Fragen und Antworten - Kauf und Leasing von Fahrzeugen

Sie müssen zu einer Zollstelle in Ihrem Land gehen, dort eine besondere Mehrwertsteuererklärung einreichen und den fälligen MwSt.-Betrag für Ihr neues Auto zahlen.

Außerdem müssen Sie eine Kfz-Versicherung abschließen und – wenn es sich um einen Gebrauchtwagen handelt – eine amtliche Sicherheitskontrolle durchführen lassen sowie das Auto anmelden und alle weiteren Steuern und Gebühren bezahlen, die in Ihrem Wohnsitzstaat anfallen, z. B. die Straßenbenutzungsgebühr.
NEIN. Das ist gesetzwidrig.
Wenn Sie einen Neuwagen kaufen möchten, können Sie die Preise einfach im Internet vergleichen. Wenn Sie die in verschiedenen Ländern geltenden Preise für ein bestimmtes Modell vergleichen, sollten Sie sich vergewissern, dass Sie Autos mit derselben Ausstattung vergleichen. Technische Merkmale (Klimaanlage, Heizung usw.) können sich je nach Verkaufsland unterscheiden.

Auch die Höhe der Mehrwertsteuer müssen Sie berücksichtigen:

Beim Kauf eines Neuwagens setzt sich der Endpreis aus dem Nettopreis, den Sie in dem Land zahlen, in dem Sie das Auto kaufen, und aus der in Ihrem Wohnsitzstaat fälligen Mehrwertsteuer zusammen.

Beim Kauf eines Gebrauchtwagens müssen Sie keine Mehrwertsteuer zahlen, wenn der Verkäufer eine Privatperson ist. Erwerben Sie das Auto allerdings von einem gewerblichen Verkäufer, müssen Sie in dem Land, in dem Sie das Auto kaufen, den nationalen MwSt.-Satz zahlen.
Mit einem Überführungskennzeichen können Sie ein Auto, das Sie kürzlich in einem anderen Land gekauft haben, in Ihr Heimatland überführen, um es dort zuzulassen. Sie können sich ein Überführungskennzeichen in dem EU-Land besorgen, in dem Sie das Auto kaufen. Der Verkäufer sollte Ihnen dabei helfen können.

Da vorläufige Kennzeichen in der EU nicht gegenseitig anerkannt werden, sollten Sie sich zunächst erkundigen, ob alle Länder, die Sie durchqueren, das vorläufige Kennzeichen akzeptieren, das Sie in dem Land erhalten, in dem Sie das Auto kaufen.

Das endgültige Nummernschild sollten Sie sich in dem Land besorgen, in dem Sie Ihr Auto anmelden.

Außerdem benötigen Sie einen gültigen Versicherungsschutz für alle Länder, die Sie bei der Überführung durchqueren.
Wenn Sie einen Neuwagen von einem gewerblichen Verkäufer kaufen, haben Sie Anspruch auf eine gesetzliche Gewährleistung von mindestens zweijähriger Dauer. Bei Gebrauchtwagen kann die Gewährleistungsfrist auf die Mindestdauer von einem Jahr verkürzt werden. Die Gewährleistung gilt bei Herstellungsmängeln, für die der Verkäufer haftet.

Daneben wird Ihnen möglicherweise eine zusätzliche gewerbliche Garantie gewährt. Diese kann Ihnen einen besseren Schutz bieten, aber niemals die 2-jährige Mindestgewährleistung ersetzen oder abkürzen, die Ihnen das EU-Recht in jedem Fall sichert.

Nach EU-Recht können Sie sich bei allen Händlern im Vertriebsnetz des Herstellers auf diese Garantie berufen, unabhängig davon, in welchem EU-Land Sie das Auto gekauft haben. Wenn Sie also Ihr Auto in Deutschland kaufen und damit zu Ihnen nach Hause nach Frankreich fahren, können Sie dort zu einem nahe gelegenen Autohändler der betreffenden Marke gehen und von diesem innerhalb der Garantiefrist die Behebung eines Herstellerfehlers verlangen; Sie müssen dafür nicht zurück nach Deutschland fahren.
Es kommt darauf an, welche Angaben der Händler beim Kauf zu dem Auto gemacht hat und worin das Problem besteht.

Nach EU-Recht müssen Qualität und Funktionsfähigkeit einer Ware zufriedenstellend sein. Selbst beim Verkauf eines gebrauchten Produkts muss der Verkäufer Ihnen das Produkt dem Kaufvertrag entsprechend liefern. Das Produkt muss der Beschreibung durch den Verkäufer entsprechen und seinen speziellen Zweck erfüllen. Außerdem muss es in Einklang mit den Bedingungen stehen, die Sie zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses akzeptiert haben.

Der Verkäufer haftet weder für Mängel, die Sie bereits zum Zeitpunkt des Erwerbs kannten, noch für solche, die durch die übliche Abnutzung des Fahrzeugs im Laufe der Zeit entstehen.

Weist das Auto jedoch einen schwerwiegenden Mangel auf, von dem Sie zum Zeitpunkt des Kaufes nichts wussten, haben Sie durchaus Anspruch auf Abhilfe.

Nach EU-Recht haben Sie mindestens zwei Jahre, um Gewährleistungsansprüche geltend zu machen, falls sich das gekaufte Produkt als fehlerhaft herausstellt oder nicht der Beschreibung entspricht. Bei Gebrauchtwagen kann die Gewährleistungsfrist auf die Mindestdauer von einem Jahr verkürzt werden. Darauf müssen Sie beim Kauf deutlich hingewiesen werden.

Wenn der Mangel innerhalb der ersten 6 Monate der Nutzung auftritt, wird davon ausgegangen, dass er bereits zum Zeitpunkt der Lieferung bestand und sich erst später zeigte.

Nach 6 Monaten können Sie sich immer noch auf die Garantie berufen, doch wenn der Händler bestreitet, dass der Mangel von Anfang an bestand, müssen Sie das unter Umständen nachweisen; dazu werden Sie meistens einen technischen Sachverständigen hinzuziehen müssen.

Wenn Sie ein technisches Problem entdecken, sind Sie verpflichtet, dies dem Verkäufer so bald wie möglich mitzuteilen, spätestens aber nach zwei Monaten.

Zunächst sollten Sie den Verkäufer kontaktieren, um herauszufinden, ob er damit einverstanden ist, dass Sie das Auto zur Reparatur in eine Werkstatt vor Ort bringen. Bei Neuwagen ist dies in der Regel kein Problem, bei Gebrauchtwagen hin und wieder schon.
In diesem Fall sind Ihre Rechte sehr eingeschränkt. Das Verbraucherschutzgesetz gilt nicht bei Geschäften zwischen Privatpersonen, sondern nur dann, wenn ein Unternehmen an einen Verbraucher verkauft. Beim Kauf von einer Privatperson sollten Sie also äußerst umsichtig sein.

Falls sich die Angelegenheit nicht gütlich klären lässt, können Sie eine Zivilklage gegen den Verkäufer in Erwägung ziehen. Dies kann sich jedoch als kostspielig und schwierig erweisen.

Hauptinformationen zu diesem Thema

EU-Recht

Zuletzt überprüft: 28/05/2024
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