Fragen und Antworten - Fluggastrechte

JA. Bei grenzüberschreitenden Flügen können Sie sich an das Europäische Verbraucherzentrum in Ihrem Land wenden. Bei Inlandsflügen wenden Sie sich an ein nationales Verbraucherzentrum Ihres Landes.

JA. Auch der Preis jeder einzelnen Komponente (Tarif, Steuern, Gebühren, Zuschläge, Entgelte) muss deutlich sichtbar angezeigt werden.

JA. Die EU-Fluggastrechte gelten in diesem Fall, wenn Ihr Flug von einer Fluggesellschaft ausgeführt wird, die eine Lizenz in einem europäischen Land hat. Wenn Ihr Flug von einer Fluggesellschaft aus einem Nicht-EU-Land ausgeführt wird, haben Sie möglicherweise Rechte nach den Vorschriften des Landes, in dem die Fluggesellschaft eine Lizenz hat.

NEIN, da Sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Zeit am Abfertigungsschalter waren.

Die Bestimmungen hängen von den nationalen Gesetzen der einzelnen europäischen Länder ab und sind daher EU-weit unterschiedlich. Wenden Sie sich für nähere Informationen an die Durchsetzungsstelle des betreffenden Landes oder ein nationales Verbraucherzentrum.

JA. Wenn Sie die Flüge zusammen gebucht haben, Sie Ihren Zielort mit einer Verspätung von drei Stunden oder mehr erreichen und die Verspätung nicht auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist, haben Sie Anspruch auf finanzielle Entschädigung.

JA, und zwar nach dem EU-Recht. Sie haben Anspruch auf Erstattung der Gesamtkosten Ihres Tickets für den Teil der Reise, den Sie nicht antreten konnten, oder auf anderweitige Fortsetzung der Reise zum frühestmöglichen Zeitpunkt. Wenn Sie bereits am Flughafen sind und sich für die anderweitige Fortsetzung der Reise entscheiden, haben Sie außerdem Anspruch auf Mahlzeiten und Erfrischungen im Verhältnis zur Wartezeit sowie auf zwei Telefonanrufe, Textnachrichten oder E-Mails. Ferner haben Sie Anspruch auf Unterbringung, wenn Sie Ihre Reise erst am Tag nach Ihrem geplanten Flug fortsetzen können, und unter Umständen auf finanzielle Entschädigung.

NEIN. Ein technisches Problem, das bei einer normalen Wartung des Flugzeugs entdeckt wird oder durch mangelhafte Wartung eines Flugzeugs verursacht wird, kann nicht als „außergewöhnliche Umstände“ gewertet werden.
JA, wenn der technische Defekt mit einem Zwischenfall zusammenhängt, der nicht durch die normale Tätigkeit von Fluggesellschaften verursacht wurde und aufgrund seiner Art oder seiner Ursache von der Fluggesellschaft nicht zu verhindern war. Beispielsweise wären ein verborgener Fertigungsfehler, der vom Hersteller des Flugzeugs oder einer zuständigen Behörde entdeckt wird, oder eine Beschädigung der Maschine durch Sabotage oder terroristische Akte als „außergewöhnliche Umstände“ einzustufen.

JA. Wenn sich die Ankunft an Ihrem Zielort um drei Stunden oder mehr verzögert, haben Sie möglicherweise Anspruch auf finanzielle Entschädigung, solange die Verspätung nicht auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist. Wenn sich der Abflug um zwei Stunden oder mehr verzögert, muss die Fluggesellschaft Ihnen Betreuung (Mahlzeiten und Erfrischungen und gegebenenfalls Unterbringung) anbieten. Wenn der verspätete Abflug dazu führt, dass Sie Ihren Zielort mit einer Verspätung von mehr als drei Stunden erreichen, haben Sie möglicherweise auch Anspruch auf eine finanzielle Entschädigung.

JA. Sie hätten die Kosten Ihres Tickets innerhalb von sieben Tagen nach der Annullierung des Fluges erstattet bekommen müssen. Die Zahlung einer Entschädigung hängt von dem Grund für die Annullierung des Fluges ab. Das EU-Recht sieht jedoch keine Frist für die Zahlung einer Entschädigung vor.

Ihr Anspruch gilt in beiden Fällen. Bei Annullierung/Verspätung Ihres Fluges erhalten Sie keine Entschädigung, wenn die Annullierung oder Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen war, zum Beispiel auf schlechtes Wetter. In einem solchen Fall haben Sie möglicherweise keinen Anspruch auf Entschädigung; die Fluggesellschaft muss Ihnen aber Unterstützung (Erstattung oder anderweitige Fortsetzung der Reise) anbieten und für Betreuung (Mahlzeiten und/oder Unterkunft) sorgen, während Sie auf die anderweitige Fortsetzung der Reise warten.

Unabhängig von den Umständen haben Sie bei Annullierung Ihres Flugs immer Anspruch auf eine der folgenden Optionen: Erstattung des Flugpreises, anderweitige Beförderung oder Rückflug und darüber hinaus Anspruch auf Unterstützung.

Möglicherweise haben Sie auch Anspruch auf Entschädigung (wenn Sie weniger als 14 Tage vor dem geplanten Abflugdatum informiert wurden). Eine Entschädigung ist jedoch nicht fällig, wenn das Luftfahrtunternehmen nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen war.

Ein gewerkschaftlich organisierter Streik des Personals einer Fluggesellschaft zur Vertretung von Mitarbeiterinteressen gilt nicht als „außergewöhnlicher Umstand“. Ein interner Streik entbindet die Fluggesellschaft daher nicht von ihrer Verpflichtung, im Falle der Annullierung oder längeren Verspätung von Flügen Entschädigungszahlungen zu leisten. Externe Streiks hingegen, die mit der Fluggesellschaft nichts zu tun haben – z. B. ein Fluglotsenstreik oder ein Streik des Flughafenpersonals – stellen gegebenenfalls außergewöhnliche Umstände dar.

Erhalten Sie keine zufriedenstellende Erklärung vom Luftfahrtunternehmen, können Sie sich für weitere Unterstützung an die in Ihrem Land zuständige Behörde en PDF wenden.

Das ausführende Luftfahrtunternehmen ist möglicherweise nicht das Unternehmen, das Sie tatsächlich zu Ihrem Reiseziel fliegt. Bei Problemen ist es dennoch haftbar. Sie sollten sich mit Ihrer Beschwerde daher stets an das ausführende Luftfahrtunternehmen wenden.
Bei Code-Sharing-Flügen – Flügen, die von verschiedenen Luftfahrtunternehmen angeboten, aber von nur einem Luftfahrtunternehmen ausgeführt werden – ist das Luftfahrtunternehmen Y haftbar.
Bei Wet-Lease-Flügen – Flügen, bei denen das ausführende Luftfahrtunternehmen X das Flugzeug mitsamt Besatzung vom Luftfahrtunternehmen Y angemietet hat – ist das Luftfahrtunternehmen X haftbar.

Ein um mehr als eine Stunde vorverlegter Flug gilt als annullierter Flug. Sie haben dieselben Rechte wie bei Annullierung des Fluges.

Nach den EU-Vorschriften ist ein umgeleiteter Flug als annulliert zu betrachten, wenn der neue Zielflughafen nicht dieselbe Stadt oder Region bedient wie der ursprünglich gebuchte Zielflughafen. Durch die Landung in Bologna statt Venedig hat die Fluggesellschaft Ihren Flug nach Venedig de facto annulliert, da der Flughafen Bologna nicht dieselbe Stadt oder Region bedient wie der Flughafen in Venedig. Sie haben dieselben Rechte wie bei Annullierung des Fluges. Zusätzlich können Sie die Kosten für Ihren Transfer nach Venedig geltend machen.
Hätte sich die Fluggesellschaft um Ihre Weiterbeförderung nach Venedig (z. B. per Bus oder Taxi) gekümmert, wäre der Flug als verspätet anzusehen gewesen.

Ein Flug, den die Fluggesellschaft von einem anderen als dem ursprünglich geplanten Flughafen abfliegen lässt, sollte genauso behandelt werden wie ein zu einem anderen Flughafen umgeleiteter Flug. Der Flug gilt als annulliert, es sei denn, die Fluggesellschaft organisiert den Transfer der Fluggäste vom geplanten zum neuen Abflughafen.

Hauptinformationen zu diesem Thema

EU-Recht

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Zuletzt überprüft: 01/07/2024
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