Rente früher in Anspruch nehmen als die andere, könnte sich dies auf die Beträge auswirken, die an Sie ausbezahlt werden. Die zuständige Behörde in dem Land, in dem Sie leben, und/oder die Behörden der Länder, in denen Sie erwerbstätig waren, können Sie diesbezüglich weiter beraten.

JA — Für Hinterbliebenenrenten (Witwen- oder Waisenrenten) gelten generell die gleichen Vorschriften wie für Invaliden- und Altersrenten. Insbesondere müssen Hinterbliebenenrenten unabhängig davon gezahlt werden, wo der/die Hinterbliebene innerhalb der EU wohnt.

In der Regel erhalten Sie aus jedem EU-Land, in dem Sie gearbeitet haben, eine gesonderte Invalidenrente. Sie können diese Invalidenrente in dem Land beantragen, in dem Sie leben oder in dem Sie zuletzt versichert waren.

Die Stelle, bei der Sie Ihren Antrag einreichen, leitet diesen an die zuständigen Stellen in den anderen EU-Ländern weiter, in denen Sie gearbeitet haben. Für eine reibungslose Bearbeitung sollten Sie detaillierte Angaben zu Ihrer Beschäftigung und/oder zu den Beiträgen in diesen Ländern machen.

NEIN — Die Kriterien zur Beurteilung der Invalidität variieren von Land zu Land.

Ausnahmen bilden lediglich Belgien, Frankreich und Italien, die sich diesbezüglich geeinigt haben.

Wenn Sie vorübergehend in einem EU-Land leben oder sich dort aufhalten, Ihre Invalidenrente jedoch von einem anderen Land bezahlt wird, werden alle erforderlichen administrativen Prüfungen und ärztlichen Untersuchungen in der Regel in dem Land durchgeführt, in dem Sie wohnen oder sich aufhalten.

Möglicherweise werden Sie jedoch aufgefordert, für einige Untersuchungen in das Land zurückzukehren, das Ihre Invalidenrente bezahlt, sofern Ihr Gesundheitszustand dies erlaubt. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn geprüft werden soll, ob sich Ihr Invaliditätsgrad geändert hat.

NEIN — Diese Beiträge gehen aber nicht verloren. Sobald Sie das Rentenalter eines Landes erreichen, in dem Sie mindestens ein Jahr lang gearbeitet oder Beiträge bezahlt haben, erhalten Sie von diesem EU-Land eine Rente.

NEIN — Sie erhalten nicht einfach von Frankreich eine Rente, die der Gesamtzahl der in der EU gearbeiteten Jahre entspricht. Sie erhalten von jedem Land, in dem Sie mindestens ein Jahr lang gearbeitet haben, eine Rente.

Die Höhe Ihrer Gesamtrente können Sie anhand der in jedem einzelnen Land gezahlten Beiträge berechnen: Von jedem Land erhalten Sie einen Betrag, der der Länge des dort bestehenden Sozialversicherungsschutzes entspricht.

NEIN — Zeiten, in denen Sie in anderen Ländern Beiträge entrichtet haben, werden berücksichtigt. Alle Zeiten werden „aggregiert" (addiert), und die Rente aus Irland wird anteilsmäßig berechnet.

Dieselben Regelungen gelten auch für andere Länder. Wenn Sie weniger als ein Jahr lang in Irland Beiträge geleistet haben, kann eine Sonderregelung zur Anwendung kommen, da einige Länder für kurze Zeiträume keine Rente gewähren: Die Monate Ihrer Beitrags- oder Aufenthaltszeit in Irland gehen nicht verloren, sondern werden bei der Berechnung Ihrer Rente durch das andere Land bzw. die anderen Länder, in dem/denen Sie länger gearbeitet haben, berücksichtigt.

Hauptinformationen zu diesem Thema

EU-Recht

Zuletzt überprüft: 13/06/2022
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