Fragen und Antworten - Familienleistungen

NEIN. In Belgien haben nur Personen, die einer Arbeit nachgehen oder selbständig tätig waren, Anspruch auf das gesetzliche Mutterschaftsgeld oder andere Mutterschaftsleistungen.
NEIN. Sie sollten nur das deutsche Kindergeld erhalten. Wenn Sie in mehr als einem Land Anspruch auf Familienleistungen haben, untersuchen die Behörden, wer diese zahlen muss; Sie erhalten nicht die vollen Leistungen aus mehr als einem Land. Ansprüche aufgrund von Erwerbstätigkeit haben immer Vorrang vor Ansprüchen aufgrund von Altersrenten oder Leistungen bei Arbeitslosigkeit.

Sollten die deutschen Leistungen jedoch niedriger sein als das, was Sie in den Niederlanden erhalten würden, so zahlen Ihnen die niederländischen Behörden den Differenzbetrag.
Grundsätzlich ja. Sie haben Anspruch auf das österreichische Kindergeld.

Wenn allerdings Ihre Ehefrau auch Anspruch auf Familienleistungen hat, weil sie in Slowenien arbeitet, werden die Behörden untersuchen, wer diese zahlen muss; Sie erhalten nicht die vollen Leistungen aus mehr als einem Land. Wenn der Anspruch in beiden Ländern auf Erwerbstätigkeit beruht, erhalten Sie Ihre Leistungen von dem Land, in dem Ihre Kinder leben, also von Slowenien.

Sollten die slowenischen Leistungen jedoch niedriger sein als das, was Sie in Österreich erhalten würden, so zahlen Ihnen die österreichischen Behörden den Differenzbetrag.
NEIN. Als entsandter Arbeitnehmer sind Sie über die Sozialversicherung Ihres Heimatlandes versichert, auch wenn sie im Ausland arbeiten. Sie haben nur Anspruch auf portugiesische Familienleistungen.
Das kann die Schweiz oder Deutschland sein; Sie erhalten nicht die vollen Leistungen aus mehr als einem Land. Wenn der Anspruch in beiden Ländern auf Erwerbstätigkeit beruht, dann erhalten Sie Ihre Leistungen – selbst wenn Ihre Kinder in einem dritten Land leben – von demjenigen der beiden Länder, in dem Sie oder Ihr Mann am meisten verdienen.
JA. Wenden Sie sich an die für Familienleistungen zuständige Stelle in Estland und beantragen Sie die Zahlung der Leistungen direkt an Sie, da Sie die Person sind, die in Wirklichkeit die Familie unterhält.
Sie haben Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des Landes, das Ihre Arbeitslosenleistungen zahlt, auch wenn Ihre Familienangehörigen in einem anderen EU-Land leben. Als arbeitslose(r) Grenzgänger/in erhalten Sie Arbeitslosenleistungen von dem Land, in dem Sie leben, und nicht von dem Land, in dem Sie zuletzt versichert waren. Ihr Wohnsitzland wäre in diesem Fall auch für Ihre Familienleistungen zuständig. Der Anspruch auf Familienleistungen leitet sich aus der Gesetzgebung des jeweiligen Landes ab, deswegen sollten Sie sich bei Ihrem Sozialversicherungsträger erkundigen.
Im Ruhestand erhalten Sie Ihre Familienleistungen in der Regel von dem Land, das Ihre Rente zahlt, vorausgesetzt, Ihre Kinder leben in demselben Land wie Sie. Leben Ihre Kinder in einem Land, von dem Sie keine Rente erhalten, und erhalten Sie Rente von mehr als einem EU-Land, ist das Land, in dem Sie den längsten Versicherungszeitraum zurückgelegt haben, für Ihre Familienleistungen zuständig.
Arbeiten die Eltern in zwei verschiedenen EU-Ländern und leben die Kinder in einem dieser beiden Länder, ist das Wohnsitzland der Kinder für die Familienleistungen zuständig. Ihr Anspruch auf Familienleistungen in dem Land, in dem Sie arbeiten, wird bis zur Höhe der Leistungen des Landes, in dem Ihr(e) Ehepartner/in arbeitet und die Kinder leben, ausgesetzt. Übersteigt der Betrag, auf den Sie in dem Land, in dem Sie arbeiten, Anspruch haben, die tatsächlich gezahlten Leistungen in dem Land, in dem Ihr(e) Ehepartner/in arbeitet und in dem Ihre Kinder leben, gleicht das Land, in dem Sie arbeiten, die Differenz aus.
Im Allgemeinen haben Sie in dem Land Anspruch auf Familienleistungen, in dem Sie arbeiten oder arbeitslos sind. Sie müssen dort bei der zuständigen Behörde einen Antrag einreichen, gegebenenfalls über Ihren Arbeitgeber. Die Behörde wird die zuständigen Behörden im Wohnsitzland Ihrer Familienangehörigen kontaktieren, um Informationen über die Familienzusammensetzung (Anzahl der Familienmitglieder, Alter, Anschrift usw.) einzuholen. Ist das Land, in dem Sie arbeiten, nach den „Prioritätsregeln" nicht für Ihre Leistungen zuständig, leitet die Behörde Ihren Antrag an die Stellen des zuständigen Landes weiter. Ihr Antrag wird so behandelt, als hätten Sie ihn dort gestellt.
NEIN Sie können nicht zweimal Familienleistungen für dasselbe Familienmitglied und denselben Zeitraum erhalten. Im Falle überlappender Ansprüche gelten „Prioritätsregeln", wonach der Anspruch auf Familienleistungen in einem der Länder ausgesetzt wird. Allerdings nicht vollständig: Die Leistungen des einen Landes werden nur bis zur Höhe der nach den Vorschriften des prioritären Landes gezahlten Leistungen ausgesetzt. Stellt sich heraus, dass die „ausgesetzten" Leistungen höher sind als die gezahlten Leistungen im prioritären Land, zahlt Ihnen das andere Land die Differenz zwischen den beiden Beträgen.

Hauptinformationen zu diesem Thema

EU-Recht

Zuletzt überprüft: 15/04/2024
Seite weiterempfehlen