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Niederlassungen

Letzter Stand 09/2011

Jedes Unternehmen mit rechtmäßigem Sitz in einem EU-Land darf eine Zweitniederlassung (Büro, Agentur, Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft) in einem anderen EU-Land gründen.

Arten von Zweitniederlassungen

Unternehmen können verschiedene Arten von Zweitniederlassungen gründen:

  • Ein Büro vertritt das Unternehmen und stellt Produktinformationen bereit, geht jedoch grundsätzlich keiner eigenen Geschäftstätigkeit nach;
  • eine Agentur vertritt das Unternehmen;
  • eine Zweigniederlassung ist ein eher unabhängiges Rechtsgebilde, das zwar in eigenem Namen einer Geschäftstätigkeit nachgeht, jedoch im Auftrag des Unternehmens handelt;
  • eine Tochtergesellschaft ist eine Gesellschaft, die in dem EU-Gastland in einer der dort geltenden Rechtsformen gegründet wird und deren Kapital sich entweder zu 100 % im Besitz der Muttergesellschaft befindet (in allen EU-Ländern anerkannte Einpersonengesellschaft), oder die von einer Gesellschaft gemeinsam mit lokalen Partnern, die Minderheitenbeteiligungen halten, geleitet wird (gemeinsame Tochtergesellschaft).

Während Büros, Agenturen und Zweigniederlassungen keine Rechtspersönlichkeit besitzen, sind Tochtergesellschaften von ihrer Muttergesellschaft rechtlich unabhängig.

Anforderungen

Damit ein Unternehmen eine Zweitniederlassung in einem anderen EU-Land gründen kann, muss es:

  • den Verhaltenskodex seiner Branche befolgen;
  • die notwendigen Genehmigungen einholen;
  • alle erforderlichen Qualifikationen nachweisen;
  • steuerliche Anforderungen berücksichtigen.

In allen EU-Ländern müssen Zweigniederlassungen

  • sich im Handelsregister eintragen lassen und sich bei Steuer- und Finanzbehörden sowie bei Sozialversicherungsträgern melden;
  • dieselben Informationen über das herrschende Unternehmen und ihre Tätigkeiten offenlegen.

Auch Tochtergesellschaften müssen die Verfahren zur amtlichen Eintragung in ihrem Gastland durchlaufen.

Die Leiter von Büros und Agenturen sollten sich bei den zuständigen Kammern melden, die erforderlichen Genehmigungen beantragen und sich über die im Gastland zu zahlenden Steuern und Sozialabgaben informieren.

Einheitliche Ansprechpartner

Die „einheitlichen Ansprechpartner“ sind Portale für elektronische Behördendienste, die die Behörden in jedem Land einrichten mussten. Wenden Sie sich an einen der „einheitlichen Ansprechpartner“,

Werfen Sie einen Blick auf die Rechtsvorschriften in diesem Bereich in:

Brauchen Sie weitere Hilfe?

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Weitere Hilfe

Über das Enterprise Europe Network können sich Unternehmen zu den verschiedenen Arten von Zweitniederlassungen informieren und beraten lassen.

SOLVIT hilft Unternehmen bei Problemen, die durch die fehlerhafte Anwendung von EU-Binnenmarktvorschriften durch nationale Behörden entstehen können.

Wenn Sie in einem Land der EU bzw. des EWR (d. h. in den 27 EU-Mitgliedsstaaten, einschließlich Island, Liechtenstein und Norwegen) ein Unternehmen gründen oder vorübergehend grenzüberschreitende Dienstleistungen erbringen möchten, dann wenden Sie sich bitte an die Einheitlichen Ansprechpartner (EAP) bzw. an die Mitglieder des EUGO-Netzes. Diese werden Ihnen helfen, alle erforderlichen Verwaltungsformalitäten online abzuwickeln! Holen Sie sich die Informationen, die Sie benötigen, und reichen Sie Ihre Anträge an die zuständigen Behörden online ein. Künftig müssen Sie sich nicht mehr an verschiedene Behörden wenden – das erledigt der EAP für Sie!