Fragen und Antworten - Ihr Krankenversicherungsschutz
Was passiert mit Rechten, die ich in einem anderen Land erworben habe, bevor ich umgesiedelt bin?
Immer wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sein müssen, bevor Sie Anspruch auf Krankenversicherungsleistungen
haben, muss der nationale Krankenversicherungsträger, der Ihren Anspruch prüft, Versicherungs-,
Wohn- oder Beschäftigungszeiten berücksichtigen, die Sie nach den Rechtsvorschriften
anderer EU-Länder zurückgelegt haben. Dadurch ist sichergestellt, dass Sie Ihren Krankenversicherungsschutz
nicht verlieren, wenn Sie den Arbeitsplatz wechseln oder in ein anderes Land umsiedeln.
In einigen Ländern haben Sie beispielsweise erst Anspruch auf Gesundheitsversorgung,
nachdem Sie sechs Monate lang dort versichert waren. Die EU-Vorschriften gewährleisten,
dass Sie gleich von Beginn Ihrer dortigen Versicherungszeit an Anspruch auf Leistungen
bei Krankheit haben, wenn Sie zuvor sechs Monate oder länger in einem anderen EU-Land versichert waren.
Mein Arbeitgeber hat mich vorübergehend in ein anderes EU-Land entsandt. Vor meiner Abreise habe ich die Formulare A1 und S1 erhalten. Ich habe mich mit meinem Formular S1 in meinem Gastland angemeldet, wo ich jetzt umfassenden Krankenversicherungsschutz genieße. Wo kann ich die Europäische Krankenversicherungskarte (EKVK) beantragen – in meinem Heimatland oder in meinem Gastland?
Beantragen Sie Ihre EKVK in Ihrem Heimatland, wo Sie versichert sind und das Formular
S1 erhalten haben.
Habe ich als sogenannter Grenzgänger, der in einem Land lebt und in einem anderen arbeitet, Zugang zur Gesundheitsversorgung des Landes, in dem ich arbeite, auch wenn ich dort nicht wohne?
Als Grenzgänger/in haben Sie Zugang zur Gesundheitsversorgung des Landes, in dem Sie
wohnen, und des Landes, in dem Sie arbeiten. In vielen Fällen wird es praktischer
für Sie sein, die Gesundheitsversorgung an Ihrem Arbeitsort in Anspruch zu nehmen,
weil Sie sich überwiegend dort aufhalten.
Ich wurde vorübergehend in ein anderes EU-Land entsandt. Welches Land ist für meine Gesundheitsversorgung zuständig?
Wenn Sie von Ihrem Arbeitgeber in ein anderes EU-Land entsandt werden oder sich als Selbstständige/r selbst entsenden, bleiben Sie in Ihrem
Heimatland versichert. Wenn Sie in das Land übersiedeln, in das Sie entsandt wurden,
erhalten Sie dort mit dem Formular S1 Krankenversicherungsschutz.
Kann ich als ehemalige Grenzgängerin, heute Rentnerin, die in einem Land gelebt und in einem anderen gearbeitet hat, immer noch Gesundheitsversorgung in dem Land erhalten, in dem ich gearbeitet habe?
JA – in bestimmten Fällen. Sie können auch nach Ihrem Renteneintritt Gesundheitsversorgung
in beiden Ländern erhalten, wenn beide betroffenen Länder, also das Land, in dem Sie
früher gearbeitet haben, und das Land, das für Ihren Krankenversicherungsschutz als
Rentnerin zuständig ist, der folgenden Gruppe von Ländern angehören: Belgien, Bulgarien,
Deutschland, Frankreich, Griechenland, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Polen,
Schweden, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn und Zypern.
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an den Krankenversicherungsträger in Ihrem Land.
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an den Krankenversicherungsträger in Ihrem Land.
Ich studiere. Ich habe eine gültige Europäische Krankenversicherungskarte (EKVK), die mir in meinem Heimatland ausgestellt wurde. Muss ich in meinem EU-Gastland eine Krankenversicherung abschließen?
NEIN – Studierende, die für einen begrenzten Zeitraum zum Studium ins Ausland gehen, können
die EKVK benutzen, die ihnen in ihrem Heimatland ausgestellt wurde. Somit brauchen
Sie in dem Land, in dem Sie studieren, keine Krankenversicherung abzuschließen. Sie
müssen jedoch in dem Land, in dem Sie studieren, eine Krankenversicherung abschließen,
wenn Sie
- Ihren ständigen Wohnsitz in das betreffende Land verlegen
- eine Beschäftigung in dem betreffenden Land aufnehmen
Ich studiere. Ich habe eine gültige Europäische Krankenversicherungskarte (EKVK), die mir in meinem Heimatland ausgestellt wurde. Welche medizinische Versorgung kann ich in dem EU-Land, in dem ich studiere, in Anspruch nehmen?
Die EKVK berechtigt Sie bei einem vorübergehenden Aufenthalt in einem anderen EU-Land
zur Inanspruchnahme jeglicher notwendiger medizinischer Behandlung. Je nach der zu
erwartenden Dauer ihres Aufenthalts im Ausland und der Art der medizinischen Versorgung
können Studierende jegliche notwendig werdende medizinische Behandlung in Anspruch
nehmen. Die Entscheidung darüber, welche Art von Behandlung medizinisch „notwendig“
ist, obliegt dem Gesundheitsdienstleister.
Bitte beachten Sie, dass Ihre Europäische Krankenversicherungskarte nur bei öffentlichen Gesundheitsdienstleistern gilt. Eine Behandlung als Privatpatient/in ist nicht abgedeckt.
Bitte beachten Sie, dass Ihre Europäische Krankenversicherungskarte nur bei öffentlichen Gesundheitsdienstleistern gilt. Eine Behandlung als Privatpatient/in ist nicht abgedeckt.
Ich bin Rentner und lebe in einem anderen EU-Land. Welches Land ist für meine Gesundheitsversorgung zuständig?
Für Ihre Gesundheitsversorgung ist das Land zuständig, von dem Sie Ihre Rente beziehen.
Wenn Sie von mehr als einem Land eine Rente beziehen und in einem dieser Länder wohnen,
ist Ihr Wohnsitzland für Ihren Krankenversicherungsschutz und den Ihrer Familienangehörigen
zuständig.
Wenn Sie keine Rente und kein anderes Einkommen von dem Land beziehen, in dem Sie leben, haben Sie und Ihre Familie dort Anspruch auf medizinische Behandlung, wenn Sie in dem Land, von dem Sie Ihre Rente beziehen, diesen Anspruch hätten. Sie müssen bei Ihrer Krankenversicherung in dem Land, von dem Sie Ihre Rente beziehen, das Formular S1 beantragen (ehemals Formular E106) und es im Land, in dem Sie leben, registrieren lassen.
Wenn Sie keine Rente und kein anderes Einkommen von dem Land beziehen, in dem Sie leben, haben Sie und Ihre Familie dort Anspruch auf medizinische Behandlung, wenn Sie in dem Land, von dem Sie Ihre Rente beziehen, diesen Anspruch hätten. Sie müssen bei Ihrer Krankenversicherung in dem Land, von dem Sie Ihre Rente beziehen, das Formular S1 beantragen (ehemals Formular E106) und es im Land, in dem Sie leben, registrieren lassen.
Ich bin Rentnerin und lasse mich in einem anderen EU-Land nieder. Wie erhalte ich im Ausland Zugang zur Gesundheitsversorgung?
Wenn Sie sich als Rentner/in in einem anderen EU-Land niederlassen, genießen Sie umfassenden
Krankenversicherungsschutz in Ihrem neuen Wohnsitzland, und zwar zu denselben Bedingungen
wie Einheimische. Lassen Sie sich (bei Ihrem Krankenversicherungsträger) in dem Land,
von dem Sie Ihre Rente beziehen, ein Formular S1 ausstellen. Anschließend melden Sie
sich mit diesem Formular beim Krankenversicherungsträger in Ihrem neuen Wohnsitzland
an.
Ich bin Rentner und lasse mich im Ausland nieder. Mir wurde das Formular S1 ausgestellt – aber ich kann in meinem neuen Wohnsitzland nicht dieselbe Gesundheitsversorgung erhalten, die ich von zu Hause gewohnt bin. Darf das sein?
Sie werden so behandelt, als ob Sie in Ihrem neuen Wohnsitzland versichert wären,
und zwar zu denselben Bedingungen wie Einheimische. Das bedeutet aber nicht zwangsläufig,
dass Sie genau die gleichen Leistungen in Anspruch nehmen können wie zu Hause. Die
Gesundheitsleistungen in der EU sind sehr unterschiedlich, da jedes Land selbst über
sein Gesundheitssystem entscheidet. Erkundigen Sie sich vor Ihrem Umzug ins Ausland
bei den zuständigen nationalen Behörden nach Ihren Rechten und Pflichten in Ihrem neuen Wohnsitzland.
Ich bin Rentnerin und lebe in einem anderen EU-Land, in dem ich über das Formular S1 umfassenden Krankenversicherungsschutz genieße. Habe ich noch die Möglichkeit, für eine medizinische Behandlung, die es in meinem neuen Wohnsitzland nicht gibt, in mein Heimatland zurückzukehren?
Das hängt davon ab, in welchem Land Sie versichert sind (oftmals das Land, von dem
Sie Ihre Rente beziehen). Grundsätzlich ist es nicht möglich, in Ihr Heimatland zurückzukehren,
um sich dort einer medizinischen Behandlung zu unterziehen, auf die Sie vor der dauerhaften
Verlegung Ihres Wohnsitzes ins Ausland Anspruch hatten. Einige EU-Länder bieten Rentner(inne)n,
die ins Ausland umgezogen sind, jedoch günstigere Bedingungen.
Gehört das Land, das für Sie zuständig ist, zur folgenden Gruppe von Ländern, können Sie dorthin zurückkehren und sich unter denselben Bedingungen behandeln lassen: Belgien, Bulgarien, Deutschland, Frankreich, Griechenland, Island, Liechtenstein, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Polen, Schweden, Schweiz, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn und Zypern.
Wenn Sie in andere Länder oder in das Land reisen, in dem Sie versichert sind, können Sie Ihre EKVK für jede medizinische Behandlung verwenden, die während Ihres Aufenthalts medizinisch notwendig wird.
Gehört das Land, das für Sie zuständig ist, zur folgenden Gruppe von Ländern, können Sie dorthin zurückkehren und sich unter denselben Bedingungen behandeln lassen: Belgien, Bulgarien, Deutschland, Frankreich, Griechenland, Island, Liechtenstein, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Polen, Schweden, Schweiz, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn und Zypern.
Wenn Sie in andere Länder oder in das Land reisen, in dem Sie versichert sind, können Sie Ihre EKVK für jede medizinische Behandlung verwenden, die während Ihres Aufenthalts medizinisch notwendig wird.
Zuletzt überprüft: 09/07/2024