Meldung der Anwesenheit bei Aufenthalten unter 3 Monaten

In einigen EU-Ländern sind Sie verpflichtet, Ihren Aufenthalt den zuständigen Behörden (oft dem Rathaus oder einer örtlichen Polizeidienststelle) innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach Ihrer Ankunft zu melden. Versäumen Sie dies, so riskieren Sie eine Strafe, z. B. ein Bußgeld.

Als EU-Bürger/-in benötigen Sie dazu nur Ihren Personalausweis oder Reisepass; begleitende Familienangehörige aus Nicht-EU-Ländern brauchen einen Reisepass. Sie sollten keine Gebühren zahlen müssen. Wenn Sie in einem Hotel verbleiben, reicht es normalerweise, ein Formular auszufüllen - das Hotel kümmert sich um den Rest.

Informieren Sie sich, wo und wie Sie den zuständigen Behörden Ihres Gastlandes Ihren Aufenthalt melden können:

Nähere Informationen erhalten Sie auch bei den zuständigen nationalen Behörden.

Einige EU-Länder können ein Bußgeld verhängen, wenn Sie sich nicht melden, aber sie können Sie nicht allein deshalb ausweisen.

Fallbeispiel

Im Urlaub müssen Sie sich erst bei Aufenthalten über drei Monaten anmelden.

Hans ist Österreicher und verbringt seine Sommerferien jedes Jahr an der italienischen Küste. Im letzten Sommer blieb er zwei Monate lang in seiner eigenen Wohnung in Italien. Er meldete seine Anwesenheit, aber die italienischen Behörden verlangten von ihm, sich auch im Rathaus anzumelden und nachzuweisen, dass er über ausreichende Mittel verfügt, um seinen Lebensunterhalt in Italien zu bestreiten.

Hans darf jedoch allein mit seinem Personalausweis bis zu drei Monaten in Italien bleiben. Bei einem solchen Kurzaufenthalt können die italienischen Behörden von ihm verlangen, seine Anwesenheit zu melden, nicht aber, sich offiziell anzumelden.

Fragen und Antworten

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Zuletzt überprüft: 16/10/2023
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