Fragen und Antworten - Hinterbliebenenrente und Sterbegeld

JA. Ihre Familie hat auch dann Anspruch auf dieses Sterbegeld, wenn Sie in einem anderen EU-Land sterben. Ihre Familie sollte das Sterbegeld bei der Krankenkasse beantragen, bei der Sie in Ihrem Wohnsitzland gemeldet sind. Diese leitet den Antrag dann an die zuständige Behörde weiter.

NEIN. Sie leben in Italien und erhalten eine italienische Rente. Daher hat Ihr Ehemann nur Anspruch auf italienisches Sterbegeld, selbst wenn Sie auch Renten aus anderen Ländern beziehen. Allerdings gibt es in Italien leider kein Sterbegeld. Somit hat Ihr Ehemann bei Ihrem Tod keinerlei Anspruch auf Sterbegeld.

Wie bei allen anderen Leistungsarten müssen die Sozialversicherungsträger die Versicherungs- oder Wohnzeiten berücksichtigen, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen EU-Landes zurückgelegt wurden, wenn dies notwendig ist, um über Ihren Anspruch auf Sterbegeld zu befinden. Das Sterbegeld wird von dem Träger des Landes bezahlt, in dem der oder die Verstorbene versichert war, unabhängig davon, in welchem EU-Land die anspruchsberechtigten Personen leben.

Für Hinterbliebenenrenten (Witwen- oder Waisenrenten) gelten generell die gleichen Vorschriften wie für Invaliden- und Altersrenten. Hinterbliebenenrenten müssen bezahlt werden, unabhängig davon, in welchem EU-Land die Hinterbliebenen wohnen.

Hauptinformationen zu diesem Thema

EU-Recht

Zuletzt überprüft: 15/01/2025
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