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Erwerbstätige und Rentner

Letzter Stand: 12/2011

Rechte, Bedingungen und Formalitäten

Auslandsaufenthalt bis zu drei Monaten

Als EU-Bürger haben Sie das Recht, sich in einem anderen EU-Land aufzuhalten. Wenn Sie sich dort für weniger als drei Monate aufhalten, benötigen Sie lediglich einen gültigen Personalausweis oder Reisepass.

In vielen EU-Ländern müssen Sie ständig einen Personalausweis oder Reisepass bei sich tragen.

In diesen Ländern könnte Ihnen eine Geldbuße auferlegt werden oder Sie könnten vorübergehend in Gewahrsam genommen werden, wenn Sie diese Dokumente nicht bei sich tragen. Sie können jedoch nicht nur aus diesem Grund ausgewiesen werden.

Anzeige der Anwesenheit

In einigen EU-Ländern müssen Sie innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach der Einreise Ihre Anwesenheit anzeigen. Geschieht dies nicht, können Ihnen die Behörden eine Strafe, z. B. in Form einer Geldbuße, auferlegen.

Erkundigen Sie sich vor Ihrer Abreise bei den nationalen Behörden nach den Fristen und den geltenden Bedingungen für die Anzeige der Anwesenheit.

Zur Anzeige Ihrer Anwesenheit benötigen Sie lediglich Ihren Personalausweis oder Reisepass. Sie sollten keine Gebühren entrichten müssen. Wenn Sie in einem Hotel untergekommen sind, reicht es in der Regel aus, ein entsprechendes Formular auszufüllen; das Hotel kümmert sich um den Rest.

In einigen EU-Ländern können Ihnen Geldbußen auferlegt werden, wenn Sie Ihre Anwesenheit nicht anzeigen. Sie können jedoch nicht nur aufgrund dessen ausgewiesen werden.

Fallbeispiel

Wenn Sie Urlaub machen, müssen Sie sich nur bei Aufenthalten von über drei Monaten anmelden

Hans ist Österreicher und verbringt seinen Sommerurlaub jedes Jahr an der italienischen Küste. Diesen Sommer lebt er zwei Monate in Italien in einer eigenen Wohnung. Er zeigt seine Anwesenheit an, die italienischen Behörden fordern ihn jedoch auf, sich darüber hinaus im Rathaus anzumelden und nachzuweisen, dass er über ausreichend Mittel verfügt, um sich in Italien selbst unterhalten zu können.

Hans hat jedoch das Recht, sich bis zu drei Monaten in Italien aufzuhalten, ohne andere Dokumente als seinen Personalausweis vorlegen zu müssen. Bleibt er nur für einen solch kurzen Zeitraum im Land, können ihn die italienischen Behörden zwar auffordern, seine Anwesenheit anzuzeigen, jedoch nicht, sich anzumelden.

Gleichbehandlung

Bei Ihrem Aufenthalt sollten Sie wie ein Staatsangehöriger des Landes behandelt werden, vor allem was den Zugang zu Beschäftigung, Bezahlung, Leistungen, die den Zugang zu Beschäftigung erleichtern, Anmeldung in Schulen usw. betrifft.

Selbst wenn Sie sich als Tourist im Land aufhalten, sollten Sie beispielsweise für den Eintritt ins Museum oder für Fahrkarten nicht mehr bezahlen müssen.

Ausnahme: Wenn Sie Rentner sind, können einige EU-Länder entscheiden, Ihnen und Ihrer Familie in den ersten drei Aufenthaltsmonaten in diesem Land keine Einkommensbeihilfe zu gewähren.

Ausweisung

In Ausnahmefällen kann Ihr neues Land Sie aus politischen Gründen oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Gesundheit ausweisen, aber nur, wenn es nachweisen kann, dass Sie eine ernsthafte Gefahr bilden.

Die Entscheidung über die Ausweisung muss Ihnen schriftlich mitgeteilt werden. In der Mitteilung müssen alle Begründungen aufgeführt und Informationen darüber gegeben werden, wie und bis wann Sie Beschwerde einlegen können.

Auslandsaufenthalte von über drei Monaten

Erwerbstätige

Sie haben das Recht, sich in jedem EU-Land aufzuhalten, in dem sie angestellt, selbständig oder in das Sie entsendet sind.

Verlust des Arbeitsplatzes

Wenn Sie Ihren Arbeitsplatz verlieren, während Sie in einem anderen Land leben, haben Sie weiterhin das Recht, dort zu leben und zu arbeiten, wenn Sie

  • aufgrund einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig sind;
  • beim zuständigen Arbeitsamt als unfreiwillig arbeitslosgemeldet sind, nachdem Sie
    • länger als ein Jahr mit einem unbefristeten Vertrag angestellt waren oder
    • kürzer als ein Jahr mit einem unbefristeten Vertrag angestellt waren (in diesem Fall haben Sie das Recht, für mindestens weitere sechs Monate ebenso behandelt zu werden wie Staatsangehörige des betreffenden Landes);
  • eine Berufsausbildung anfangen (wenn Sie nicht unfreiwillig arbeitslos sind, muss die Berufsausbildung mit Ihrer früheren Beschäftigung im Zusammenhang stehen).

Rentner

Wenn Sie Rentner sind, dürfen Sie in einem anderen EU-Land leben, wenn Sie

  • dort über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen;
  • über ein ausreichendes Einkommen (aus einer beliebigen Quelle) verfügen, um ohne Einkommensbeihilfe leben zu können.

Die nationalen Behörden dürfen nicht verlangen, dass Ihr Einkommen den Grenzwert überschreitet, unter dem Sie in diesem Land Anspruch auf grundlegende Einkommensbeihilfen hätten.

Anmeldung

In den ersten drei Monaten Ihres Aufenthalts im neuen Land können Sie nicht zu einer Anmeldung verpflichtet werden (um ein Dokument zur Bestätigung Ihres rechtmäßigen Aufenthalts zu bekommen), Sie können sich jedoch anmelden, wenn Sie dies möchten.

Nach drei Monaten in Ihrem neuen Land müssen Sie sich möglicherweise bei den zuständigen Behörden anmelden (in der Regel im Rathaus oder bei der örtlichen Polizeidienststelle).

Um Ihre Anmeldebescheinigung zu erhalten, benötigen Sie folgende Dokumente:

  • Angestellte/entsendete Arbeitnehmer
    • einen gültigen Personalausweis oder Reisepass;
    • eine Einstellungserklärung des Arbeitgebers oder eine Arbeitsbescheinigung.
  • Selbständige
    • einen gültigen Personalausweis oder Reisepass;
    • einen Nachweis der selbständigen Tätigkeit.
  • Rentner
    • einen gültigen Personalausweis oder Reisepass;
    • einen Nachweis über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz;
    • einen Nachweis, dass Sie sich selbst unterhalten können, ohne Einkommensbeihilfe zu benötigen.

Sie brauchen keine weiteren Dokumente vorzulegen.

Wenn Sie sich anmelden, erhalten Sie eine Anmeldebescheinigung. Diese Bescheinigung bestätigt, dass Sie ein Aufenthaltsrecht in diesem Land besitzen. Auf der Bescheinigung werden Ihr Name und Ihre Anschrift sowie das Datum der Anmeldung angegeben.

Ihre Anmeldebescheinigung sollte umgehend ausgestellt werden und es dürfen dafür nur Gebühren verlangt werden, die nicht höher sind als die Gebühren, die für Staatsangehörige bei der Ausstellung von Personalausweisen anfallen.

Die Anmeldebescheinigung sollte unbefristet gültig sein (und braucht also nicht verlängert zu werden). Änderungen der Anschrift müssen jedoch möglicherweise den lokalen Behörden gemeldet werden.

Wenn eine Anmeldepflicht besteht, kann Ihnen eine Geldbuße auferlegt werden, wenn Sie sich nicht anmelden. Sie dürfen jedoch weiterhin im Land bleiben und dürfen auch nicht nur aus diesem Grund ausgewiesen werden.

In vielen Ländern müssen Sie Ihre Anmeldebescheinigung und Ihren Personalausweis oder Reisepass ständig bei sich tragen. Tragen Sie diese Dokumente nicht bei sich, kann Ihnen eine Geldbuße auferlegt werden; Sie können jedoch nicht nur aus diesem Grund ausgewiesen werden.

Wenn Sie Schwierigkeiten haben, Ihre Anmeldebescheinigung zu erhalten, können Sie sich an unseren Unterstützungsdienst wenden.

Fallbeispiel

Sie können Ihre Arbeit auch aufnehmen, wenn Sie sich noch nicht angemeldet haben

Kurt ist ein Deutscher, der nach Belgien zieht, um dort als selbständiger Rechtsanwalt in einer Partnerschaft zu arbeiten. Als er sich im Rathaus anmelden möchte, wird ihm mitgeteilt, dass er erst dann arbeiten darf, wenn er seine Anmeldebescheinigung erhalten hat.

Dies ist nicht rechtens: Als EU-Bürger darf Kurt als Selbständiger arbeiten, bevor er eine Anmeldebescheinigung erhält. Abgesehen davon müssen die Behörden in jedem Fall bei der Antragstellung umgehend eine Anmeldebescheinigung ausstellen.

Fallbeispiel

Besitzt Ihr Reisepass keine lange Gültigkeitsdauer mehr, darf deswegen die Anmeldung nicht abgelehnt werden

Stéphane, ein französischer Ingenieur, wird für sechs Monate in die Tschechische Republik entsendet. Er muss sich in Prag anmelden, wo er bei einer lokalen Niederlassung seines amerikanischen Unternehmens arbeitet. Die tschechischen Behörden lehnen seinen Antrag auf Anmeldung ab, da sein Reisepass nur noch einen Monat gültig ist.

Stéphane sollte seine Anmeldebescheinigung umgehend erhalten, da die einzige Bedingung darin besteht, dass sein Identitätsnachweis zum Zeitpunkt der Anmeldung gültig ist.

Gleichbehandlung

Bei Ihrem Aufenthalt in Ihrem neuen Land sollten Sie wie ein Staatsangehöriger des Landes behandelt werden, vor allem was den Zugang zu Beschäftigung, Bezahlung, Leistungen, die den Zugang zu Beschäftigung erleichtern, Anmeldung in Schulen usw. betrifft.

Aufforderung, das Land zu verlassen/Ausweisung

Sie dürfen so lange im anderen EU-Land leben, wie Sie die Aufenthaltsbedingungen erfüllen. Erfüllen Sie diese Bedingungen nicht mehr, können die nationalen Behörden Sie auffordern, das Land zu verlassen.

In Ausnahmefällen kann Ihr neues Land Sie aus politischen Gründen oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit ausweisen, aber nur, wenn es nachweisen kann, dass Sie eine ernsthafte Gefahr bilden.

Die Entscheidung über die Ausweisung bzw. die Aufforderung, das Land zu verlassen, muss Ihnen schriftlich mitgeteilt werden. In der Mitteilung müssen alle Begründungen aufgeführt und Informationen darüber gegeben werden, wie und bis wann Sie Beschwerde einlegen können.

Daueraufenthalt

Wenn Sie fünf Jahre lang ununterbrochen und rechtmäßig in einem anderen EU-Land gelebt haben – als entsendeter Arbeitnehmer, als Rentner oder als Selbständiger – erwerben Sie automatisch das Daueraufenthaltsrecht für dieses Land. Das bedeutet, dass Sie so lange im Land bleiben können, wie Sie möchten.

Ihr Aufenthalt gilt auch dann noch als ununterbrochen, wenn Folgendes eintritt:

  • vorübergehende Abwesenheiten (unter sechs Monaten im Jahr);
  • längere Abwesenheiten (wegen der Erfüllung militärischer Pflichten);
  • eine einzige Abwesenheit von zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Geburt, schwere Krankheit, Beschäftigung, Berufsausbildung oder berufliche Entsendung in ein anderes Land.

Sie können Ihr Daueraufenthaltsrecht verlieren, wenn Sie länger als zwei Jahre in Folge außerhalb des Landes leben.

Ehemalige Angestellte und Selbständige

Unter Umständen können Sie das Daueraufenthaltsrecht früher erwerben, wenn Sie nicht mehr erwerbstätig sind, weil Sie

  • in Rente gegangen sind und im vorangegangenen Jahr im Land gearbeitet oder dort drei Jahre in Folge gelebt haben;
  • nicht mehr arbeiten können und zwei Jahre lang ununterbrochen im Land gelebt haben;
  • aufgrund eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit nicht mehr arbeiten können – in diesem Fall dürfen Sie unabhängig davon, wie lange Sie im Land gelebt haben, bleiben.

Daueraufenthaltsbescheinigung

Dieses Dokument unterscheidet sich von der Anmeldebescheinigung, die in vielen Ländern obligatorisch ist. Die Daueraufenthaltsbescheinigung ist nicht obligatorisch. Sie bestätigt bedingungslos Ihr Recht darauf, sich in dem Land, in dem Sie momentan leben, dauerhaft aufzuhalten.

Das bedeutet, dass die Behörden von Ihnen keinen Nachweis über eine Beschäftigung, ausreichende Mittel, eine Krankenversicherung usw. verlangen dürfen. Die Daueraufenthaltsbescheinigung kann beim Umgang mit den Behörden oder bei administrativen Formalitäten von Nutzen sein.

Wenn Sie bei den Behörden einen Antrag auf eine Daueraufenthaltsbescheinigung stellen, müssen diese sie so bald wie möglich ausstellen und dürfen dafür keine höheren Gebühren verlangen als die, die für Staatsangehörige bei der Ausstellung von Personalausweisen anfallen. Ist dies nicht der Fall, können Sie sich an unseren Unterstützungsdienst wenden.

Die Bescheinigung sollte unbefristet gültig sein und braucht nicht verlängert zu werden.

Um eine solche Bescheinigung zu erhalten, müssen Sie Folgendes vorlegen:

  • einen Nachweis darüber, dass Sie seit fünf Jahren im Land leben, z. B. eine gültige Anmeldebescheinigung mit dem Ausstellungsdatum Ihrer Ankunft

oder

  • einen Nachweis darüber, dass Sie nicht mehr arbeiten und die Bedingungen für die Erlangung des Daueraufenthaltsrechts zu einem früheren Zeitpunkt erfüllen.

Gleichbehandlung

Bei Ihrem dauerhaften Aufenthalt in einem anderen Land sollten Sie dieselben Rechte, Leistungen und Vorteile wie Staatsangehörige genießen.

Ausweisung

In Ausnahmefällen kann das Land, in dem Sie leben, Sie aus politischen Gründen oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit ausweisen, aber nur, wenn es nachweisen kann, dass Sie eine ernsthafte Gefahr bilden.

Die Entscheidung über die Ausweisung muss Ihnen schriftlich mitgeteilt werden. In der Mitteilung müssen alle Begründungen aufgeführt und Informationen darüber gegeben werden, wie und bis wann Sie Beschwerde einlegen können.

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Footnote

oder Staatsangehöriger von Island, Liechtenstein oder Norwegen

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In diesem Fall die 27 EU-Mitgliedstaaten sowie Island, Liechtenstein und Norwegen

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