Fragen und Antworten - Hochschulgebühren und finanzielle Unterstützung

NEIN. Nach EU-Recht sind Sie nicht von den Studiengebühren befreit. Die Regelung sieht vielmehr eine Gleichbehandlung von Ausländern und Bürgern des jeweiligen Landes in Bezug auf Studienbedingungen vor. In Ihrem Fall bedeutet dies, dass Sie Studiengebühren zahlen müssen, wenn dies auch für deutsche Studierende gilt.

JA. Nach EU-Recht haben alle EU-Bürger Anspruch auf den Zugang zum Bildungssystem eines Gastlands zu denselben Bedingungen wie die Bürger des jeweiligen Landes. In diesem Fall bedeutet dies, dass französische Staatsbürger/-innen in Bezug auf Studiengebühren genau wie irische Studierende behandelt werden.

In erster Linie die spanischen Behörden. EU-Regierungen müssen Ausländern (EU-Bürgern), die sich dauerhaft im Land aufhalten, dasselbe Maß an Unterstützung gewähren wie ihren eigenen Staatsbürgern. Von einem dauerhaften Aufenthalt spricht man nach einem ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren. Wenn Sie also an dem Tag, an dem Ihr Studium beginnt, bereits mindestens fünf Jahre in Spanien gewohnt haben, haben Sie Anspruch auf das gleiche Unterhaltsstipendium wie spanische Studenten.

MÖGLICHERWEISE. EU-Regierungen sind nicht verpflichtet, Studierenden aus anderen EU-Ländern Stipendien oder Darlehen zu gewähren. Gleichermaßen sind sie jedoch auch nicht verpflichtet, ihre eigenen Staatsbürger zu unterstützen, wenn diese sich für ein Auslandsstudium entscheiden.

Diese Entscheidungen liegen im alleinigen Ermessen der betreffenden Regierungen: Die Unterhaltsstipendien einiger Länder schränken die Möglichkeiten ihrer Bürger für ein Auslandsstudium ein.

Wenden Sie sich an die Behörden in beiden Ländern, um sich zu informieren, welche Unterstützungen Ihnen von beiden Seiten gewährt werden können.

MÖGLICHERWEISE. Ihre Regierung kann entscheiden, ob Sie ein Unterhaltsstipendium erhalten, wenn Sie ein Auslandsstudium antreten: Informieren Sie sich bei den zuständigen Stellen über die Regelungen.

Wenn Sie von Ihrer Regierung jedoch keine Unterstützung erhalten, muss sichergestellt sein, dass die Förderregelungen keine unbegründete Einschränkung Ihres Rechts auf Freizügigkeit darstellen.

NEIN. Sie haben Anspruch auf dieselben Beihilfen zur Deckung der Studiengebühren wie belgische Staatsangehörige, aber Sie haben nicht automatisch Anrecht auf die gleiche Unterhaltsbeihilfe wie belgische Staatsangehörige. Die EU-Länder sind nicht verpflichtet, Personen Unterstützung für den Lebensunterhalt zu gewähren, die nicht als gewöhnlich dort ansässig gelten, es sei denn, sie werden als Arbeitnehmer oder Selbständige (oder Personen, die noch diesen Status haben) oder ihre Familienangehörigen eingestuft.
NEIN. Als französische Staatsbürgerin, die in der Tschechischen Republik studiert, dürfen Ihnen keine höheren Studiengebühren berechnet werden als tschechischen Staatsangehörigen. Eventuell haben Sie jedoch keinen Anspruch auf Unterhaltsbeihilfe durch die tschechischen Behörden, solange Sie dort nicht ständig wohnhaft sind.
NEIN. Hochschulen in der EU dürfen nicht aufgrund der Staatsangehörigkeit diskriminieren. Eine polnische Hochschule darf also von einem niederländischen Bürger keine höheren Studiengebühren verlangen als von polnischen Studierenden.
MÖGLICHERWEISE. Sie können Anspruch auf eine Studienbeihilfe haben, wenn Ihre Ausbildung im Zusammenhang mit Ihrer bisherigen Arbeit steht. In diesem Fall hätten Sie den gleichen Anspruch auf einen Zuschuss wie französische Studenten. Die Höhe des Zuschusses hängt von Ihrem Haushaltseinkommen ab – je höher das Einkommen, desto niedriger der Zuschuss.

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Zuletzt überprüft: 18/06/2024
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