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Letzter Stand: 10/2012
Sie haben ein Recht darauf, vor dem Kauf eindeutige, korrekte und verständliche zentrale Informationen zu erhalten.
Beispiele:
Dies gilt für Einkäufe bei Online-Händlern, die in der EU registriert sind, NICHT jedoch für Einkäufe, die Sie auf Internetportalen für Online-Auktionen getätigt haben.
Es ist immer von Vorteil, zu prüfen, wo der Verkäufer eingetragen ist. Eine Internetadresse mit der Endung „.eu“, „.de“, „.at“ usw. ist KEINE Garantie dafür, dass der Verkäufer tatsächlich in der EU ansässig – und im Handelsregister eingetragen – ist.
Andrzej aus Polen hat einige Bücher bei einem Online-Verkäufer gekauft, aber seine Kreditkarte wird mit einem höheren Betrag belastet als dem, der auf dem Internetauftritt des Verkäufers angegeben war.
Da Verkäufer nach dem EU-Recht dazu verpflichtet sind, korrekte und vollständige Preisinformationen anzuzeigen, bevor ein Kunde einen Online-Kauf tätigt, meldet Andrzej diesen Vorfall sowohl dem Unternehmen als auch den polnischen Behörden. Nach dem Einschreiten der Behörden wird ihm die Differenz erstattet.
Wenn Sie mit einem Diensteanbieter einen Vertrag schließen, muss der Anbieter Ihnen die folgenden Auskünfte erteilen (oder sicherstellen, dass Sie sie jederzeit schnell und einfach erhalten können):
Verträge müssen in einer einfachen und verständlichen Sprache aufgesetzt sein und dürfen keine missbräuchlichen Vertragsklauseln
English enthalten.
Der Anbieter muss Sie informieren über
Laura aus Rumänien will sich zu Hause einen Internetanschluss einrichten lassen, ist sich aber bei den verschiedenen Paketangeboten in Bezug auf die Qualität der Dienste unsicher.
Glücklicherweise stellen alle Diensteanbieter, wie gesetzlich vorgeschrieben, auf ihren Internetauftritten alle erforderlichen Detailangaben bereit. Außerdem kann Laura noch weitere Auskünfte von der rumänischen nationalen Regulierungsbehörde für elektronische Kommunikation erhalten.
Ferner muss der Anbieter
Eric will während seines einjährigen Studienaufenthalts in London einen Internetanschluss in seiner Wohnung einrichten lassen, erfährt aber von mehreren Anbietern, dass die Mindestvertragsdauer 2 Jahre beträgt.
Nachdem Eric die nationale Behörde für elektronische Kommunikation konsultiert hat und über seine Rechte aufgeklärt worden ist, wendet er sich erneut an die Anbieter und kann ein Abonnement für nur ein Jahr abschließen.
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