Ihr Krankenversicherungsschutz

Welches EU-Land für Ihre Sozialversicherung und Ihren Krankenversicherungsschutz zuständig ist, hängt von Ihrem wirtschaftlichen Status und Ihrem Wohnort ab und nicht von Ihrer Staatsangehörigkeit. Erkundigen Sie sich, welches Land für Ihre Sozialversicherung zuständig ist. Weitere Informationen zum Sozialversicherungsschutz im Ausland

Wenn Sie sich nicht über Ihre Rechte im Klaren sind und Sie sich vor einer Behandlung informieren möchten, können Sie sich an eine nationale Kontaktstelle wenden.

Sonderbedingungen gelten in folgenden Fällen:

Wenn Sie in einem EU-Land (sowie Island, Liechtenstein, Norwegen, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich) arbeiten und in einem anderen wohnen, haben Sie in beiden Ländern das Recht auf eine medizinische Behandlung, unter denselben Bedingungen wie Menschen, die in diesen Ländern versichert sind.

Sie müssen sich in dem Land anmelden, in dem Sie arbeiten, und bei Ihrer Krankenkasse das Formular S1 beantragen (ehemals Formular E 106). Mit diesem Formular dürfen Sie Krankenversicherungsleistungen in Ihrem Wohnsitzland in Anspruch nehmen.

Ihre Familienangehörigen haben über Ihre Versicherung ebenfalls Anspruch auf medizinische Behandlung, wenn sie in einem EU-Land leben. Wenn Sie jedoch als Grenzgänger/in in einem EU-Land leben und in Dänemark, Finnland, Irland, Island, Kroatien, Norwegen, Schweden oder dem Vereinigten Königreich arbeiten, haben Ihre Familienangehörigen in diesen Ländern nur in bestimmten Fällen Anspruch auf medizinische Behandlung, zum Beispiel wenn während ihres Aufenthalts eine Behandlung notwendig ist.

Pflege kranker Kinder

Wenn Sie als Grenzgänger/in freinehmen müssen, um ein krankes Kind zu versorgen, erkundigen Sie sich bei Ihrer Krankenversicherung, ob Ihnen Leistungen zustehen. Möglicherweise haben Sie keinen Anspruch, wenn Ihr Kind über Ihre/n Partner/in in dem Land versichert ist, in dem Sie alle leben.

Als kurzzeitig (unter 2 Jahre) ins Ausland entsandte/r Arbeitnehmer/in können Sie weiterhin in Ihrem Heimatland versichert bleiben (d. h. dem Land, aus dem Sie entsandt wurden).

Falls Sie in das Land ziehen, in das Sie entsandt wurden, müssen Sie bei Ihrer Krankenkasse das Formular S1 beantragen (ehemals Formular E106). Damit haben Sie und Ihre Familie während Ihres Auslandsaufenthalts Anspruch auf Gesundheitsversorgung.

Legen Sie das Formular S1 bei Ihrer Ankunft in dem Land, in dem Sie arbeiten werden, der dortigen Krankenversicherung vor.

Wenn Sie in mehreren EU-Ländern arbeiten, aber mindestens 25 % Ihrer beruflichen Tätigkeit (Arbeitszeit und/oder Einkommen) in dem Land ausüben, in dem Sie wohnen, übernimmt dieses Land Ihre Gesundheitsversorgung.

Gesonderte Regelungen gelten jedoch, wenn Sie selbstständig oder für einen Arbeitgeber in einem anderen Land arbeiten. Weitere Informationen zum Sozialversicherungsschutz im Ausland.

Wenn Sie sich zum Studium, für Forschungsarbeiten, ein Betriebspraktikum oder zur Berufsausbildung ins EU-Ausland begeben, müssen Sie in Ihrem Gastland umfassend krankenversichert sein. Gegebenenfalls benötigen Sie auch eine Unfallversicherung, je nach Institution oder Programm, an dem Sie teilnehmen.

  • Sind Sie nicht angestellt, könnte die Europäische Krankenversicherungskarte (EKVK) Als externen Link öffnen für Sie infrage kommen, sofern Sie Anspruch darauf haben.
  • Wenn Sie in Ihrem Gastland eine Anstellung haben, müssen Sie jedoch vor Ort eine Krankenversicherung abschließen.

    Warnhinweis

    Doktorand(inn)en können unter Umständen als gebietsansässige Arbeitnehmer/innen gelten und verpflichtet werden, sich dem inländischen Gesundheitssystem anzuschließen oder eine private Krankenversicherung abzuschließen.

  • Wenn Sie von Ihrer Heimathochschule oder einer Forschungseinrichtung in Ihrem Heimatland vorübergehend (kürzer als zwei Jahre) an eine Hochschule oder Forschungseinrichtung in einem anderen EU-Land entsendet werden, bleibt Ihr bisheriger Krankenversicherungsschutz für den Zeitraum Ihrer Entsendung bestehen. Vor Ihrer Abreise müssen Sie eine EKVK-Karte Als externen Link öffnen oder, falls Sie in das Land ziehen, in das Sie entsandt wurden, ein Formular S1 (ehemals Formular E106) beantragen.

Erkundigen Sie sich bei Ihrer Krankenkasse oder der nationalen Kontaktstelle in Ihrem Heimatland, ob Ihre Gesundheitsversorgungskosten während Ihres gesamten Auslandsaufenthalts übernommen werden. Ist dies der Fall, lassen sich die Verwaltungsabläufe durch Verwendung der Europäischen Krankenversicherungskarte (EKVK) vereinfachen.

Allerdings decken einige nationale Krankenversicherungen die Gesundheitsversorgungskosten in einem anderen EU-Land nur während eines begrenzten Zeitraums. Dies ist häufig bei älteren Studierenden (älter als 28 oder 30 Jahre) und bei Arbeitnehmer(inne)n der Fall, die sich zu Ausbildungszwecken im Ausland aufhalten. Wenn das auf Sie zutrifft, müssen Sie sich bei einer örtlichen Krankenkasse in Ihrem Gastland anmelden oder eine private Krankenversicherung abschließen.

Gesundheitsversorgung in dem Land, in dem Sie leben

  • Wenn Sie von dem Land, in dem Sie leben, eine Rente beziehen, sind Sie und Ihre Familie durch das Krankenversicherungssystem dieses Landes gedeckt – selbst wenn Sie auch Rentenzahlungen aus anderen Ländern erhalten.
  • Wenn Sie keine Rente und kein anderes Einkommen von dem Land, in dem Sie leben, beziehen, haben Sie und Ihre Familie dort Anspruch auf medizinische Behandlung, vorausgesetzt dass Sie in dem Land Anspruch auf medizinische Behandlung hätten, von dem Sie eine Rente beziehen.
    - Sie müssen bei Ihrem Krankenversicherungsträger in dem Land, von dem Sie Ihre Rente beziehen, das Formular S1 (ehemals Formular E 106) beantragen.
    - Lassen Sie das Formular S1 bei Ihrer Ankunft im neuen Land beim zuständigen Krankenversicherungsträger registrieren. Dieses Dokument bescheinigt Ihren Anspruch auf uneingeschränkte Gesundheitsversorgung in Ihrem Wohnsitzland.

Fallbeispiel

Erkundigen Sie sich, welches Land für Ihre Krankversicherung zuständig ist.

Nicolas hat nahezu sein gesamtes Berufsleben in Frankreich gearbeitet und auch dort gelebt – abgesehen von einigen Jahren in seiner Jugend, in denen er als Kellner in Italien arbeitete.

Nach Eintritt in den Ruhestand zieht er nach Italien. Seine Rente setzt sich aus zwei Teilen zusammen – einer italienischen Rente für die Arbeitsjahre in Italien und einer französischen Rente für die Arbeitsjahre in Frankreich.

Da Nicolas in Italien lebt UND von Italien eine Altersrente bezieht, gehört er dem italienischen Gesundheitssystem an und nicht mehr dem französischen.

Gesundheitsversorgung in dem Land, in dem Sie früher gearbeitet haben

Grundsätzlich haben Sie und Ihre Familie nur in dem Land uneingeschränkten Anspruch auf medizinische Versorgung, in dem Sie leben. Wenn jedoch eines der folgenden Länder Ihre Rente zahlt, haben Sie und Ihre Familienangehörigen sowohl in dem Land, das Ihre Rente zahlt, als auch in dem Land, in dem Sie jetzt leben, Anspruch auf medizinische Behandlung:

Österreich

Deutschland

Niederlande

Belgien

Griechenland

Polen

Bulgarien

Ungarn

Slowenien

Zypern

Island

Spanien

Tschechien

Liechtenstein

Schweden

Frankreich

Luxemburg

Schweiz

Warnhinweis

Wenn Sie Ihre Rente aus einem Land beziehen, das nicht in der vorstehenden Liste steht, haben Sie nur in dem Land, in dem Sie leben, Anspruch auf uneingeschränkte Gesundheitsversorgung.

Ehemalige Grenzgänger/innen

Wenn Sie zuletzt als Grenzgänger/in gearbeitet haben, also in einem Land gelebt haben, aber zur Arbeit in ein anderes Land gependelt sind, und aus Altersgründen oder wegen Invalidität in Rente gehen, gilt Folgendes:

Fortsetzung einer Behandlung

Sie können eine Behandlung fortsetzen, die in Ihrem früheren Beschäftigungsland begonnen hat – auch nach Ihrem Eintritt in den Ruhestand.

Dies gilt auch für Ihre unterhaltsberechtigten Angehörigen, wenn ihre Behandlung in einem der folgenden Länder begonnen hat:

Österreich

Griechenland

Niederlande

Belgien

Ungarn

Polen

Bulgarien

Italien

Portugal

Zypern

Lettland

Rumänien

Tschechien

Liechtenstein

Slowakei

Estland

Litauen

Slowenien

Frankreich

Luxemburg

Spanien

Deutschland

Malta

Schweiz

Um eine Behandlung fortsetzen zu können, die in dem Land begonnen hat, in dem Sie gearbeitet haben, müssen Sie der Krankenversicherung dieses Landes das Formular S3 vorlegen.

Versicherungsschutz in dem Land, in dem Sie gearbeitet haben, und in dem Land, in dem Sie leben

Wenn Sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt in den Ruhestand mindestens zwei Jahre lang als Grenzgänger/in gearbeitet haben, haben Sie sowohl in Ihrem Wohnsitzland als auch in Ihrem früheren Beschäftigungsland Anspruch auf Gesundheitsversorgung.

Sie und Ihre unterhaltsberechtigten Angehörigen haben in dem Land, in dem Sie früher gearbeitet haben, Anspruch auf Gesundheitsversorgung, wenn sowohl dieses Land als auch das Land, in dem Sie jetzt leben, zu folgender Gruppe gehören:

Österreich

Deutschland

Spanien

Belgien

Luxemburg

Frankreich

Portugal

Wenn Sie in das Land reisen, in dem Sie früher gearbeitet haben, um dort eine Behandlung zu erhalten, und die Behörden in diesem Land nicht mehr für Ihre Behandlungskosten zuständig sind, müssen Sie ihnen das Formular S3 vorlegen. Ein solches Formular erhalten Sie von der für Ihren Krankenversicherungsschutz zuständigen Krankenkasse.

Wenn Sie Leistungen bei Arbeitslosigkeit von einem EU-Land erhalten und beabsichtigen, zwecks Arbeitssuche in ein anderes EU-Land zu ziehen, sollten Sie vor Ihrem Umzug ins Ausland eine Europäische Krankenversicherungskarte (EKVK) für sich und Ihre Familienangehörigen beantragen. Die EKVK berechtigt Sie und Ihre Familie jedoch nur während des Bezugs von Leistungen bei Arbeitslosigkeit zur Inanspruchnahme notwendiger medizinischer Behandlung (z. B. Notfallbehandlung).

Wenn Sie in keinem EU-Land versichert sind und beabsichtigen, zwecks Arbeitssuche in ein anderes EU-Land zu ziehen, entscheiden die Sozialversicherungsträger, über welches System Sie sozialversichert werden. Für Ihren Krankenversicherungsschutz ist in diesem Fall wahrscheinlich das Land zuständig, in das Sie ziehen.

Weitere Informationen zum Sozialversicherungsschutz im Ausland

Unterschiedliche Gesundheitsversorgungssysteme innerhalb Europas

Den EU-Ländern steht es frei, eigene Regeln für den Anspruch auf Leistungen und Gesundheitsdienstleistungen festzulegen.

Informieren Sie sich über das Sozialversicherungssystem in Ihrem Gastland oder erkundigen Sie sich bei Ihrer nationalen Kontaktstelle, um größere Unannehmlichkeiten und Missverständnisse zu vermeiden.

Fallbeispiel

Informieren Sie sich über das Sozialversicherungssystem Ihres neuen Landes

Susanne hat immer in Deutschland gearbeitet und ist nach Eintritt in den Ruhestand nach Spanien gezogen. Als sie erkrankt, wird sie von einem privaten Pflegedienst gepflegt, da es in Spanien keine öffentliche Pflegeversicherung gibt.

Ihre deutsche Pflegeversicherung zahlt einen Teil der Kosten, aber Susannes Anteil an den Kosten ist viel höher, als wenn sie in Deutschland geblieben wäre. Dies ist auf die Unterschiede zwischen dem deutschen und dem spanischen Leistungssystem zurückzuführen.

Unterschiede bei der Feststellung eines Erwerbsunfähigkeitsgrades

Wenn Sie einen Antrag auf Invaliditätsrente oder Leistungen bei Erwerbsunfähigkeit stellen, kann jedes Land, in dem Sie gearbeitet haben, eine eigene ärztliche Untersuchung verlangen. Während ein Land Ihnen möglicherweise eine schwerwiegende Erwerbsunfähigkeit bescheinigt, könnten Sie in einem anderen Land möglicherweise als voll erwerbsfähig angesehen werden.

Mehr über Invaliditätsrenten in Europa

Siehe auch:

Fragen und Antworten

EU-Recht

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Zuletzt überprüft: 18/01/2024
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