Niederlassungen
Letzter Stand 09/2011
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Jedes Unternehmen mit rechtmäßigem Sitz in einem EU-Land darf eine Zweitniederlassung (Büro, Agentur, Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft) in einem anderen EU-Land gründen.
Arten von Zweitniederlassungen
Unternehmen können verschiedene Arten von Zweitniederlassungen gründen:
- Ein Büro vertritt das Unternehmen und stellt Produktinformationen bereit, geht jedoch grundsätzlich keiner eigenen Geschäftstätigkeit nach;
- eine Agentur vertritt das Unternehmen;
- eine Zweigniederlassung ist ein eher unabhängiges Rechtsgebilde, das zwar in eigenem Namen einer Geschäftstätigkeit nachgeht, jedoch im Auftrag des Unternehmens handelt;
- eine Tochtergesellschaft ist eine Gesellschaft, die in dem EU-Gastland in einer der dort geltenden Rechtsformen gegründet wird und deren Kapital sich entweder zu 100 % im Besitz der Muttergesellschaft befindet (in allen EU-Ländern anerkannte Einpersonengesellschaft), oder die von einer Gesellschaft gemeinsam mit lokalen Partnern, die Minderheitenbeteiligungen halten, geleitet wird (gemeinsame Tochtergesellschaft).
Während Büros, Agenturen und Zweigniederlassungen keine Rechtspersönlichkeit besitzen, sind Tochtergesellschaften von ihrer Muttergesellschaft rechtlich unabhängig.
Anforderungen
Damit ein Unternehmen eine Zweitniederlassung in einem anderen EU-Land gründen kann, muss es:
- den Verhaltenskodex seiner Branche befolgen;
- die notwendigen Genehmigungen einholen;
- alle erforderlichen Qualifikationen nachweisen;
- steuerliche Anforderungen berücksichtigen.
In allen EU-Ländern müssen Zweigniederlassungen
- sich im Handelsregister eintragen lassen und sich bei Steuer- und Finanzbehörden sowie bei Sozialversicherungsträgern melden;
- dieselben Informationen über das herrschende Unternehmen und ihre Tätigkeiten offenlegen.
Auch Tochtergesellschaften müssen die Verfahren zur amtlichen Eintragung in ihrem Gastland durchlaufen.
Die Leiter von Büros und Agenturen sollten sich bei den zuständigen Kammern melden, die erforderlichen Genehmigungen beantragen und sich über die im Gastland zu zahlenden Steuern und Sozialabgaben informieren.
Einheitliche Ansprechpartner
Die „einheitlichen Ansprechpartner“ sind Portale für elektronische Behördendienste, die die Behörden in jedem Land einrichten mussten. Wenden Sie sich an einen der „einheitlichen Ansprechpartner“,
- um detaillierte Informationen über die Geschäftstätigkeit im Ausland oder in Ihrem eigenen Land zu erhalten oder um
- Verwaltungsformalitäten bezüglich der Gründung eines Unternehmens oder des grenzüberschreitenden Angebots von Dienstleistungen zu erledigen.
- Einheitliche Ansprechpartner in den EU-Ländern
- Dienstleistungsrichtlinie
- EU-Markt – Dienstleistungen
Werfen Sie einen Blick auf die Rechtsvorschriften in diesem Bereich in:
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