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Letzter Stand: 12/2012
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Auch wenn Sie aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht als Grenzgänger gelten, ist Ihr steuerlicher Status abhängig von nationalen Gesetzen und Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Ländern, die nicht immer alle Eventualitäten berücksichtigen und erhebliche Unterschiede aufweisen.
Viele dieser Doppelbesteuerungsabkommen sehen keine speziellen Regelungen für Grenzgänger vor, da dieser Bereich in Europa nicht harmonisiert ist. Wenn spezielle Regelungen existieren, können sich diese von Fall zu Fall wesentlich unterscheiden.
Die grenzüberschreitenden EURES-Partnerschaften
zur Förderung der beruflichen Mobilität in Ihrer Region unterstützen Sie bei der Suche nach speziellen, auf Sie anwendbaren Grenzgängerregelungen.
Wenn Sie täglich auf dem Weg zur Arbeit eine Landesgrenze überqueren, müssen Sie in dem Land Steuern zahlen, das gemäß dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Ihrem Wohnsitz- und Ihrem Beschäftigungsland zuständig ist.
In der Regel wird das Land, in dem Sie beschäftigt sind, das Einkommen besteuern, das Sie auf seinem Gebiet beziehen. In einigen Fällen kann das im Beschäftigungsland erworbene Einkommen im Land Ihres steuerlichen Sitzes (dem Land, in dem Sie leben) steuerbefreit sein. Häufig sind aufgrund der einzelstaatlichen Vorschriften und des Doppelbesteuerungsabkommens beide Länder zur Besteuerung Ihres Einkommens berechtigt, doch Ihr Wohnsitzland (das Land, in dem sich Ihr steuerlicher Sitz befindet) wird Ihnen für die im Ausland gezahlten Steuern wahrscheinlich eine Steuergutschrift gewähren (die die Doppelbesteuerung aber nicht immer in vollem Umfang ausgleicht).
Informieren Sie sich bei der grenzüberschreitendenden EURES-Partnerschaft
zur Förderung der beruflichen Mobilität über Ihre steuerliche Situation.
Länderspezifische Informationen über die Einkommensteuer, die Kontaktdaten der Steuerbehörden und die Festsetzung des steuerlichen Sitzes:
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Die EU-Gesetzgebung sieht vor, dass sich Ihr steuerlicher Sitz in dem Land befindet, in dem Sie Ihr gesamtes oder den Großteil Ihres Einkommens erzielen, selbst wenn Sie nicht in diesem Land leben. Dementsprechend sollte Ihnen dieses Land auch die Steuererleichterungen und Vergünstigungen gewähren, die Sie erhalten würden, wenn Sie dort Ihren Wohnsitz hätten. Allerdings genießen die Länder einen gewissen Spielraum in Bezug auf die Entscheidung, welcher Anteil Ihres Einkommens „ein Großteil“ ist.
Einige EU-Länder gewähren auf ihrem Gebiet beschäftigten Grenzgängern einen fiktiven steuerlichen Sitz, wenn
Stellen Sie fest, ob Sie diese Voraussetzungen erfüllen, bevor Sie eine Tätigkeit als Grenzgänger aufnehmen.
Vorsicht: Manche Länder (d. h. Beschäftigungsländer) legen die Formulierung „fast ausschließlich“ anders aus und berücksichtigen unter Umständen schon sehr geringe in anderen Ländern angefallene Beträge.
Wenden Sie sich in solchen Angelegenheiten an Ihr Finanzamt. Die Berater für den europäischen Arbeitsmarkt
erteilen in der Regel ebenfalls allgemeine Auskünfte zu den Regeln und Finanzbehörden in Ihrem neuen Land.
Wenn Sie einen fiktiven steuerlichen Sitz in einem Land haben, werden Sie wie die Einwohner Ihres Beschäftigungslandes behandelt. Beispielsweise haben Sie Anspruch auf
Baptiste lebt in Belgien und arbeitet in Deutschland. Seine Frau Aurélie ist in Belgien beschäftigt. Baptiste zahlt seine Steuern in Deutschland und stellt fest, dass sein Nettoeinkommen wesentlich geringer ist als erwartet. Das deutsche Finanzamt teilt ihm mit, dass er als Gebietsfremder besteuert wird, da Aurélies Einkommen in Belgien den Schwellenwert überschreitet, unterhalb dessen ihm ein fiktiver steuerlicher Sitz in Deutschland gewährt worden wäre.
Leider gibt es für dieses Problem keine Lösung. Mehrere EU-Länder bieten Grenzgängern die Möglichkeit der Annahme eines fiktiven steuerlichen Sitzes (d. h., dass ihr Einkommen genau so besteuert wird, als würden sie auch im Beschäftigungsland leben). Infolgedessen können den Grenzgängern zahlreiche Vergünstigungen gewährt werden, die gebietsfremden Steuerzahlern grundsätzlich nicht zur Verfügung stehen. Wie im Fall von Baptiste sind die Voraussetzungen dafür jedoch meist sehr streng geregelt.
Wenn sich Ihr fiktiver steuerlicher Sitz in einem bestimmten Land befindet, haben Sie bei Pflichtbeiträgen (z. B. für eine betriebliche Altersvorsorge, private Kranken- und Arbeitsunfähigkeitsversicherung usw.) in Ihrem Heimatland Anspruch auf bestimmte gesetzlich vorgesehene steuerliche Vergünstigungen. Wenn Sie sich in Ihren Rechten diskriminiert fühlen, können Sie eine persönliche Beratung anfordern.
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