Fragen und Antworten - Planung einer medizinischen Behandlung im Ausland

JA. Sie dürfen sich in einem anderen EU-Land medizinisch behandeln lassen, und Ihre öffentliche Krankenversicherung übernimmt unter bestimmten Voraussetzungen die Kosten direkt oder erstattet sie ganz oder teilweise. 
Die EU-Vorschriften über medizinische Behandlungen im Ausland gelten für medizinische und zahnärztliche Versorgung, Arzneimittel und Krankenhausaufenthalt. Ihre Behandlungskosten werden nur dann erstattet, wenn die Behandlung zu den Leistungen gehört, auf die Sie auch zu Hause Anspruch haben. So sind Kuraufenthalte in einigen Ländern Teil der Krankenversicherung, in anderen hingegen nicht. Daher können Sie sich die Kosten für Kuraufenthalte im Ausland nur dann erstatten lassen, wenn Ihre Krankenversicherung solche Kuren auch in Ihrem eigenen Land abdeckt.

Die Kosten Ihrer Behandlung im Ausland werden nur übernommen, wenn das gesetzliche Sozialversicherungssystem des Landes, in dem Sie versichert sind, eine Kostenübernahme vorsieht. Ist das nicht der Fall, so ist Ihre Krankenkasse nicht verpflichtet, die Behandlung im Ausland zu genehmigen oder die Kosten zu erstatten (wobei es ihr selbstverständlich freisteht, anders zu entscheiden).

Erkundigen Sie sich bei Ihren nationalen Behörden, welche Möglichkeiten Sie haben. Hilfe in Ihrem eigenen Land bieten womöglich auch die europäischen Referenznetzwerke. Diese virtuellen, freiwilligen grenzübergreifenden Netzwerke verbinden hochspezialisierte Gesundheitsdienstleister in ganz Europa zur Diagnose und Behandlung von Patienten mit komplexen Erkrankungen, die selten sind oder eine geringe Prävalenz aufweisen und eine hochspezialisierte Gesundheitsversorgung sowie die Bündelung von Wissen und Ressourcen erfordern.

JA. Ihre Krankenkasse kann Ihnen die Genehmigung für die Behandlung im Ausland nicht verweigern, nur weil eine Warteliste für diese Behandlung in Ihrem Heimatland vorgesehen ist. Sie muss vielmehr Ihren persönlichen Gesundheitszustand berücksichtigen und nachweisen, dass die vorgesehene Wartezeit nach objektiver medizinischer Einschätzung Ihres Zustands angemessen ist.

JA. Ein nationaler Krankenversicherungsträger kann Ihnen die Vorabgenehmigung verweigern, falls die Behandlung, die Sie benötigen, nicht in Ihren Krankenversicherungsschutz fällt oder in Ihrem Heimatland innerhalb einer medizinisch vertretbaren Frist erbracht werden könnte. Wird Ihnen die Genehmigung verweigert, muss Ihr nationaler Krankenversicherungsträger seine Entscheidung für Ihren Fall „medizinisch vertretbar“ begründen.
Sie können jederzeit eine Überprüfung der Verwaltungsentscheidungen bezüglich Ihres Falls beantragen.

Wenden Sie sich an die nationale Kontaktstelle des EU-Landes, in dem Sie behandelt werden. Dort werden Sie über Ihre Rechte aufgeklärt und erhalten weitere Informationen über medizinische und administrative Folgeverfahren.

Nach Ihrer Rückkehr ist Ihr Krankenversicherungsträger verpflichtet, Ihnen dieselbe Nachbehandlung zu bieten, die Sie auch im Fall einer Behandlung vor Ort bekommen hätten.

Hauptinformationen zu diesem Thema

EU-Recht

Zuletzt überprüft: 03/07/2023
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