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Letzter Stand: 12/2011
Als EU-Bürger haben Sie das Recht, in einem anderen EU-Land zu studieren. Wenn Sie sich dort für weniger als drei Monate aufhalten, benötigen Sie lediglich einen gültigen Personalausweis oder Reisepass.
In vielen EU-Ländern müssen Sie ständig einen Personalausweis oder Reisepass bei sich tragen.
In diesen Ländern könnte Ihnen eine Geldbuße auferlegt werden oder Sie könnten vorübergehend in Gewahrsam genommen werden, wenn Sie diese Dokumente nicht bei sich tragen. Sie können jedoch nicht nur aus diesem Grund ausgewiesen werden.
In einigen EU-Ländern müssen Sie innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach der Einreise Ihre Anwesenheit anzeigen. Geschieht dies nicht, können Ihnen die Behörden eine Strafe, z. B. in Form einer Geldbuße, auferlegen.
Erkundigen Sie sich vor Ihrer Abreise bei den nationalen Behörden nach den Fristen und den geltenden Bedingungen für die Anzeige der Anwesenheit.
Sie brauchen lediglich Ihren Personalausweis oder Reisepass. Sie sollten keine Gebühren entrichten müssen.
Wenn Sie in einem Hotel untergekommen sind, reicht es in der Regel aus, ein entsprechendes Formular auszufüllen; das Hotel kümmert sich um den Rest.
In einigen EU-Ländern können Ihnen Geldbußen auferlegt werden, wenn Sie Ihre Anwesenheit nicht anzeigen. Sie können jedoch nicht nur aufgrund dessen ausgewiesen werden.
Bei Ihrem Aufenthalt sollten Sie wie ein Staatsangehöriger des Landes behandelt werden, vor allem was den Zugang zu Beschäftigung, Bezahlung, Leistungen, die den Zugang zu Beschäftigung erleichtern, Anmeldung in Schulen usw. betrifft.
Selbst wenn Sie sich als Tourist im Land aufhalten, sollten Sie beispielsweise für den Eintritt ins Museum oder für Fahrkarten nicht mehr bezahlen müssen.
Ausnahme: Einige EU-Länder gewähren Ihnen und Ihrer Familie möglicherweise während der ersten drei Monate im jeweiligen Land keine Einkommensbeihilfe oder gewähren Ihnen erst Unterhaltsstipendien, wenn Sie das Daueraufenthaltsrecht erworben haben.
In Ausnahmefällen kann Ihr neues Land Sie aus politischen Gründen oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Gesundheit ausweisen, aber nur, wenn es nachweisen kann, dass Sie eine ernsthafte Gefahr bilden.
Die Entscheidung über die Ausweisung muss Ihnen schriftlich mitgeteilt werden. In der Mitteilung müssen alle Begründungen aufgeführt und Informationen darüber gegeben werden, wie und bis wann Sie Beschwerde einlegen können.
Sie haben das Recht, sich für die Dauer Ihres Studiums in einem beliebigen EU-Land aufzuhalten, wenn Sie
Die nationalen Behörden dürfen nicht verlangen, dass Ihr Einkommen den Grenzwert überschreitet, unter dem Sie in diesem Land Anspruch auf grundlegende Einkommensbeihilfen hätten.
Sie können das Aufenthaltsrecht verlieren, wenn Sie Ihr Studium abschließen und nicht nachweisen können, dass Sie erwerbstätig sind oder über ausreichende Mittel verfügen, um selbst für sich zu sorgen.
In den ersten drei Monaten Ihres Aufenthalts im neuen Land können Sie nicht zu einer Anmeldung verpflichtet werden (um ein Dokument zur Bestätigung Ihres rechtmäßigen Aufenthalts zu bekommen). Sie können sich jedoch anmelden, wenn Sie dies möchten.
Nach drei Monaten in Ihrem neuen Land müssen Sie sich möglicherweise bei den zuständigen Behörden anmelden (in der Regel im Rathaus oder bei der örtlichen Polizeidienststelle).
Um eine Anmeldebescheinigung zu erhalten, benötigen Sie folgende Dokumente:
Sie brauchen keine weiteren Dokumente vorzulegen.
Wenn Sie sich anmelden, erhalten Sie eine Anmeldebescheinigung. Diese Bescheinigung bestätigt, dass Sie ein Aufenthaltsrecht in diesem Land besitzen. Auf der Bescheinigung werden Ihr Name und Ihre Anschrift sowie das Datum der Anmeldung angegeben.
Ihre Anmeldebescheinigung sollte umgehend ausgestellt werden und es dürfen dafür nur Gebühren verlangt werden, die nicht höher sind als die Gebühren, die für Staatsangehörige bei der Ausstellung von Personalausweisen anfallen.
Die Anmeldebescheinigung sollte unbefristet gültig sein (und muss also nicht verlängert werden). Änderungen der Anschrift müssen jedoch möglicherweise den lokalen Behörden gemeldet werden.
Wenn eine Anmeldepflicht besteht, kann Ihnen eine Geldbuße auferlegt werden, wenn Sie sich nicht anmelden. Sie dürfen jedoch weiterhin im Land bleiben und dürfen auch nicht nur aus diesem Grund ausgewiesen werden.
In vielen Ländern müssen Sie Ihre Anmeldebescheinigung und Ihren Personalausweis oder Reisepass ständig bei sich tragen. Tragen Sie diese Dokumente nicht bei sich, kann Ihnen eine Geldbuße auferlegt werden; Sie können jedoch nicht nur aus diesem Grund ausgewiesen werden.
Gabor ist ein ungarischer Student, der im Rahmen eines Erasmus-Austauschprogramms für ein Jahr an einer finnischen Universität studiert. Auf der Anmeldebescheinigung, die er bei seiner Ankunft von den finnischen Behörden erhält, ist seine Adresse nicht angegeben. Aus diesem Grund kann er kein Bankkonto eröffnen, da seine finnische Adresse nicht auf seinem (ungarischen) Personalausweis angegeben ist.
Nachdem er sich informiert hat, kann Gabor die Behörden davon überzeugen, dass sie ihm unverzüglich eine Bescheinigung ausstellen müssen, die seine momentane Adresse in Finnland bestätigt.
Wenn Sie Schwierigkeiten haben, Ihre Anmeldebescheinigung zu erhalten, können Sie sich an unseren Unterstützungsdienst wenden.
Bei Ihrem Aufenthalt sollten Sie wie ein Staatsangehöriger des Landes behandelt werden, vor allem was den Zugang zu Beschäftigung, Bezahlung, Leistungen, die den Zugang zu Beschäftigung erleichtern, Anmeldung in Schulen usw. betrifft.
Ausnahme:Einige EU-Länder gewähren möglicherweise Studenten erst Unterhaltsstipendien, wenn sie das Daueraufenthaltsrecht erworben haben.
Sie dürfen so lange im anderen EU-Land leben, wie Sie die Aufenthaltsbedingungen erfüllen. Erfüllen Sie diese Bedingungen nicht mehr, können die nationalen Behörden Sie auffordern, das Land zu verlassen.
In Ausnahmefällen kann Ihr neues Land Sie aus politischen Gründen oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit ausweisen, aber nur, wenn es nachweisen kann, dass Sie eine ernsthafte Gefahr bilden.
Die Entscheidung über die Ausweisung oder die Aufforderung, das Land zu verlassen, muss Ihnen schriftlich mitgeteilt werden. In der Mitteilung müssen alle Begründungen aufgeführt und Informationen darüber gegeben werden, wie und bis wann Sie Beschwerde einlegen können.
Wenn Sie fünf Jahre lang ununterbrochen und rechtmäßig als Student in einem anderen EU-Land gelebt haben, erwerben Sie automatisch das Daueraufenthaltsrecht für dieses Land. Das bedeutet, dass Sie so lange im Land bleiben können, wie Sie möchten.
Ihr Aufenthalt gilt auch dann noch als ununterbrochen, wenn Folgendes eintritt:
Sie können Ihr Daueraufenthaltsrecht verlieren, wenn Sie länger als zwei Jahre in Folge außerhalb des Landes leben.
Dieses Dokument unterscheidet sich von der Anmeldebescheinigung, die in einigen Ländern obligatorisch ist. Die Daueraufenthaltsbescheinigung ist nicht obligatorisch. Sie bestätigt bedingungslos Ihr Recht darauf, sich in dem Land, in dem Sie momentan leben, dauerhaft aufzuhalten.
Das bedeutet, dass die Behörden von Ihnen keinen Nachweis über eine Beschäftigung, ausreichende Mittel, eine Krankenversicherung usw. verlangen dürfen. Die Daueraufenthaltsbescheinigung kann beim Umgang mit den Behörden oder bei administrativen Formalitäten von Nutzen sein.
Wenn Sie bei den Behörden einen Antrag auf eine Daueraufenthaltsbescheinigung stellen, müssen diese sie so bald wie möglich ausstellen und dürfen dafür keine höheren Gebühren verlangen als die, die für Staatsangehörige bei der Ausstellung von Personalausweisen anfallen. Ist dies nicht der Fall, können Sie sich an unseren Unterstützungsdienst wenden.
Die Bescheinigung sollte unbefristet gültig sein und braucht nicht verlängert zu werden.
Um eine Bescheinigung zu erhalten, müssen Sie einen Nachweis darüber vorlegen, dass Sie seit fünf Jahren im Land leben, z. B. eine gültige Anmeldebescheinigung mit dem Ausstellungsdatum Ihrer Ankunft.
Bei Ihrem dauerhaften Aufenthalt sollten Sie unter denselben Bedingungen dieselben Rechte, Leistungen und Vorteile wie Staatsangehörige genießen.
In Ausnahmefällen kann das Land, in dem Sie leben, Sie aus politischen Gründen oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit ausweisen, aber nur, wenn es nachweisen kann, dass Sie eine ernsthafte Gefahr bilden.
Die Entscheidung über die Ausweisung muss Ihnen schriftlich mitgeteilt werden. In der Mitteilung müssen alle Begründungen aufgeführt und Informationen darüber gegeben werden, wie und bis wann Sie Beschwerde einlegen können.
oder Staatsangehöriger von Island, Liechtenstein oder Norwegen
In diesem Fall die 27 EU-Mitgliedstaaten sowie Island, Liechtenstein und Norwegen
In diesem Fall die 27 EU-Mitgliedstaaten sowie Island, Liechtenstein und Norwegen