Einkommensteuer im Ausland

In welchem Land sind Sie steuerpflichtig?

Es gibt keine EU-weiten Vorschriften, die die Besteuerung des Einkommens aus der Erwerbstätigkeit von EU-Bürgern regeln, die außerhalb ihres Heimatlandes leben oder dort arbeiten.

Doch kann das Land, in dem Sie Ihren steuerlichen Wohnsitz haben, normalerweise Ihr weltweites Einkommen besteuern, egal ob aus Erwerbstätigkeit oder Vermögenserträgen. Hierzu gehören Löhne und Gehälter, Renten, Sozialleistungen, Einkommen aus Vermögen oder aus anderen Quellen oder Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf von Immobilien überall in der Welt.

Warnhinweis

Die EU-Länder tauschen regelmäßig Einkommensteuerinformationen aus, um sicherzustellen, dass die Steuerpflichtigen ihren Verpflichtungen nachkommen, und um Steuerbetrug und Steuerhinterziehung zu bekämpfen. Informationen über Vermögenssteuer, Kommunalsteuern, Schenkungs- und Erbschaftsteuern erhalten Sie bei Ihrem örtlichen Finanzamt Als externen Link öffnen .

Jedes Land besitzt eine eigene Definition des „steuerlichen Wohnsitzes", doch

  • gilt normalerweise das Land als Land des steuerlichen Wohnsitzes, in dem Sie sich mehr als sechs Monate im Jahr aufhalten;

  • bleibt Ihr steuerlicher Wohnsitz normalerweise in Ihrem Heimatland, wenn Sie weniger als sechs Monate im Jahr in einem anderen EU-Land verbringen.

Nachstehend finden Sie Informationen über Steuersätze, Kontaktdaten der Steuerbehörden, Definitionen des steuerlichen Wohnsitzes in den verschiedenen EU-Ländern:

Doppelter Wohnsitz

In einigen Fällen könnten zwei Länder Sie gleichzeitig als dort steuerlich ansässig ansehen und Steuern auf Ihr gesamtes weltweites Einkommen erheben. Glücklicherweise haben viele Länder miteinander Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen, in denen normalerweise geregelt ist, welches der beiden Länder Sie als steuerlich dort ansässig behandeln kann.

Wenn solche Abkommen keine Lösung bieten oder wenn Ihre Lage besonders kompliziert ist, müssen Sie Kontakt mit den Steuerbehörden Als externen Link öffnen eines der beiden oder beider Länder aufnehmen und sie um Klärung bitten.

Entsandte Arbeitnehmer und Arbeitsuchende

In einigen Fällen, etwa bei für einen begrenzten Zeitraum ins Ausland entsandten Arbeitnehmern oder Arbeitsuchenden im Ausland, können Sie als in Ihrem Heimatland steuerlich ansässig und damit steuerpflichtig gelten, selbst wenn Ihr Auslandsaufenthalt länger als sechs Monate dauert. Dies trifft dann zu, wenn Sie Ihren ständigen Wohnsitz in Ihrem Heimatland behalten und Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Bindungen zu diesem Land stärker sind. Informieren Sie sich bei den Steuerbehörden Als externen Link öffnen , welche Regeln für Sie gelten.

In einem solchen Fall kann auch Ihr Gastland Sie besteuern – Ihr örtlicher Arbeitgeber kann beispielsweise bei der Auszahlung Ihres Gehalts Steuern einbehalten.

Darüber hinaus kann – unabhängig davon, ob Sie weiterhin in Ihrem Heimatland steuerlich ansässig sind, – ein anderes Land Einkommen (z. B. aus Vermögen) besteuern, das dort entsteht.

Beachten Sie in diesen Fällen, dass Sie eine Doppelbesteuerung vermeiden können, und sorgen Sie dafür, dass Ihr Einkommen nicht unnötigerweise zweimal besteuert wird.

Fiktiver steuerlicher Wohnsitz

Gemäß manchen Doppelbesteuerungsabkommen behandelt Sie das Land, in dem Sie Ihr gesamtes oder den Großteil Ihres Einkommens erzielen, als dort steuerlich ansässig, selbst wenn Sie nicht in diesem Land leben. Manche Länder gewähren Grenzgängern einen solchen Status des fiktiven steuerlichen Wohnsitzes.

Nach EU-Recht haben die Länder einen gewissen Ermessensspielraum, welcher Anteil Ihres Einkommens „ein Großteil" ist. Unabhängig davon, ob das Land, in dem Sie Ihr gesamtes oder den Großteil Ihres Einkommens erzielen, Sie als dort steuerlich ansässig behandelt oder nicht, ist es verpflichtet, Ihnen die gleichen Leistungen und Steuererleichterungen zu gewähren wie Einheimischen.

Wenn das Land, in dem Sie arbeiten, Ihnen die gleichen Leistungen wie seinen Einwohnern zugesteht, können Sie natürlich nicht erwarten, dass auch Ihr Wohnsitzland Ihnen alle Zulagen und Vergünstigungen wie seinen Einwohnern gewährt. Die Steuerbehörden tauschen Informationen miteinander aus, um zu verhindern, dass Sie in den Genuss eines doppelten Satzes von Zulagen und Vergünstigungen kommen.

Gleichbehandlung

Gemäß EU-Recht sollten Sie unabhängig davon, in welchem EU-Land Sie als steuerlich ansässig gelten, in gleicher Weise wie die Staatsangehörigen dieses Landes besteuert werden. Beispielsweise sollten Sie in dem Land, in dem Sie steuerlich ansässig sind oder Ihr gesamtes oder den Großteil Ihres Einkommens erzielen, Anspruch haben auf

  • alle verfügbaren Familienleistungen und Steuerermäßigungen für die Kinderbetreuung, auch wenn die Kosten in einem anderen EU-Land entstehen,

  • alle verfügbaren Steuerabzüge für Hypothekenzinsen – selbst für ein Haus, das Sie in einem anderen EU-Land besitzen,

  • Zusammenveranlagung mit Ihrem Ehepartner, wenn diese im jeweiligen Land praktiziert wird.

Wenn Sie sich in Ihren Rechten diskriminiert fühlen, können Sie eine persönliche Beratung Als externen Link öffnen anfordern.

Fragen und Antworten

EU-Recht

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Zuletzt überprüft: 08/12/2023
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