Unlautere Geschäftspraktiken

Wenn Sie in der EU Waren und Dienstleistungen einkaufen – über das Internet, in einem Geschäft in Ihrer Nähe oder bei Verkäuferinnen und Verkäufern im Ausland –, schützt Sie das EU-Recht gegen unlautere Geschäftspraktiken.

Wenn Unternehmen Produkte bewerben, verkaufen oder liefern, müssen sie Sie ausreichend genau informieren, sodass Sie eine sachgerechte Kaufentscheidung treffen können. Sie müssen alle vorgeschriebenen Angaben in „klarer und verständlicher Weise“ und in „klarer und verständlicher Sprache“ bereitstellen. Lesen Sie mehr über Vertragsinformationen.

Wenn ein Unternehmen es versäumt, diese Informationen bereitzustellen, können seine Praktiken als unlauter gelten. Sie können gegen unlautere Geschäftspraktiken Schadenersatz zu fordern.

Irreführende und aggressive Praktiken

Sie genießen Schutz gegen zwei Hauptkategorien unlauterer Geschäftspraktiken:

  • irreführende Praktiken – entweder durch Handlungen (falsche Auskünfte) oder durch Unterlassung (Verschweigen wichtiger Informationen)
  • aggressive Praktiken mit dem Ziel, Sie zu einem Kauf zu drängen

Bestimmte Geschäftspraktiken sind unter allen Umständen verboten. Besonders weit verbreitet sind folgende:

Verkäuferinnen und Verkäufer dürfen nicht mit Produkten oder Dienstleistungen zu einem sehr niedrigen Preis werben, wenn sie keinen ausreichenden Vorrat haben. Sie müssen die Kundinnen und Kunden darüber informieren, wie viele Artikel vorrätig sind und wie lange das Angebot gilt.

Fallbeispiel

Alex sah ein Sonderangebot für Flüge: „In Barcelona Sonne tanken für nur 1 Euro!“

Doch als er den Flug buchen wollte, gab es das Ein-Euro-Ticket nicht mehr. Er rief den Kundendienst des Unternehmens an und erfuhr, dass zu diesem Preis nur eine sehr geringe Zahl von Plätzen zur Verfügung gestanden habe.

Er legte die Sache seinem nationalen Verbraucherzentrum vor, das ihm bestätigte, dass die Fluggesellschaft eine dem Umfang der Werbekampagne angemessene Zahl an Sitzen zu dem Angebotspreis bereithalten und/oder (zumindest) angeben müsste, wie viele Plätze zu diesem Preis zur Verfügung stehen.

Zwar konnte Alex kein Flugticket zum in der Werbung angegebenen Flugpreis erhalten, doch das nationale Verbraucherzentrum empfahl dem Unternehmen, die Werbung zu entfernen, und bewahrte damit andere Kundinnen und Kunden davor, in dieselbe Falle zu tappen.

Nach den EU-Vorschriften müssen Websites eindeutig angeben, wenn ein Suchergebnis gesponsert oder durch bezahlte Werbung hervorgehoben wird (mit Kennzeichnungen wie „Gesponsert“ oder „Werbung“). Online-Plattformen sind verpflichtet, über die Vorteile zu informieren, die gesponserten Produkten im Ranking eingeräumt werden, sowie die Parameter zu erläutern, auf denen das Ranking beruht. „Natürliche“ Suchergebnisse sind in der Regel erst auf der zweiten Seite der Suchergebnisse zu finden.

Fallbeispiel

Alice achtet stets darauf, ob die Produkte in ihren Suchergebnissen hervorgehoben wurden. Ist ein Produkt mit „Gesponsert“ oder „Werbung“ gekennzeichnet, weiß sie sofort, dass es sich um einen beworbenen Artikel handelt.

Verkäuferinnen und Verkäufer müssen die echten Preise ihrer Waren und Dienstleistungen mitteilen. Sie dürfen einen kostenpflichtigen Dienst nicht als „kostenlos“ darstellen oder Ihnen einen zusätzlichen „kostenlosen“ Dienst anbieten, wenn die echten Kosten solcher „kostenlosen“ Dienste in Wirklichkeit bereits im normalen Preis enthalten sind.

Fallbeispiel

Francesca registrierte sich für einen Kurzmitteilungsdienst. Sie bemerkte einen Kasten am Fuß der Webseite mit dem Inhalt „5 kostenlose SMS pro Tag“. Ein Mausklick brachte sie auf eine andere Seite, auf der es wieder hieß: „5 KOSTENLOSE SMS PRO TAG“.

Sie folgte den Anweisungen und erfuhr, dass sie jetzt angemeldet sei und dass die Gebühr für den Dienst 3 Euro pro Woche beträgt. Als sie das Angebot auf der Website überprüfte, entdeckte sie im Kleingedruckten, dass es sich um einen kostenpflichtigen Dienst handelte.

Fazit: Sie sollten bei solchen Angeboten die Bedingungen sehr genau prüfen.

Verkäuferinnen und Verkäufer dürfen Ihr Kind nicht auffordern, Sie um den Kauf ihrer Produkte zu bitten. Direkte Aufforderungen wie „Buch jetzt kaufen” oder „Sage deinen Eltern, sie sollen dir dieses Spiel kaufen“ sind verboten. Dieses Verbot gilt für alle Medien, auch für das Fernsehen und – besonders wichtig – das Internet.

Fallbeispiel

Cécile war überrascht, als ihre Tochter sie plötzlich bat, eine DVD-Sammlung mit ihrem Lieblings-Buchhelden zu kaufen.

Cécile verstand den Grund dafür, als sie eine Werbung für das Erscheinen der DVDs sah, in der es hieß: „Dein Lieblingsbuch ist nun als DVD erhältlich – bitte deine Mutter, es dir zu kaufen!“

Sie wandte sich an eine Verbraucherschutzbehörde, die ihr bestätigte, dass dies eine unlautere Praxis ist, und sie reichte eine Beschwerde gegen das Unternehmen ein, um die Kampagne zu stoppen.

„Dark Patterns“ oder irreführende Designs sind manipulative Verfahren auf Websites, um Sie zu täuschen oder zu bestimmten Handlungen zu verleiten. Ein Beispiel hierfür ist die Anzeige falscher Countdown-Zähler. Unternehmen möchten so ihren Online-Handel antreiben. Die Verbraucherinnen und Verbraucher sollen zu einer Kaufentscheidung vor Ablauf des Angebots gedrängt werden. Ein weiteres Beispiel sind komplexe und unklare Einwilligungsformulare, bei denen nicht ganz klar ist, wozu Sie Ihre Zustimmung erteilt haben. Die EU-Verbraucherschutzvorschriften schützen Sie vor diesen irreführenden Verfahren. Unternehmen ist es untersagt, Online-Benutzerschnittstellen zu schaffen, die Sie zu Kaufentscheidungen verleiten.

Wenn Sie Opfer unlauterer Geschäftspraktiken geworden sind, können Sie Schadenersatz fordern.

Fallbeispiel

Alexander aus Zypern wollte seinen Neffen mit Tickets in der ersten Reihe für das Endspiel seines Lieblingsfußballteams überraschen. Seine Online-Suche führte ihn zu einer Ticket-Website, die die Suchmaschine an erster Stelle aufgeführt hatte. Deshalb ging er davon aus, dass es sich um die offizielle und somit beste Website handeln müsse.

Nirgendwo stand, dass es sich bei der Website tatsächlich um eine Plattform für den Weiterverkauf von Tickets handelte. Der Website zufolge gab es nur mehr vier Tickets für das Spiel, für die es angeblich auch andere Interessenten gab. Als er auf die Tickets klickte, um mehr Informationen zu erhalten, startete ein 10-Minuten-Countdown. Alexander wurde unter Druck gesetzt. Aus Angst, keine Tickets mehr zu bekommen, kaufte er sie.

Alexander rechnete damit, die Tickets sofort zu erhalten. Stattdessen wurde ihm per E-Mail mitgeteilt, dass die Tickets erst kurz vor dem Spiel in etwa vier Monaten ausgestellt würden.

Dank der EU-Vorschriften konnte er aufgrund von Irreführung Beschwerde über diese Praktiken einreichen und Schadenersatz fordern.

Wenn ein Produkt als therapeutisch beworben wird – es solle Allergien heilen, Haare wieder wachsen lassen, Ihnen beim Abnehmen helfen usw. – haben Sie das Recht zu erfahren, ob solche Behauptungen wissenschaftlich bewiesen wurden. In vielen Fällen ist das nicht der Fall – die Behauptungen sind einfach zu schön, um wahr zu sein.

Fallbeispiel

Mario erhielt einen Brief von einem ausländischen Unternehmen, dessen Produkt angeblich sein Haar innerhalb von drei Wochen wieder wachsen lassen würde.

Er beschloss, das Produkt zu bestellen, da es in dem Brief hieß, es sei „bewährt und geprüft“. In Wirklichkeit war das Produkt aber nicht geprüft und zeigte auch keine Wirkung.

Mario wandte sich an seine nationale Verbraucherschutzbehörde und erfuhr, dass sich auch viele andere irregeführte Verbraucherinnen und Verbraucher beschwert hatten. Ihm wurde geraten, sich dem bereits laufenden Gerichtsverfahren gegen das Unternehmen anzuschließen.

Es ist für Unternehmen in der EU illegal, falsche, ungenaue oder übertriebene Angaben über Erfolge oder Verpflichtungen in Bezug auf den Umweltschutz zu machen. Dabei handelt es sich um eine Form irreführender Werbung namens „Greenwashing“. Wenn Sie meinen, solch einem grünen Etikettenschwindel aufgesessen zu sein, können Sie diese irreführenden Angaben melden und angemessenen Schadenersatz fordern.

Fallbeispiel

Athena aus Griechenland möchte die Umwelt schützen und entscheidet sich daher bewusst für den Kauf umweltfreundlicher Produkte, die unter fairen Bedingungen hergestellt werden.

Vor kurzem hat Athena einige „umweltfreundliche“ Kosmetikprodukte gekauft. Die Verkäuferin überzeugte sie, dass es keine umweltfreundlichere Alternative gebe. Sie war also ziemlich überrascht, jede Menge Einwegverpackungen in der Schachtel zu finden.

Sie müssen informiert werden, wenn ein Zeitungsartikel, ein Fernseh- oder Rundfunkprogramm von einem Unternehmen „gesponsert“ wurde, um für seine Produkte zu werben. Dies muss durch Bilder, Text oder Ton deutlich angegeben werden.

Fallbeispiel

Yann las in einem Reisemagazin einen Artikel über Trekking in Irland. In dem als Leserbeitrag veröffentlichten Artikel wurde die während der Reise benutzte Ausrüstung einer bestimmten Marke besonders gelobt.

Um sicher zu gehen, schaute Yann auch noch in einem Internetforum nach und erfuhr, dass viele Trekking-Fans die Ausrüstung des Unternehmens überhaupt nicht als qualitativ hochwertig einschätzten. Viele Forumsmitglieder waren zum Kauf verleitet worden, weil sie nicht wussten, dass der im Reisemagazin veröffentlichte Artikel vom Hersteller der Ausrüstung gesponsert worden war (und ein sogenanntes „Advertorial“ war).

Yann erfuhr dann bei einer Verbraucherorganisation, dass das Reisemagazin nach EU-Recht verpflichtet war klarzustellen, dass es sich bei dem Artikel um Werbung handelte. Die Verbraucherorganisation wandte sich an den Herausgeber des Magazins; dieser veröffentlichte eine Richtigstellung und entschuldigte sich bei seinen Leserinnen und Lesern für die Irreführung.

In der EU haben Sie das Recht zu erfahren, ob Ihre Lieblingssportlerin/Ihr Lieblingssportler, Ihr Lieblingssänger/Ihre Lieblingssängerin oder Ihre Lieblingsbloggerin/Ihr Lieblingsblogger usw. bezahlt werden, damit sie bestimmte Produkte und Dienstleistungen bewerben. Gesponserte (d. h. bezahlte) Werbung muss als solche gekennzeichnet werden. Das Sponsoring kann auch kostenlose Geschenke, Reisen oder Rabattcodes beinhalten. Influencerinnen und Influencer, die ein Produkt bewerben, müssen darüber informieren, dass sie nicht nur Verbraucherinnen und Verbraucher des Produkts sind. Diese Regeln gelten für alle Zahlungen, Rabatte, Partnerschaften, kostenlose Produkte (einschließlich Geschenke), kostenlose Reisen oder Einladungen zu Veranstaltungen.

Fallbeispiel

Olivia aus Dänemark ist eine leidenschaftliche Instagrammerin. Sie folgt Hunderten von Menschen, von denen viele beliebte Influencerinnen und Influencer sind.

Ihr ist bewusst, dass die Influencerinnen und Influencer auf Instagram über ein Produkt oder ein Dienstleistungsangebot nicht nur deshalb berichten, weil sie es persönlich gut finden, sondern auch, weil sie dafür bezahlt werden oder Geschenke erhalten. Olivias Lieblings-Yoga-Trainerin hat beispielsweise einige Partnerschaften mit Unternehmen, die Yoga-Artikel verkaufen. Das ist für Olivia in Ordnung. Wie die meisten Verbraucherinnen und Verbraucher möchte sie jedoch wissen, wann jemand für Produkt- oder Markenwerbung bezahlt wird oder Vorteile dafür erhält. Daher prüft sie stets die Biografien und Posts auf diese Angaben.

Bei vielen Spielen gibt es In-App-Anzeigen. Sie erscheinen aus dem Nichts und sind nur schwer zu schließen. Manchmal ist nicht ganz klar, ob die Anzeige Teil des Spiels ist oder nicht. Nach den EU-Vorschriften haben Sie das Recht, zu erfahren, ob Anzeigen, Werbung oder bezahlte Inhalte in Spielen oder auf Glücksspielplattformen vorhanden sind. Sie müssen deutlich als solche gekennzeichnet sein und allen einschlägigen Vorschriften entsprechen.

Fallbeispiel

Emma aus Irland ist eine passionierte Online-Gamerin. Sie stellte fest, dass sie zunehmend durch Werbeanzeigen gestört wurde. Es gab zu viele interaktive Spielvorschauen (die sie verleiteten, neue Spiele herunterzuladen). Am Ende hatte sie Schwierigkeiten, ihre tatsächlichen Spiele und die Anzeigen auseinanderzuhalten.

Nach den EU-Vorschriften müssen Unternehmen offenlegen, wie sie sicherstellen, dass es sich bei den Bewertungen zu ihren Produkten und Diensten um Bewertungen von echten Verbraucherinnen und Verbrauchern handelt. Diese Vorschriften verbieten es Händlern ausdrücklich, Kundenbewertungen und Sterneklassifizierungen zu ändern.

Ebenso ist es Händlern untersagt, Personen zu bezahlen, damit sie gefälschte Bewertungen verfassen oder Werbung machen, auch durch das Liken oder Teilen von Social-Media-Posts. Unternehmen dürfen die Kundenbewertungen nur dann veröffentlichen, wenn deren Herkunft und Authentizität angemessen und verhältnismäßig überprüft wurden.

Fallbeispiel

Barbara aus Österreich überprüft als eifrige Online-Shopperin immer die Informationen und Angaben zu den Kleidergrößen, bevor sie einen Kauf tätigt. Sie sieht sich auch immer die hochgeladenen Fotos anderer Kundinnen an und vertraut auf deren Feedback zur Passform. Deshalb zögerte sie auch beim Online-Kauf ihres Hochzeitskleids nicht. Die Fotos und Bewertungen anderer Kundinnen spiegelten die Realität wider: Ihr Hochzeitkleid war genau so, wie sie es sich vorgestellt hatte.

Dabei handelt es sich um Werbesysteme, bei denen Sie für die Möglichkeit zahlen, selbst wieder bezahlt zu werden. Letzteres erreichen Sie jedoch hauptsächlich dadurch, dass Sie weitere Personen für das System werben. Der tatsächliche Verkauf oder Verbrauch von Produkten spielt nur eine unwesentliche Rolle. Irgendwann brechen Pyramidensysteme zusammen, und die zuletzt angeworbenen Teilnehmerinnen und Teilnehmer verlieren ihre Investition.

Fallbeispiel

Oana wurde ein Job in einem Netz zur Vermarktung kosmetischer Produkte angeboten. Ihr wurde gesagt, sie würde in ihrer Freizeit von zu Hause aus viel Geld verdienen.

Sie musste ein einmaliges „Startgeld“ zahlen und fünf Personen aus ihrem Freundeskreis für das Netz werben. Je mehr Freundinnen und Freunde sie dazu brachte, sich dem Netz anzuschließen, desto mehr Geld würde sie verdienen. Auch ihre Freundinnen und Freunde würden zusätzliches Geld verdienen, wenn sie fünf weitere Personen einführten.

Es war Oana nicht klar, dass sie ihr Einkommen hauptsächlich durch die Werbung neuer Mitglieder und nicht durch den Verkauf kosmetischer Produkte erzielen würde.

Wenn Sie selbst in einer solchen Lage sind, sollten Sie sich bei einer Verbraucherorganisation erkundigen, welche Rechtsmittel Sie in Ihrem Land nutzen können.

Händler dürfen nicht mit Gratisgewinnen oder Geschenken werben und dann verlangen, dass Sie zahlen, um diese zu erhalten. Erhalten Sie einen Brief oder eine E-Mail mit den Worten „Herzlichen Glückwunsch, Sie haben einen Preis gewonnen!”, so sollten Sie vorsichtig sein, denn dabei kann es sich leicht um eine unlautere Praxis handeln.

Fallbeispiel

Evelina erhielt einen Brief von einem Unternehmen, das ihr zu dem Gewinn von einem Preis im Wert von 100 Euro gratulierte. Sie sollte ihren Preis innerhalb einer Woche anfordern.

Als sie die im Brief angegebene Nummer anrief, erfuhr sie, dass es sich nur um eine Werbung handelte. Sie erhielt keinen Preis, sondern wurde aufgefordert, Haushaltsgeräte zu kaufen, um daraufhin an einer Verlosung teilzunehmen.

Evelina war verärgert und wollte prüfen, ob das Unternehmen dazu das Recht hatte. Bei ihrer nationalen Verbraucherorganisation erfuhr sie, dass solche Praktiken verboten sind. Die Verbraucherorganisation wandte sich an das Unternehmen, das diese Praxis schließlich einstellte.

Verkäuferinnen und Verkäufer dürfen nicht behaupten, sie würden Ihnen Sonderrechte gewähren, wenn diese sowieso gesetzlich vorgeschrieben sind.

Fallbeispiel

Konstantinos aus Thessaloniki wollte einen Computer über das Internet kaufen.

Er wählte einen Online-Shop, der für ein Sonderangebot mit einer zweijährigen Garantie auf Nachbesserung oder Ersatz warb, wenn sich die Ware als fehlerhaft oder nicht der Produktbeschreibung entsprechend erweisen sollte.

Konstantinos war überzeugt, dass es sich dabei um ein besonders günstiges Angebot handelte, aber die zweijährige Mindestgewährleistung ist allen Verkäuferinnen und Verkäufern gesetzlich vorgeschrieben.

Viele Händler oder Hersteller bieten eigene gewerbliche Garantien, in denen sie versprechen, ein Produkt beispielsweise ein, drei oder fünf Jahre nach dem Kauf noch zu reparieren. Eine solche Garantie kann kostenlos oder freiwillig zusätzlich zu kaufen sein. Diese zusätzlichen gewerblichen Garantien ersetzen jedoch niemals die gesetzlich vorgeschriebene Zweijahres-Gewährleistung.

Konstantinos schrieb daraufhin dem Händler, der seinen Fehler zugab und bereit war, ihm eine zusätzliche einjährige gewerbliche Garantie zu gewähren.

Wenn Ihnen Verkäuferinnen und Verkäufer sagen, ein bestimmtes Angebot gelte nur für einen sehr begrenzten Zeitraum, wollen sie Sie vielleicht zum Kauf drängen, bevor Sie Zeit haben, eine sachgerechte Wahl zu treffen. Es ist unlauter zu behaupten, ein Angebot sei zeitlich begrenzt, wenn das in Wirklichkeit nicht der Fall ist.

Fallbeispiel

Simon aus Belgien wollte ein Fahrrad kaufen. In einem niederländischen Online-Shop fand er ein nur 24 Stunden gültiges Sonderangebot.

Das Fahrrad war nicht genau das, was er suchte, aber er hatte keine Zeit zum Vergleichen, weil das Angebot nur so kurze Zeit gültig war. Er entschloss sich rasch zum Kauf, um den 50%igen Rabatt zu nutzen.

Als er den Internet-Shop eine Woche später erneut besuchte, sah er zu seiner Überraschung genau dasselbe Sonderangebot. Ihm wurde klar, dass dies ein Trick war, um ihn zum Kauf des Fahrrads zu verleiten. Er beschwerte sich beim Händler, erhielt aber keine Antwort.

Dann wandte er sich an das Europäische Verbraucherzentrum in Belgien, das den Fall an die niederländischen Kollegen weiterleitete. Kure Zeit spätere teilte das niederländische Zentrum Simon mit, dass es den Händler veranlassen konnte, seinen Internetauftritt anzupassen.

Gemäß EU-Recht dürfen Unternehmen nicht ständig unerwünschte Angebote per Telefon, Fax, E-Mail oder andere Medien machen, die sich für den Versandhandel eignen.

Fallbeispiel

Margus abonnierte bei einem Küchenmöbelgeschäft einen Newsletter über neue Angebote.

Von da an erhielt er Werbung für Zeitschriften über Kochen, Gärtnern, Fallschirmspringen, Haushaltsführung usw. Obwohl er niemals darum gebeten hatte, auf einen Verteiler gesetzt zu werden, erhielt er manchmal bis zu zehn E-Mails pro Tag! Er versuchte mehrmals, vom Verteiler genommen zu werden – ohne Erfolg.

Eine Freundin riet Margus, sich an das nationale Verbraucherzentrum zu wenden, das ihr früher bei einem ähnlichen Problem geholfen hatte. Nach Einschreiten des Zentrums nahm das betreffende Unternehmen Margus endlich vom Verteiler.

Schadenersatz für Opfer unlauterer Geschäftspraktiken

Neben den bestehenden Möglichkeiten, Schadenersatz zu erhalten, ermöglichen die EU-Verbraucherschutzvorschriften den nationalen Behörden, unlautere Geschäftspraktiken wie falsche, ungenaue oder irreführende Werbung zu unterbinden und zu verhindern.

Nach diesen Vorschriften haben Sie auch Anspruch auf angemessene und wirksame Rechtsmittel, wenn Sie Opfer unlauterer Geschäftspraktiken wie irreführender Werbung wurden. Es liegt in der Verantwortung Ihrer nationalen Behörden , sicherzustellen, dass Sie Zugang zu diesen Rechtsmitteln haben, insbesondere zu Schadenersatz und gegebenenfalls zu Preisminderungen und Vertragskündigungen.

Fallbeispiel

Nach einem langen und stressigen Winter kann Mario aus Italien es einfach nicht erwarten, seinen wohlverdienten Sommerurlaub zu buchen. Beim Surfen im Internet klickt er auf die erste relevante Anzeige, die ihm in den sozialen Medien vorgeschlagen wird. Die Anzeige wurde von einem Reisevermittler platziert, der sich selbst als Top-Online-Plattform für die günstigsten Urlaubsflüge vermarktet. Er zögert nicht und bucht sofort einen Flug. Was für ein Glücksfall!

Am Ende wird Mario aber dennoch enttäuscht. Einige Minuten später findet er auf der offiziellen Website der Fluggesellschaft ein besseres Angebot. Die Fluggesellschaft verkauft Tickets für genau denselben Flug zu einem günstigeren Preis. Die Behauptung des Reisevermittlers entsprach nicht der Wahrheit.

Nach den EU-Vorschriften kann Mario eine Beschwerde wegen irreführender Behauptungen einreichen und vom Reisevermittler einen Schadenersatz verlangen.

Warnhinweis

Möglicherweise stoßen Sie auf Praktiken, die nicht unter die obigen Kriterien fallen, die Sie aber dennoch als unlauter empfinden. Lassen Sie sich in einem solchen Fall von Ihrem nationalen Verbraucherverband oder dem Netz der Europäischen Verbraucherzentren beraten.

Siehe auch

EU-Recht

Benötigen Sie Unterstützung durch unsere Hilfsdienste?

Wenden Sie sich an unsere spezialisierten Hilfsdienste:

Zuletzt überprüft: 27/11/2023
Seite weiterempfehlen