Fragen und Antworten - Einkommensteuer im Ausland

JA. Höchstwahrscheinlich. Wenn Sie sich mehr als sechs Monate eines Jahres in einem Land aufhalten, geht dieses Land in der Regel davon aus, dass sich Ihr steuerlicher Sitz dort befindet. Dann besteuert dieses Land Ihr dort verdientes Einkommen und ist auch berechtigt, Ihr Welteinkommen zu besteuern. Informieren Sie sich, ob Sie in Ihrem neuen Land als steuerlich ansässig gelten, welche Steuersätze anwendbar sind und ob Sie Anspruch auf steuerliche Vergünstigungen haben. Finden Sie außerdem heraus, ob Ihr ausländisches Einkommen auch in Ihrem Heimatland besteuert wird, und welche Steuererleichterungen das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen diesen beiden Ländern gegebenenfalls vorsieht.

Als Grenzgänger versteuern Sie Ihr Gehalt normalerweise in Belgien, wo Ihnen die belgischen Steuerbehörden wahrscheinlich einen vorläufigen Betrag von Ihrem Gehalt einbehalten werden. Als in Frankreich steuerlich ansässiger Bürger müssen Sie jedoch dort Ihr Welteinkommen erklären und versteuern – einschließlich ihres belgischen Gehalts. In der Regel werden die in Belgien gezahlten Steuern bei der Festlegung der Steuerschuld in Frankreich berücksichtigt, um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden.

Informieren Sie sich im bilateralen Steuerabkommen zwischen Frankreich und Belgien, ob der Status als „Grenzgänger" auf Sie anwendbar ist. Wenn ja, sind Sie vielleicht nur in Frankreich steuerpflichtig. Außerdem sollten Sie sich das neueste französisch-belgische Protokoll über Grenzgänger ansehen.

Zur Klärung Ihrer Lage können Sie sich auch an die lokalen Steuerbehörden in Belgien und Frankreich oder an die grenzüberschreitende EURES-Partnerschaft in Ihrer Region wenden.

VIELLEICHT. Wenn Sie Einkünfte aus Erwerbstätigkeit in einem Land beziehen, muss dieses Land Ihnen wahrscheinlich alle Steuerermäßigungen in Bezug auf Arbeitseinkommen gewähren, die auch Einwohnern dieses Landes zustehen. Dazu gehören Ermäßigungen für Beiträge zu betrieblichen Altersversorgungssystemen, wenn dies auch für Gebietsansässige gilt, und zwar unabhängig davon, in welchem Land sich die betriebliche Altersversorgung befindet.

Wenn Sie Steuerermäßigungen für Beiträge zu einem betrieblichen Rentensystem in Ihrem Beschäftigungsland erhalten, bekommen Sie nicht auch noch einen solchen Nachlass in Ihrem Wohnsitzland.

Nach den Regeln der Gleichbehandlung müssen Ihnen Ihr Beschäftigungsland und Ihr Wohnsitzland die gleiche Behandlung wie Gebietsansässigen bzw. dort beschäftigten Personen zuteil werden lassen, aber keine bessere.

Das kommt auf die Steuerermäßigungsregelungen für Gebietsansässige des Landes an, in dem Sie arbeiten, und darauf, ob Sie in Ihrem Wohnsitzland noch weiteres Einkommen beziehen.

Vergewissern Sie sich bei Ihrem Finanzamt; auch ein Berater für den europäischen Arbeitsmarkt Als externen Link öffnen kann Ihnen grundlegende Informationen über einschlägige Regelungen liefern.

Im Allgemeinen besteuern die meisten EU-Länder ihre eigenen Staatsbürger („Gebietsansässige") anders als Personen, deren Wohnsitz sich in einem anderen Land befindet („Gebietsfremde").

Als Grenzgänger haben Sie vielleicht keinen Anspruch auf Steuerermäßigungen, die Gebietsansässigen Ihres Arbeitslandes zustehen, wenn Sie (oder in einigen Fällen Ihr(e) Ehepartner/-in) in einem anderen Land Einkünfte haben und Ihr Arbeitsland nach seinen Regelungen deshalb nicht davon ausgeht, dass Sie „Ihr gesamtes oder fast Ihr gesamtes Einkommen" dort bezogen haben

Wenn Sie jedoch Ihr gesamtes oder fast Ihr gesamtes Einkommen in dem Land beziehen, in dem Sie arbeiten, muss Ihnen dieses Land dieselben steuerlichen Vergünstigungen gewähren wie den Gebietsansässigen. Damit könnten Sie Vergünstigungen für Zahlungen erhalten, die Sie in Ihrem Wohnsitzland geleistet haben. Wenn Sie zum Beispiel in Ihrem Wohnsitzland Beiträge zu einem Zusatzrentensystem zahlen, sollten Ihre Beiträge in Ihrem Arbeitsland steuerlich abzugsfähig sein, solange dieses Land steuerliche Vergünstigungen für Beiträge zu einem solchen System im Inland gewährt.

Tatsächlich behandeln einige Länder Grenzgänger unter bestimmten Bedingungen, die von Land zu Land unterschiedlich sind, als Personen mit fiktivem steuerlichen Wohnsitz in diesem Land, also wie Gebietsansässige. Grenzgänger können in diesem Fall also von denselben Steuerermäßigungen und Steuerabzügen profitieren wie die Gebietsansässigen des Landes, in dem sie arbeiten.

Informieren Sie sich gründlich über die geltenden Bedingungen, bevor Sie eine Tätigkeit als Grenzgänger aufnehmen. Prüfen Sie auch die einschlägige Rechtsprechung für ähnlich gelagerte Fälle.

Wenn Sie Steuerabzüge und Freibeträge in Ihrem Arbeitsland erhalten haben, haben Sie in Ihrem Wohnland höchstwahrscheinlich keinen Anspruch darauf.

Wahrscheinlich bleiben Sie weiterhin nur in Frankreich steuerlich ansässig und müssen dort Ihr Welteinkommen versteuern, solange

  • die Entsendung nicht länger als sechs Monate dauert,
  • Ihr Gehalt nicht durch einen Arbeitgeber mit Sitz in den Niederlanden oder im Auftrag eines solchen gezahlt wird und
  • Ihr Gehalt nicht durch ein Büro oder ein anderes dauerhaft niedergelassenes Unternehmen gezahlt wird, das Ihr Arbeitgeber in den Niederlanden unterhält.

Alle drei Bedingungen müssen erfüllt sein, sonst können Sie auch als in den Niederlanden steuerpflichtig gelten – zumindest für das dort während Ihrer Entsendung erzielte Einkommen.

Wenn Sie länger als sechs Monate in den Niederlanden verbleiben, würden Sie wahrscheinlich dort als steuerlich ansässig betrachtet und daher mit Ihrem Welteinkommen besteuert. Die meisten Steuerabkommen enthalten eine Regel, die verhindern soll, dass Sie für Steuerzwecke als in beiden Ländern ansässig betrachtet werden. Nach dieser Regel könnten Sie als in Ihrem Heimatland steuerlich ansässig gelten, auch wenn Sie in einem anderen Land arbeiten und leben, wenn Sie Ihren ständigen Wohnsitz in Ihrem Heimatland behalten haben und Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Bande mit diesem Land als stärker angesehen werden (beispielsweise wenn Ihr Ehepartner und Ihre Kinder weiterhin dort wohnen und Sie jedes Wochenende nach Hause fahren).

Wenn Frankreich als Ihr Wohnsitzland festgelegt würde, wären die Niederlande nicht berechtigt, Ihr Welteinkommen zu besteuern, doch sie könnten Steuern auf ihr Einkommen aus Ihrer Beschäftigung in den Niederlanden erheben.

Das Land, das als Ihr Wohnsitzland angesehen wird, würde normalerweise die in dem anderen Land gezahlte Steuer auf Ihre Steuerschuld in Ihrem Wohnsitzland anrechnen. Beachten Sie, dass es in den meisten Doppelbesteuerungsabkommen wahrscheinlich abweichende Bestimmungen gibt, wenn Ihr Arbeitgeber eine Behörde ist.

Für eine endgültige Antwort sollten Sie sich in allen Fällen im einschlägigen Steuerabkommen zwischen den beteiligten Ländern (in Ihrem Fall Frankreich und die Niederlande) informieren oder sich an die nationalen Steuerbehörden wenden.

NICHT UNBEDINGT. Wahrscheinlich wird Ihr steuerlicher Sitz in Land B verlegt, wenn Sie sich dort mehr als sechs Monate im Steuerjahr aufhalten.

Ihr steuerlicher Status hängt von den Gesetzen der Länder A und B sowie dem etwaigen Doppelbesteuerungsabkommen zwischen ihnen ab. In der Regel werden Sie jedoch in dem Land, in dem Sie arbeiten, nach sechsmonatigem Verbleib steuerlich ansässig.

Dies ist nur ein Überblick über die gängigsten Regelungen. Eine endgültige Antwort finden Sie im einschlägigen Steuerabkommen, oder Sie können sich an die nationalen Steuerbehörden oder einen Berater für den europäischen Arbeitsmarkt Als externen Link öffnen wenden.

Da die Entsendung weniger als sechs Monate dauerte, zahlen Sie wahrscheinlich weiterhin in Ihrem Heimatland (dem Land, in dem Sie normalerweise arbeiten) Steuern. In der Regel sollten Sie keine Einkommensteuer im Gastland zahlen müssen, es sei denn,

  • Ihr Arbeitgeber unterhält dort ein ständiges Büro oder
  • Sie wurden für einen Arbeitgeber mit Sitz in diesem anderen Land dorthin entsandt.

Selbst wenn keine der beiden Bedingungen zutrifft, könnten Sie nach den Gesetzen des Gastlandes doch verpflichtet sein, während Ihrer Entsendung Steuern auf Ihr Gehalt zu zahlen.

Allerdings sollten Sie in diesem Fall im Rahmen des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Ihrem Gastland und Ihrem Heimatland bei Ihrem Gastland eine Rückerstattung beantragen können.

Beachten Sie, dass es in den meisten Doppelbesteuerungsabkommen wahrscheinlich abweichende Bestimmungen gibt, wenn Ihr Arbeitgeber eine Behörde ist.

Dies ist nur ein Überblick über die gängigsten Regelungen. Eine endgültige Antwort finden Sie im einschlägigen Steuerabkommen, oder Sie können sich an die nationalen Steuerbehörden oder einen Berater für den europäischen Arbeitsmarkt Als externen Link öffnen wenden.

Nachdem Sie ein ganzes Jahr in einem anderen EU-Land gelebt haben, gelten Sie normalerweise dort als steuerlich ansässig. Dies bedeutet, dass dieses Land Ihnen dieselben Steuerermäßigungen und Steuerabzüge gewähren sollte wie seinen Staatsangehörigen – selbst wenn diese auf Ausgaben außerhalb seiner Grenzen anwendbar sind.

Wenn also Ihr Gastland beispielsweise Steuerabzüge für Kinderbetreuungskosten gewährt, sollten Sie solche Kosten auch abziehen können, wenn sie in Ihrem Heimatland angefallen sind.

Das hängt davon ab, was Ihr Heimatland (Land, das Sie beschäftigt) und Ihr Gastland (Land, in dem Sie arbeiten) in ihrem bilateralen Steuerabkommen miteinander vereinbart haben. In den meisten EU-Ländern gilt die Regel, dass Sie als Beamter/Beamtin nur im Heimatland steuerpflichtig sind.

Ausnahme: Eventuell sind Sie im Gastland steuerpflichtig, wenn Ihr Arbeitgeber Sie dorthin entsandt hat und Sie entweder

  • Staatsangehörige(r) des Gastlands sind oder
  • nicht allein deshalb dorthin gezogen sind, um als Beamter/Beamtin zu arbeiten.

Dies ist nur ein Überblick über die gängigste Regelung. In einigen internationalen Besteuerungsabkommen können auch Ausnahmen festgelegt sein. Erkundigen Sie sich bei Ihrem Finanzamt oder einem Berater für den europäischen Arbeitsmarkt Als externen Link öffnen und lesen Sie im entsprechenden bilateralen Steuerabkommen nach.

JA. Sie sollten in der Regel Anspruch auf dieselben Steuerermäßigungen wie Gebietsansässige ihres Heimatlandes haben. Ausnahmen sind möglich, wenn Ihr Einkommen nicht das gesamte Haushaltseinkommen ausmacht, z. B. wenn Ihr/Ihre Ehegatte/Ehegattin auch im Gastland arbeitet und Einkünfte bezieht und Anspruch auf ähnliche Ermäßigungen im Gastland hat.

Beispiele:

  • Wenn Ihr Heimatland steuerliche Vergünstigungen für die Kinderbetreuung vorsieht, müssen Sie einen entsprechenden Betrag für im Gastland gezahlte Kinderbetreuungskosten von der Steuer absetzen können.
  • Wenn Ihr Heimatland steuerliche Vergünstigungen für Hypothekenzinsen vorsieht, müssen Sie einen entsprechenden Steuerabzug für Hypothekenzinsen beanspruchen können, die Sie für ein im Gastland gekauftes Haus bezahlen.

In keinem Fall hätten Sie Anspruch auf doppelte Abzüge.

Wenn Sie sich diskriminiert fühlen, sollten Sie sich an die nationalen Behörden wenden. Je nach Art Ihres Problems können Sie sich auch beim Unterstützungsdienst für EU-BürgerAls externen Link öffnen beraten lassen.

Möglicherweise nicht. Abhängig von dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen dem Land, in dem Sie Ihren üblichen Wohnsitz haben, und dem Land, in dem Sie sich aufhalten werden, sind Sie unter Umständen nur in dem Land steuerpflichtig, von dem Sie Ihre Leistungen bei Arbeitslosigkeit beziehen. Nähere Informationen zur internationalen Besteuerung erhalten Sie bei Ihrem Finanzamt. Weitere Einzelheiten können Sie auch dem zwischen den beiden Ländern abgeschlossenen bilateralen Doppelbesteuerungsabkommen entnehmen.

Es gibt kein EU-weites Gesetz, das sich mit der Besteuerung von grenzüberschreitenden Renten befasst. Hierfür gibt es lediglich nationale Steuergesetze und Besteuerungsabkommen. In den meisten Fällen sind Sie nur in dem Land einkommensteuerpflichtig, in dem sich ihr Hauptwohnsitz befindet. Einige Länder könnten Sie als dort steuerlich ansässig und damit steuerpflichtig ansehen, wenn Sie sich dort jedes Jahr fünf Monate aufhalten, aber nach dem Besteuerungsabkommen zwischen ihrem Heimatland und Ihrem Gastland können Sie letztlich nur von Ihrem Heimatland als Gebietsansässige/-r behandelt werden.

Egal, ob Sie Ihren Wohnsitz in Ihrem Gastland haben oder nicht – wenn Sie eine Rente aus der Altersversorgung des öffentlichen Dienstes beziehen (falls Sie als Beamte/-r gearbeitet haben), müssen Sie darauf nur in dem Land Steuern entrichten, das diese Rente zahlt.

Dies ist nur ein Überblick über die wichtigsten Regelungen. In einigen internationalen Besteuerungsabkommen können auch Ausnahmen festgelegt sein. Erkundigen Sie sich bei dem/den örtlichen Finanzamt/Finanzämtern .

NEIN. Der EU-Grundsatz der Gleichbehandlung gilt für Steuern auf Dividenden, Zinsen und andere Erträge aus Wertpapieren. Das Land, aus dem die Dividenden gezahlt werden, darf keinen höheren Steuersatz anwenden, nur weil die Dividenden ins Ausland gehen – es sei denn, Ihr Wohnsitzland gewährt Ihnen zum Ausgleich Steuererleichterungen, so dass Sie nicht diskriminiert werden.

Hauptinformationen zu diesem Thema

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Zuletzt überprüft: 14/12/2023
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