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Letzter Stand: 12/2011
In den einzelnen EU-Ländern gelten sehr unterschiedliche gesundheitsbezogene Sozialversicherungsrechte. Ihr Anspruch auf gesundheitsbezogene Leistungen, z. B. Leistungen bei Mutterschaft oder Invalidität, richtet sich nach dem nationalen Sozialversicherungssystem
, dem Sie angehören. Eine spanische Staatsangehörige, die in Polen wohnt und arbeitet und dort ihr Kind entbindet, hat nach den polnischen Sozialversicherungsregeln Anspruch auf Mutterschaftsurlaub, und zwar unter den gleichen Bedingungen wie andere Bewohner Polens.
In einigen Ländern können Sie Leistungen (z. B. Leistungen bei Invalidität) erst in Anspruch nehmen, wenn Sie für eine bestimmte Mindestdauer versichert sind. Nach den EU-Vorschriften muss Ihre gegenwärtige nationale Versicherung alle Versicherungszeiträume berücksichtigen, auch die, die Sie in einem anderen EU-Land verbracht haben. Wenn zum Beispiel ein griechischer Staatsangehöriger, der zehn Jahre in Belgien gearbeitet hat, nach Schweden zieht und dort bereits nach vier Monaten arbeitsunfähig wird, müssen die schwedischen Behörden seinen in Belgien verbrachten zehnjährigen Versicherungszeitraum berücksichtigen.
Erfahren Sie mehr über Ihre Sozialversicherungsrechte (z. B. zum Mutter- oder Vaterschaftsurlaub oder zu Leistungen bei Invalidität) in folgenden Ländern:
In diesem Fall die 27 EU-Mitgliedstaaten sowie Island, Liechtenstein und Norwegen