Studierende – Aufenthaltsrechte

Sie haben das Recht, in dem EU-Land, in dem Sie studieren, für die Dauer Ihres Studiums zu leben, wenn Sie

  • bei einer anerkannten Bildungseinrichtung eingeschrieben sind,
  • über ausreichende Einkünfte aus beliebigen Quellen verfügen, um sich ohne weitere finanzielle Unterstützung unterhalten zu können, und
  • dort umfassend krankenversichert sind.

Die nationalen Behörden dürfen von Ihnen kein Einkommen verlangen, das über dem Schwellenwert für die Grundsicherung liegt.

Sie können Ihr Aufenthaltsrecht im Land verlieren, wenn Sie nach Ihrem Studienabschluss nicht nachweisen können, dass Sie arbeiten oder anderweitig über ausreichende Mittel verfügen, um sich selbst zu unterhalten.

Meldung Ihrer Anwesenheit und Anmeldung Ihres Wohnsitzes

Während der ersten 3 Monate Ihres Aufenthalts kann Ihr Gastland nicht von Ihnen verlangen, dass Sie Ihren Wohnsitz anmelden. Sie können dies jedoch freiwillig tun.

Nach drei Monaten kann Ihr Gastland Sie auffordern, Ihren Wohnsitz bei den lokalen Behörden anzumelden und nachzuweisen, dass Sie ordnungsgemäß studieren. Daraufhin erhalten Sie ein Dokument, das Ihr Aufenthaltsrecht bescheinigt.

Sie benötigen:

  • Bescheinigung über die Einschreibung bei einer anerkannten Bildungseinrichtung
  • Nachweis einer umfassenden Krankenversicherung
  • Nachweis, dass Sie sich ohne Einkommensbeihilfen selbst unterhalten können: unabhängig davon, woher Ihre Mittel kommen

Sie brauchen keine anderen Dokumente vorzulegen.

Können Sie aufgefordert werden, das Land zu verlassen, oder können Sie ausgewiesen werden?

Sie dürfen so lange in einem anderen EU-Land leben, wie Sie die Aufenthaltsbedingungen erfüllen. Ist dies nicht mehr der Fall, können Sie von den nationalen Behörden aufgefordert werden, das Land zu verlassen.

In Ausnahmefällen kann Ihr neues Land Sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder öffentlichen Sicherheit ausweisen, aber nur, wenn es beweisen kann, dass Sie eine ernsthafte Bedrohung darstellen.

Die Ausweisungsentscheidung oder die Aufforderung zum Verlassen des Landes müssen Ihnen schriftlich mitgeteilt werden. In der Entscheidung müssen alle Gründe für die Ausweisung aufgeführt und Informationen darüber gegeben werden, wie und bis wann Sie gegen die Entscheidung Beschwerde einlegen können.

Ständiger Aufenthalt

Wenn Sie sich rechtmäßig und vorbehaltlich Erfüllung der Voraussetzungen 5 Jahre lang ununterbrochen in einem anderen EU-Land aufgehalten haben, erwerben Sie automatisch das Recht, sich dort auf Dauer aufzuhalten. Das bedeutet, dass Sie so lange in dem betreffenden Land bleiben können, wie Sie wollen.

Ihr Aufenthaltsrecht wird dann nicht durch folgende Faktoren beeinträchtigt:

  • zeitlich befristete Abwesenheiten (weniger als 6 Monate pro Jahr)
  • längere Abwesenheiten aufgrund der Militärdienstpflicht
  • eine Abwesenheit von 12 aufeinanderfolgenden Monaten wegen wichtiger Gründe wie Schwangerschaft und Kindsgeburt, schwere Krankheit, Arbeit, Ausbildung oder Entsendung in ein anderes Land

Sie können Ihr Recht auf ständigen Aufenthalt verlieren, wenn Sie länger als 2 aufeinanderfolgende Jahre außerhalb des Landes leben.

EU-Recht

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Zuletzt überprüft: 27/07/2023
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