Fragen und Antworten - Ihr Krankenversicherungsschutz

Immer wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sein müssen, bevor Sie Anspruch auf Krankenversicherungsleistungen haben, muss der nationale Krankenversicherungsträger, der Ihren Anspruch prüft, Versicherungs-, Wohn- oder Beschäftigungszeiten berücksichtigen, die Sie nach den Rechtsvorschriften anderer EU-Länder zurückgelegt haben. Dadurch ist sichergestellt, dass Sie Ihren Krankenversicherungsschutz nicht verlieren, wenn Sie den Arbeitsplatz wechseln oder in ein anderes Land umsiedeln. In einigen Ländern haben Sie beispielsweise erst Anspruch auf Gesundheitsversorgung, nachdem Sie sechs Monate lang dort versichert waren. Die EU-Vorschriften gewährleisten, dass Sie gleich von Beginn Ihrer dortigen Versicherungszeit an Anspruch auf Leistungen bei Krankheit haben, wenn Sie zuvor sechs Monate oder länger in einem anderen EU-Land versichert waren.
Beantragen Sie Ihre EKVK in Ihrem Heimatland, wo Sie versichert sind und das Formular S1 erhalten haben.
Als Grenzgänger/in haben Sie Zugang zur Gesundheitsversorgung des Landes, in dem Sie wohnen, und des Landes, in dem Sie arbeiten. In vielen Fällen wird es praktischer für Sie sein, die Gesundheitsversorgung an Ihrem Arbeitsort in Anspruch zu nehmen, weil Sie sich überwiegend dort aufhalten.
Wenn Sie von Ihrem Arbeitgeber in ein anderes EU-Land entsandt werden oder sich als Selbstständige/r selbst entsenden, bleiben Sie in Ihrem Heimatland versichert. Wenn Sie in das Land übersiedeln, in das Sie entsandt wurden, erhalten Sie dort mit dem Formular S1 Krankenversicherungsschutz.
JA – in bestimmten Fällen. Sie können auch nach Ihrem Renteneintritt Gesundheitsversorgung in beiden Ländern erhalten, wenn beide betroffenen Länder, also das Land, in dem Sie früher gearbeitet haben, und das Land, das für Ihren Krankenversicherungsschutz als Rentnerin zuständig ist, der folgenden Gruppe von Ländern angehören: Belgien, Bulgarien, Deutschland, Frankreich, Griechenland, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Polen, Schweden, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn und Zypern.
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an den Krankenversicherungsträger in Ihrem Land.
NEIN – Studierende, die für einen begrenzten Zeitraum zum Studium ins Ausland gehen, können die EKVK benutzen, die ihnen in ihrem Heimatland ausgestellt wurde. Somit brauchen Sie in dem Land, in dem Sie studieren, keine Krankenversicherung abzuschließen. Sie müssen jedoch in dem Land, in dem Sie studieren, eine Krankenversicherung abschließen, wenn Sie
  • Ihren ständigen Wohnsitz in das betreffende Land verlegen
  • eine Beschäftigung in dem betreffenden Land aufnehmen
Die EKVK berechtigt Sie bei einem vorübergehenden Aufenthalt in einem anderen EU-Land zur Inanspruchnahme jeglicher notwendiger medizinischer Behandlung. Je nach der zu erwartenden Dauer ihres Aufenthalts im Ausland und der Art der medizinischen Versorgung können Studierende jegliche notwendig werdende medizinische Behandlung in Anspruch nehmen. Die Entscheidung darüber, welche Art von Behandlung medizinisch „notwendig“ ist, obliegt dem Gesundheitsdienstleister.
Bitte beachten Sie, dass Ihre Europäische Krankenversicherungskarte nur bei öffentlichen Gesundheitsdienstleistern gilt. Eine Behandlung als Privatpatient/in ist nicht abgedeckt.
Für Ihre Gesundheitsversorgung ist das Land zuständig, von dem Sie Ihre Rente beziehen. Wenn Sie von mehr als einem Land eine Rente beziehen und in einem dieser Länder wohnen, ist Ihr Wohnsitzland für Ihren Krankenversicherungsschutz und den Ihrer Familienangehörigen zuständig.
Wenn Sie keine Rente und kein anderes Einkommen von dem Land beziehen, in dem Sie leben, haben Sie und Ihre Familie dort Anspruch auf medizinische Behandlung, wenn Sie in dem Land, von dem Sie Ihre Rente beziehen, diesen Anspruch hätten. Sie müssen bei Ihrer Krankenversicherung in dem Land, von dem Sie Ihre Rente beziehen, das Formular S1 beantragen (ehemals Formular E106) und es im Land, in dem Sie leben, registrieren lassen.
Wenn Sie sich als Rentner/in in einem anderen EU-Land niederlassen, genießen Sie umfassenden Krankenversicherungsschutz in Ihrem neuen Wohnsitzland, und zwar zu denselben Bedingungen wie Einheimische. Lassen Sie sich (bei Ihrem Krankenversicherungsträger) in dem Land, von dem Sie Ihre Rente beziehen, ein Formular S1 ausstellen. Anschließend melden Sie sich mit diesem Formular beim Krankenversicherungsträger in Ihrem neuen Wohnsitzland an.
Sie werden so behandelt, als ob Sie in Ihrem neuen Wohnsitzland versichert wären, und zwar zu denselben Bedingungen wie Einheimische. Das bedeutet aber nicht zwangsläufig, dass Sie genau die gleichen Leistungen in Anspruch nehmen können wie zu Hause. Die Gesundheitsleistungen in der EU sind sehr unterschiedlich, da jedes Land selbst über sein Gesundheitssystem entscheidet. Erkundigen Sie sich vor Ihrem Umzug ins Ausland bei den zuständigen nationalen Behörden nach Ihren Rechten und Pflichten in Ihrem neuen Wohnsitzland.
Das hängt davon ab, in welchem Land Sie versichert sind (oftmals das Land, von dem Sie Ihre Rente beziehen). Grundsätzlich ist es nicht möglich, in Ihr Heimatland zurückzukehren, um sich dort einer medizinischen Behandlung zu unterziehen, auf die Sie vor der dauerhaften Verlegung Ihres Wohnsitzes ins Ausland Anspruch hatten. Einige EU-Länder bieten Rentner(inne)n, die ins Ausland umgezogen sind, jedoch günstigere Bedingungen.
Gehört das Land, das für Sie zuständig ist, zur folgenden Gruppe von Ländern, können Sie dorthin zurückkehren und sich unter denselben Bedingungen behandeln lassen: Belgien, Bulgarien, Deutschland, Frankreich, Griechenland, Island, Liechtenstein, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Polen, Schweden, Schweiz, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn und Zypern.
Wenn Sie in andere Länder oder in das Land reisen, in dem Sie versichert sind, können Sie Ihre EKVK für jede medizinische Behandlung verwenden, die während Ihres Aufenthalts medizinisch notwendig wird.

Hauptinformationen zu diesem Thema

EU-Recht

Zuletzt überprüft: 16/11/2022
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