Eingetragene Partnerschaften

In mehreren EU-Ländern können Sie und Ihr Partner Ihre Beziehung auch ohne Eheschließung offiziell anerkennen lassen, indem Sie eine eingetragene Partnerschaft (manchmal zivilrechtliche Partnerschaft genannt) eingehen.

Zwei Personen, die als Paar zusammenleben, können ihre Partnerschaft in ihrem Wohnsitzland bei der zuständigen Behörde eintragen lassen.

In dieser Hinsicht gibt es große Unterschiede zwischen den einzelnen EU-Ländern, insbesondere in Bezug darauf,

  • ob Sie in einem bestimmten Land überhaupt eine eingetragene Partnerschaft eingehen können
  • welche Rechte eine eingetragene Partnerschaft begründet
  • ob ein bestimmtes Land eine im Ausland eingetragene Partnerschaft anerkennt

Welche Regeln gelten für Sie?

Sind zwei oder mehr EU-Länder beteiligt – etwa, weil Sie nach der Eintragung umziehen oder Ihre Beziehung im Ausland eintragen lassen?

Eigentumsrechte und Unterhaltsrechte für Personen, die in einer eingetragenen Partnerschaft leben, sind nicht in allen EU-Ländern gleich; die aus einer eingetragenen Partnerschaft resultierenden Rechte können von Land zu Land sehr unterschiedlich sein.

Informieren Sie sich darüber, welches nationale Recht für Ihre Partnerschaft gilt Als externen Link öffnen . Dies hat wichtige Folgen für Ihre Rechte und Pflichten als eingetragene Partner.

Anerkennung eingetragener Partnerschaften

In manchen EU-Ländern gelten eingetragene Partnerschaften als gleichwertig oder vergleichbar mit Ehen.

Alle Länder, in denen gleichgeschlechtliche Ehen erlaubt sind, erkennen auch eingetragene gleichgeschlechtliche Partnerschaften an, die in anderen Ländern eingegangen wurden.

Wenn Sie in einem anderen Land eine gleichgeschlechtliche Ehe geschlossen haben, genießen Sie in den Ländern, die zwar gleichgeschlechtliche Ehen nicht erlauben, aber eine Art der eingetragenen Partnerschaft eingeführt haben, dieselben Rechte wie eingetragene Partner.

Allerdings sind eingetragene Partnerschaften im nationalen Recht der folgenden EU-Länder nicht vorgesehen:

  • Bulgarien
  • Lettland
  • Litauen
  • Polen
  • Rumänien
  • Slowakei

Umzug ins Ausland mit ihrem Lebenspartner

In Ländern, in denen eingetragene Partnerschaften Ehen als gleichwertig oder vergleichbar betrachtet werden, haben Sie in Bezug auf Einwanderungsfragen dieselben Rechte: Wenn Sie in eines dieser Länder ziehen, darf Ihr eingetragener Partner Sie begleiten.

Wenn Sie in ein anderes EU-Land ziehen möchten, in dem eingetragene Partnerschaften nicht anerkannt werden, wird Ihre Partnerschaft wie eine ordnungsgemäß bescheinigte langfristige Beziehung behandelt. Ihr Gastland muss die Einreise und den Aufenthalt Ihres Partners erleichtern.

Weitere Informationen zu Ihrem Recht auf Aufenthalt im Ausland

Fallbeispiel

Verbleibsrecht – dank einer eingetragenen Partnerschaft

Nina ist eine Unternehmerin aus EU-Land „A". Sie plant, in Land „B" eine neue Geschäftsmöglichkeit wahrzunehmen, und möchte, dass ihr eingetragener Partner Hans, der derzeit arbeitslos ist, sie dorthin begleitet.

Land „B" erkennt eingetragene Partnerschaften zwar nicht an, doch das Bestehen der eingetragenen Partnerschaft dient als Nachweis ihrer langfristigen Beziehung. Hans darf Nina begleiten, auch wenn er über keine eigenen finanziellen Mittel verfügt.

Fragen und Antworten

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Zuletzt überprüft: 25/05/2023
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