Fragen und Antworten - Gründung einer Europäischen Gesellschaft (SE)

Diese Entscheidung obliegt jedem einzelnen EU-Land – aber nur, wenn die fragliche Gesellschaft

  • nach dem Recht eine EU-Landes errichtet wurde
  • ihren Sitz in diesem Land hat und
  • eine echte und dauerhafte Verbindung zur Wirtschaft eines EU-Landes unterhält.

Dies gilt in den folgenden EU-Ländern: Belgien, Tschechien, Dänemark, Finnland, Griechenland, Italien, Luxemburg, Norwegen, Polen, Spanien, Slowenien und die Slowakei.

JA, bei Fusionen. Die Entscheidung obliegt jedem einzelnen EU-Land, sie muss aber auf Gründen des öffentlichen Interesses basieren.

Dies gilt in den folgenden EU-Ländern: Belgien, Bulgarien, Zypern, Dänemark, Frankreich, Griechenland, Lettland, Niederlande, Polen, Portugal, Spanien und Schweden.

JA. Wenn eine Europäische Gesellschaft diese Anforderung nicht mehr erfüllt, wird sie aufgefordert, entweder eine neue Hauptverwaltung zu errichten oder ihren Sitz zu verlegen, um sicherzustellen, dass diese im selben Land liegen. Falls sie der Aufforderung nicht nachkommt, sollte sie aufgelöst werden.

Ein Land kann sogar verlangen, dass der Sitz und die Hauptverwaltung die gleiche Anschrift haben: Dies gilt in den folgenden EU-Ländern: Österreich, Bulgarien, Tschechien, Dänemark, Frankreich, Griechenland und Lettland.

Die Struktur einer Europäischen Gesellschaft kann einem der folgenden Muster entsprechen:

  • monistisches System – die Gesellschaft wird von einem Verwaltungsrat (Verwaltungsorgan) geführt
  • dualistisches System – die Gesellschaft wird von einem Vorstand (Geschäftsleitung) und einem Aufsichtsrat (Aufsichtsorgan) geführt.
  • Der Verwaltungsrat muss mindestens einmal alle drei Monate zusammenkommen.
  • Er benennt einen Vorsitzenden aus den Reihen seiner Mitglieder.
  • Die Mitglieder des Verwaltungsrats werden von der Hauptversammlung bestellt (die Mitglieder des ersten Verwaltungsrats können durch die Satzung der Europäischen Gesellschaft benannt werden).
  • Niemand darf sowohl dem Vorstand als auch dem Aufsichtsrat angehören.
  • Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden.
  • Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden von der Hauptversammlung bestellt (die Mitglieder des ersten Aufsichtsrats können durch die Satzung der Europäischen Gesellschaft benannt werden).
  • Die Mitglieder des Vorstands werden vom Aufsichtsrat bestellt und abberufen. Die EU-Länder können aber vorschreiben oder erlauben, dass die Satzung der Europäischen Gesellschaft die Benennung und Abberufung der Vorstandsmitglieder bei der Hauptversammlung vorsieht.
  • Der Vorstand muss dem Aufsichtsrat mindestens einmal alle drei Monate Bericht erstatten und ihm wichtige Informationen übermitteln.
  • Die Mitglieder können natürliche Personen sein, sofern ihnen nicht auf nationaler Ebene die Eignung für eine Leitungs- oder Aufsichtsfunktion in einer Aktiengesellschaft aberkannt wurde.

Sofern das einschlägige nationale Gesellschaftsrecht nichts anderes vorschreibt, kann die Satzung einer Europäischen Gesellschaft auch vorsehen, dass Firmen oder andere juristische Personen diesen Gremien angehören. In diesem Fall muss eine natürliche Person benannt werden, die diese Aufgabe wahrnimmt.

  • Das Statut der Europäischen Gesellschaft legt keine bestimmte Anzahl fest.
  • Die Zahl der Mitglieder oder die Regeln für ihre Festlegung müssen in der Satzung einer Europäischen Gesellschaft bestimmt werden.
  • Die EU-Länder können ihre eigenen Vorschriften in Bezug auf die Mindest- und Höchstzahl von Mitgliedern für die Organe einer Europäischen Gesellschaft festlegen. Ferner können sie im dualistischen System die Zahl der Mitglieder des Aufsichtsrats angeben.
  • Sofern jedoch die Beteiligung der Arbeitnehmer den Bestimmungen der Richtlinie 2001/86/EG, unterliegt, muss der Verwaltungsrat mindestens 3 Mitglieder umfassen.
  • Die Höchstdauer einer Amtszeit beträgt 6 Jahre.
  • Der gewählte Zeitraum muss in der Satzung einer Europäischen Gesellschaft festgelegt werden.
  • Die Ernennung kann einmal oder zuweilen auch mehrmals (vorbehaltlich etwaiger Einschränkungen in der Satzung) erneuert werden.

Die Verordnung schreibt weder ein Standardformat noch den vollständigen Inhalt vor. Stattdessen enthält sie eine Reihe von Vorschriften, z. B.:

  • Die Satzung kann nur durch eine mit Zweidrittelmehrheit getroffene Entscheidung der Aktionärshauptversammlung geändert werden, es sei denn,
    • die nationalen Vorschriften über Aktiengesellschaften des Sitzstaates einer Europäischen Gesellschaft erlauben oder verlangen eine größere Mehrheit, oder
    • nach nationalem Recht ist eine einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen ausreichend, wenn die Anwesenden mindestens die Hälfte des gezeichneten Kapitals vertreten.
  • Die Satzung darf nicht im Widerspruch zu den vereinbarten Regeln für die Arbeitnehmerbeteiligung stehen. Gegebenenfalls muss sie geändert werden. Die EU-Länder könnten beschließen, dass die Änderung ohne weiteren Beschluss der Hauptversammlung erfolgt. Die Satzung sollte u. a. auch folgende Aspekte regeln:
    • Organisationsstruktur (monistisches oder dualistisches System)
    • Zahl der Mitglieder der Gesellschaftsorgane bzw. Bestimmungen zur Festsetzung ihrer Zahl
    • Amtsdauer der Mitglieder der Leitungsorgane (sowie mögliche Beschränkungen der Wiederernennung)
    • Liste der Kategorien von Transaktionen, für die eine ausdrückliche Entscheidung des Verwaltungsrats im monistischen System oder die Genehmigung des Aufsichtsrats im dualistischen System erforderlich ist.
  • Bei Fusionen und Holdings werden die Regeln zur Arbeitnehmerbeteiligung in Einklang mit der Richtlinie 2001/86/EG festgelegt. Außerdem können die Hauptversammlungen der beteiligten Unternehmen die Eintragung einer Europäischen Gesellschaft blockieren, wenn sie nicht die Gelegenheit erhalten, die vereinbarten Regeln ausdrücklich zu billigen.
  • Umwandlungen können die EU-Länder von einer qualifizierten Mehrheit oder Einstimmigkeit in der Geschäftsleitung der Gesellschaft, die die Umwandlung vornimmt, abhängig machen, wenn diese bereits über Regeln für die Mitbestimmung der Arbeitnehmer verfügt. Kein EU-Land hat sich derzeit für diese Option entschieden.
  • Bei Fusionen genießen Gläubiger und Inhaber von Schuldverschreibungen oder anderen Wertpapieren als Aktien den im einschlägigen nationalen Recht vorgesehenen Schutz (unter Berücksichtigung des grenzüberschreitenden Charakters der Fusion).
  • Bei Fusionen und Holdings können die EU-Länder Maßnahmen zum Schutz der Minderheitsaktionäre treffen, die sich der Fusion oder Gründung einer Holding widersetzt haben.
    • Folgende Länder sehen bei Fusionen diese Möglichkeit vor: Österreich, Bulgarien, Tschechien, Dänemark, Estland, Finnland, Deutschland, Griechenland, Ungarn, Lettland, Niederlande, Polen, Portugal, Rumänien, Slowenien, Slowakei und Spanien.
    • Folgende Länder sehen bei Holdings diese Möglichkeit vor: Österreich, Bulgarien, Tschechien, Estland, Deutschland, Griechenland, Ungarn, Lettland, Portugal, Slowakei und Spanien.
  • Bei Holdings können die EU-Länder Maßnahmen zum Schutz von Gläubigern und Beschäftigten treffen; folgende Länder haben dies getan:
    • Gläubiger: Zypern, Tschechien, Frankreich, Ungarn, Portugal und Spanien.
    • Beschäftigte: Bulgarien, Zypern, Tschechien, Slowenien, Slowakei.
  • Bei Holdings und Umwandlungen muss der Gründungs- bzw. Umwandlungsplan einen Bericht über die Auswirkungen auf die Anteilseigner und Beschäftigten enthalten.

Das hängt von den im Sitzstaat einer Europäischen Gesellschaft geltenden nationalen Vorschriften für Aktiengesellschaften ab.

Die Aktionäre beteiligen sich bei den Hauptversammlungen an der Beschlussfassung.

  • Wie oft?
    • Hauptversammlungen können jederzeit, mindestens jedoch einmal pro Kalenderjahr, innerhalb von 6 Monaten nach Ende des Geschäftsjahrs der Gesellschaft (sofern das nationale Recht keine größere Häufigkeit vorsieht) einberufen werden.
    • Die EU-Länder können auch vorschreiben, dass die erste Hauptversammlung innerhalb von 18 Monaten nach Gründung der Gesellschaft stattfindet.
  • Wer kann eine Sitzung einberufen?
    • ein Leitungsorgan
    • eine zuständige Behörde.

Ferner können Aktionäre, die mindestens 10 % des gezeichneten Kapitals (bei entsprechender gesetzlicher oder satzungsmäßiger Regelung auch weniger) vertreten, eine Hauptversammlung beantragen. Beruft die Gesellschaft keine Hauptversammlung ein, so kann sie durch die zuständige nationale Behörde des Sitzstaates dazu aufgefordert werden.

  • Abstimmung auf der Hauptversammlung
    • Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
    • Ausnahmen:

JA. Dies ist in dem EU-Land, in dem sie ihren Sitz hat, unter folgenden Voraussetzungen möglich:

  • die Gesellschaft ist seit mindestens 2 Jahren registriert oder
  • ihre ersten beiden Jahresabschlüsse wurden gebilligt.

Die Umwandlung erfordert weder die Auflösung der Europäischen Gesellschaft noch die Errichtung einer neuen juristischen Person.

Als Beteiligung der Arbeitnehmer gilt jeder Mechanismus, über den die Beschäftigten Einfluss auf die Beschlussfassung in einem Unternehmen ausüben können. Diese Mechanismen garantieren den Arbeitnehmervertretern das Recht,

  • unterrichtet und angehört zu werden,
  • an der Unternehmensführung mitzuwirken, und zwar durch
    • das Recht, einen Teil der Mitglieder des Aufsichts- oder des Verwaltungsorgans der Gesellschaft zu wählen oder zu bestellen, und
    • das Recht, die Bestellung eines Teils der oder aller Mitglieder des Aufsichts- oder des Verwaltungsorgans der Gesellschaft zu empfehlen und/oder abzulehnen.

Ohne anderslautende Entscheidung der Geschäftsleitung und der Arbeitnehmervertreter sollte die bestehende Praxis der Arbeitnehmerbeteiligung in diesen Unternehmen nach der Errichtung einer Europäischen Gesellschaft nicht nach unten revidiert werden. Vielmehr sollten die in der Europäischen Gesellschaft für die Arbeitnehmerbeteiligung geltenden Regeln auf den vor ihrer Gründung bestehenden Rechten aufbauen.

  • Die Geschäftsleitung und die Arbeitnehmervertreter müssen vor der Gründung der Europäischen Gesellschaft über die Arbeitnehmerbeteiligung entscheiden.
  • Die Regeln für die Beteiligung der Belegschaft werden in einer Vereinbarung festgehalten, die zwischen der Geschäftsleitung der an der Gründung der Europäischen Gesellschaft beteiligten Unternehmen und deren Arbeitnehmervertretungen ausgehandelt wird.
  • Für die Zwecke dieser Verhandlungen ist ein „besonderes Verhandlungsgremium“ einzurichten, das die Beschäftigten der betreffenden Unternehmen vertritt. Dessen Mitglieder werden nach Maßgabe der Beschäftigtenzahlen dieser Gesellschaften in jedem EU-Land gewählt oder ernannt.
  • Wurde innerhalb eines Sechsmonatszeitraums (der auf bis zu 12 Monate verlängert werden kann) keine Einigung erzielt, so gilt für die Arbeitnehmerbeteiligung eine Auffangregelung. Die Auffangregelung gilt jedoch nicht, wenn die Arbeitnehmervertreter beschließen,
    • keine Verhandlungen aufzunehmen oder die laufenden Verhandlungen einzustellen, und
    • einfach die in den EU-Ländern, in denen die Europäische Gesellschaft Arbeitnehmer beschäftigt, geltenden Regeln zur Unterrichtung und Anhörung der Belegschaft anzuwenden.

Hauptinformationen zu diesem Thema

Gründung einer Europäischen Gesellschaft (SE)

EU-Recht

Zuletzt überprüft: 25/08/2023
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