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Letzter Stand: 12/2012
Wenn Sie in dem Land, in dem Sie leben, Rente beziehen, sind Sie und Ihre Familienangehörigen im Gesundheitssystem dieses Landes versichert. Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie auch von anderen Ländern Rente beziehen.
Nicolas hat fast sein Leben lang in Frankreich gelebt und gearbeitet. Nur in seiner Jugend war er einige Jahre als Kellner in Italien tätig.
Als Rentner beschließt Nicolas, wieder nach Italien zu ziehen. Seine Rente setzt sich aus zwei Teilen zusammen: einer italienischen Rente für die Jahre, in denen er in Italien erwerbstätig war, und einer französischen Rente für die Zeit, die er in Frankreich gearbeitet hat.
Da Nicolas in Italien wohnt UND eine Altersrente von den italienischen Behörden bezieht, gehört er dem italienischen Gesundheitssystem an. Das französische Gesundheitssystem ist nicht mehr für ihn zuständig.
Wenn Sie weder Rente noch ein sonstiges Einkommen in dem Land beziehen, in dem Sie leben, gibt es zwei Möglichkeiten:
In jedem Fall müssen Sie bei der Krankenkasse des Landes, in dem Sie versichert sind, das Formular S1 (früher: E 121) beantragen.
Dieses Formular bescheinigt Ihren Anspruch auf umfassende Gesundheitsversorgung in Ihrem Wohnsitzland und ist der dortigen Krankenkasse vorzulegen.
Grundsätzlich haben Sie und Ihre Familienangehörigen nur in dem Land, in dem sich Ihr Wohnsitz befindet, vollen Anspruch auf medizinische Behandlung. Einige Länder (siehe nachstehende Liste) bieten jedoch auch im Ausland lebenden Rentnern, die ihrem Sozialversicherungssystem angehören, umfassende Gesundheitsversorgung in ihrem Staatsgebiet.
Sie haben in dem Land, in dem Sie versichert sind (weil Sie dort gearbeitet haben) und in dem Land, in dem Sie aktuell leben (sofern es sich dabei um verschiedene Länder handelt), Anspruch auf eine umfassende Gesundheitsversorgung und die dafür erforderliche Krankenversicherungskarte. Allerdings trifft dies nur dann zu, wenn Sie in einem der folgenden Länder versichert sind:
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Belgien |
Luxemburg |
Slowenien |
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Bulgarien |
Niederlande |
Spanien |
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Deutschland |
Österreich |
Tschechische Republik |
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Frankreich |
Polen |
Ungarn |
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Griechenland |
Schweden |
Zypern |
Dies gilt auch für Ihre Familienangehörigen.
Sind Sie in einem Land versichert, das oben nicht angeführt ist, haben Sie nur in Ihrem Wohnsitzland Anspruch auf eine umfassende Gesundheitsversorgung.
Informieren Sie sich über das Gesundheitssystem des Landes, in das Sie ziehen, um Probleme und Missverständnisse und möglicherweise dadurch entstehende schwerwiegende Konsequenzen zu vermeiden:
Wenn Sie zuletzt als Grenzgänger tätig waren, also in einem Land gelebt und zur Arbeit in ein anderes Land gependelt sind, gilt für Sie Folgendes:
Sie können im Ruhestand weiterhin eine Behandlung in Anspruch nehmen, die in Ihrem früheren Beschäftigungsland aufgenommen wurde. Dies trifft auch auf Ihre unterhaltsberechtigten Angehörigen zu, sofern deren Behandlung in einem der folgenden Länder begonnen hat:
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Belgien |
Luxemburg |
Slowakei |
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Bulgarien |
Malta |
Slowenien |
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Deutschland |
Österreich |
Tschechische Republik |
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Frankreich |
Polen |
Zypern |
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Griechenland |
Portugal |
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Lettland |
Rumänien |
Ab dem 1. Mai 2014 gelten diese Regelungen auch für Behandlungen, die in den folgenden Ländern aufgenommen wurden:
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Estland |
Litauen |
Spanien |
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Italien |
Niederlande |
Ungarn |
Um eine Behandlung fortzusetzen, die in dem Land aufgenommen wurde, in dem Sie gearbeitet haben, müssen Sie der Krankenkasse in diesem Land das Formular S3 vorlegen.
Wenn Sie in den letzten fünf Jahren vor Ihrem Ruhestand mindestens zwei Jahre lang als Grenzgänger gearbeitet haben, haben Sie sowohl in Ihrem Wohnsitzland als auch in Ihrem früheren Beschäftigungsland Anspruch auf Gesundheitsversorgung.
Dies gilt auch für Ihre unterhaltsberechtigten Angehörigen, wenn Ihr Wohnsitzland und Ihr Beschäftigungsland der nachstehenden Gruppe angehören:
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Belgien |
Luxemburg |
Spanien |
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Deutschland |
Österreich |
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Frankreich |
Portugal |
Wenn Sie sowohl in Ihrem Wohnsitzland als auch in Ihrem früheren Beschäftigungsland medizinische Behandlungen in Anspruch nehmen wollen, müssen Sie der Krankenkasse in diesem Land das Formular S3 vorlegen.
Wenn Sie Ihr Wohnsitzland verlassen und in ein anderes EU-Land reisen, sind medizinische Behandlungen, die während Ihres Aufenthalts notwendig werden, durch Ihre Europäische Krankenversicherungskarte abgedeckt. Die Krankenversicherungskarte ist bei der Krankenkasse des Landes zu beantragen, in dem Sie versichert sind.
Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie auch in ein anderes Land reisen, um sich dort planmäßig medizinisch behandeln zu lassen. Informieren Sie sich über die zahlreichen Möglichkeiten für medizinische Behandlungen im Ausland innerhalb der EU (Patientenmobilität).
Die nationalen Gesundheitssysteme innerhalb Europas sind sehr unterschiedlich.
Informieren Sie sich über das Gesundheitssystem des Landes, in das Sie ziehen, um Probleme und Missverständnisse und möglicherweise dadurch entstehende schwerwiegende Konsequenzen zu vermeiden:
Die EU-Länder können den Anspruch auf Leistungen und Dienste über eigene Vorschriften selbst regeln. Wenn Sie beispielsweise in dem Land, in dem Sie aktuell leben, häusliche Pflege beantragen, stehen Ihnen vermutlich nicht dieselben Dienste zu, die Sie für dasselbe Entgelt in Ihrem Heimatland in Anspruch nehmen könnten.
Susanne hat ihr Leben lang in Deutschland gearbeitet und zieht im Ruhestand nach Spanien. Als sie erkrankt, lässt sie sich von einem privaten Hauskrankenpflegedienst versorgen, da es in Spanien keine staatliche Pflegeversicherung gibt.
Ihre deutsche Pflegeversicherung übernimmt einen Teil der Kosten, doch der von Susanne zu tragende Anteil ist wesentlich höher, als wenn sie in Deutschland leben würde. Dies ist auf die Unterschiede zwischen dem deutschen und dem spanischen Sozialversicherungssystem zurückzuführen.
Wenn Sie einen Antrag auf Invalidenrente oder auf Leistungen bei Arbeitsunfähigkeit stellen, kann jedes Land, in dem Sie jemals gearbeitet haben, eine eigene ärztliche Untersuchung verlangen. Während ein Land Ihnen eine schwerwiegende Erwerbsunfähigkeit bescheinigen kann, gelten Sie in einem anderen Land möglicherweise nicht als erwerbsunfähig.
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