Scheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes

Die Gründe, aus denen Sie eine Scheidung oder Trennung ohne Auflösung des Ehebandes beantragen können, und die entsprechenden Verfahren sind in nationalen Rechtsvorschriften der EU-Länder festgelegt. Die Regelungen unterscheiden sich stark von einem EU-Land zum anderen.

Eine Reihe von EU-Regelungen helfen jedoch bei der Feststellung, welche Gerichte zuständig sind und welches Recht in Fällen gilt , in denen zwei oder mehr EU-Länder betroffen sind – etwa, weil Sie und Ihr Partner in verschiedenen Ländern leben oder eine unterschiedliche Staatsangehörigkeit besitzen.

Wo können Sie einen Antrag auf Scheidung oder Trennung einreichen?

Wenn Sie eine Scheidung oder eine Trennung ohne Auflösung des Ehebandes wünschen, können Sie zusammen mit Ihrem Partner einen gemeinsamen Antrag stellen oder den Antrag allein stellen.

Sie können den Antrag bei den Gerichten des Landes einreichen, in dem

  • Sie und Ihr Ehepartner leben;
  • Sie zuletzt zusammengelebt haben – wenn einer von Ihnen noch dort wohnt;
  • Sie oder Ihr Partner leben – wenn Sie beide einen gemeinsamen Antrag stellen;
  • Ihr Ehepartner lebt;
  • Sie Ihren Wohnsitz haben, sofern
    • Sie unmittelbar vor Antragstellung mindestens 6 Monate lang dort gelebt haben und
    • Staatsangehörige(r) dieses Landes sind.

    Sind Sie kein Staatsangehöriger dieses Landes, können Sie den Antrag nur einreichen, wenn Sie unmittelbar vor Antragstellung mindestens ein Jahr dort gelebt haben;

  • sowohl Sie als auch Ihr Ehepartner Staatsangehörige sind.

Das erste Gericht, bei dem der Antrag eingereicht wird, wenn obige Bedingungen erfüllt sind, ist das zuständige Gericht für alle Angelegenheiten bezüglich Ihrer Scheidung.

Das Gericht des EU-Landes, das über die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes entschieden hat, ist auch für die Umwandlung der Trennung in eine Scheidung zuständig – sofern dies mit den Regelungen dieses Landes in Einklang steht.

Das betreffende, für die Scheidung zuständige Gericht ist auch in Fragen der elterlichen Verantwortung zuständig, wenn das Kind in diesem Land lebt.

Welches Recht gilt für Ihre Scheidung oder Trennung?

Sind zwei oder mehr EU-Länder betroffen – etwa, weil Sie und Ihr Partner unterschiedliche Staatsangehörigkeiten besitzen oder in einem anderen als Ihrem eigenen EU-Land leben?

Für Ihre Scheidung gilt nicht zwangsläufig das Recht des Landes, in dem Sie die Scheidung einreichen.

In 17 EU-Ländern gelten einheitliche Vorschriften, die festlegen, welches Recht bei länderübergreifenden Scheidungen anzuwenden ist. Hierbei handelt es sich um folgende Länder: Belgien, Bulgarien, Deutschland, Estland, Frankreich, Griechenland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Österreich, Portugal, Rumänien, Slowenien, Spanien und Ungarn.

In jedem dieser 17 Länder können Sie mit Ihrem Partner vereinbaren, das Scheidungsrecht des Landes anzuwenden,

  • in dem Sie und Ihr Ehepartner leben;
  • in dem Sie zuletzt zusammengelebt haben – wenn einer von Ihnen noch dort wohnt;
  • dessen Staatsangehörigkeit einer von Ihnen besitzt oder
  • in dem Sie die Scheidung einreichen.

Wenn Sie sich mit Ihrem Partner nicht einigen können, wenden die Gerichte in diesen 17 Ländern das Recht des Landes an,

  • in dem Sie und Ihr Ehepartner leben;
  • andernfalls das Recht des Landes, in dem Sie zuletzt und bis vor einem Jahr vor Anrufung des Gerichts zusammengelebt haben;
  • andernfalls das Recht des Landes, dessen Staatsangehörigkeit Sie beide besitzen;
  • andernfalls das Recht des Landes, in dem Sie die Scheidung einreichen.

Wenn Sie in einem anderen EU-Land eine Ehescheidung beantragen, sollten Sie einen Fachanwalt konsultieren, um herauszufinden, welches Recht in Ihrem Fall gilt und was die Folgen wären.

Anerkennung von Scheidungen und Trennungen ohne Auflösung des Ehebandes im Ausland

Eine in einem EU-Land bewilligte Scheidung oder Trennung ohne Auflösung des Ehebandes wird in anderen EU-Ländern automatisch anerkannt. Es ist kein zusätzliches Verfahren notwendig.

Warnhinweis

Ausnahmefall: Dänemark

Die EU-Regeln über Scheidung oder Trennung ohne Auflösung des Ehebandes – z. B. betreffend Gerichtsbarkeit und Anerkennung – gelten für Dänemark nicht.

Erfahren Sie mehr über das Scheidungsrecht im betreffenden Land.

Fallbeispiel

Nicht einvernehmliche Scheidung – Gerichtsbarkeit im Land des letzten gemeinsamen Wohnsitzes des Paares

Jack und Marie, ein irisch-französisches Ehepaar, haben in Irland zusammengelebt.

Jack findet eine interessante und gut bezahlte Arbeitsstelle in Frankreich und zieht dorthin. Einen Monat nach der Arbeitsaufnahme in Frankreich beschließt Jack, in Irland die Scheidung einzureichen.

Das ist möglich, weil das Paar zuletzt in Irland zusammengelebt hat und Marie noch dort wohnt.

Fragen und Antworten

EU-Recht

Benötigen Sie Unterstützung durch unsere Hilfsdienste?

Wenden Sie sich an unsere spezialisierten Hilfsdienste:

Zuletzt überprüft: 09/10/2023
Seite weiterempfehlen