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Letzter Stand: 12/2012
In Ihrem Beschäftigungsland – Als Grenzgänger (ob unselbständig oder selbständig) haben Sie ein Recht auf die gleiche Behandlung wie Kollegen, die Staatsangehörige des Landes sind, in dem Sie arbeiten. Dazu gehören:
In Ihrem Wohnsitzland – Unabhängig davon, ob Sie die Staatsangehörigkeit Ihres Wohnsitzlandes besitzen, dürfen Sie dort auch dann leben, wenn Sie als Grenzgänger tätig sind, weil davon auszugehen ist, dass Sie über ausreichende Mittel verfügen, um sich selbst zu erhalten.
Im Alltag gelten für Sie die Gesetze beider Länder.
Die Gesetze des Landes, in dem Sie arbeiten, gelten in Bezug auf
Die Gesetze des Landes, in dem Sie leben, gelten in Bezug auf
Evelien aus den Niederlanden arbeitet zehn Jahre lang als Grenzgängerin in Deutschland. In dieser Zeit zahlt sie in Deutschland in einen privaten Rentenfonds ein und erhält dafür eine staatliche Förderung der deutschen Behörden.
Als sie in den Ruhestand geht, fordern die deutschen Behörden die Rückzahlung der im Laufe der vergangenen zehn Jahre ausgezahlten Förderungen, weil Evelien in Deutschland keine Steuern mehr bezahle. Doch nach dem Ende von Eveliens beruflicher Tätigkeit in Deutschland muss sie in ihrem Aufenthaltsland, den Niederlanden, Steuern bezahlen.
Evelien wendet sich in dieser Angelegenheit an die deutschen Gerichte, die entscheiden, dass sie als Grenzgängerin Anspruch auf die Förderung hat, die als Ergänzungsleistung gilt. Evelien braucht die Förderung nicht zurückzuzahlen.
Wird Ihnen in Ihrem Beschäftigungsland eine Ergänzungsleistung verweigert, die anderen Arbeitnehmern gewährt wird, können Sie sich an einen Berater für den europäischen Arbeitsmarkt
oder unsere Informations- und Unterstützungsdienste wenden.
Rosita lebt mit ihrem Mann und ihren drei Kindern in Italien, arbeitet jedoch in Frankreich. Rosita stellt einen Antrag auf vergünstigte Bahnfahrkarten für kinderreiche Familien. Dieser wird jedoch abgelehnt, weil weder sie selbst noch ihre Kinder in Frankreich leben.
Rosita sollte jedoch auf ihrem Recht beharren und sich erforderlichenfalls an die verschiedenen Unterstützungsdienste der EU wenden. Alle Arbeitnehmer in der EU mit großen Familien (in vielen Ländern drei Kinder oder mehr) haben ab dem ersten Arbeitstag Anspruch auf vergünstigte Bahnfahrkarten, vorausgesetzt solche Vergünstigungen werden Staatsangehörigen des jeweiligen Landes angeboten.
Siehe auch:
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