Fragen und Antworten - Sozialversicherungsansprüche – Formulare

Die portablen Dokumente ersetzen die alten E-Formulare. Sie erhalten Sie von den Sozialversicherungsträgern, bei denen Sie versichert sind.

Die Dokumente werden auf einzelne Personen ausgestellt (können aber auch Angehörige erfassen) und enthalten den Namen und andere Kennungen. Das Dokument wird vom Träger, der es ausstellt, unterzeichnet und gestempelt.

Links oben auf dem Dokument ist die EU-Flagge abgebildet, rechts oben findet sich der Hinweis „Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit“ und ganz unten ist der ausstellende Träger angegeben. Nur die Europäische Krankenversicherungskarte (EKVK) en ist anders gestaltet.

Das Dokument A1 (früher: E101/E103) weist nach, dass Sie Sozialversicherungsbeiträge in einem anderen EU-Land, Island, Liechtenstein, Norwegen, der Schweiz oder Großbritannien zahlen. Das betrifft zum Beispiel entsandte Arbeitnehmende oder Personen, die in mehr als einem Land arbeiten. Näheres erfahren Sie bei Ihrem Sozialversicherungsträger.

Das Dokument DA1 (früher: E123) berechtigt Sie bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten dazu, in einem anderen EU-Land, Island, Liechtenstein, Norwegen, der Schweiz oder Großbritannien medizinisch behandelt zu werden. Näheres erfahren Sie bei Ihrer Krankenkasse.

Das Dokument P1 ist eine Zusammenfassung Ihrer Rentenbescheide. Es informiert Sie über die Versicherungszeiten, die in den einzelnen Ländern erfasst wurden. So können Sie überprüfen, ob es Lücken oder Überschneidungen bei den Versicherungszeiten gibt.

Mit dem Dokument S1 (früher: E106, E109, E120, E121) können Sie in Ihrem Wohnland – ob EU-Land, Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz oder Großbritannien – zum Arzt gehen, selbst wenn Sie in einem anderen dieser Länder versichert sind (z. B. als im Ausland lebende/r Rentner/in). Dies kann auch für Ihre Angehörigen nützlich sein, die in Ihrem Wohnland leben und über Sie in Ihrem Beschäftigungsland krankenversichert sind. Näheres erfahren Sie bei Ihrer Krankenkasse.

Mit dem Dokument S2 (früher: E112) weisen Sie Ihren Anspruch auf eine geplante medizinische Behandlung in einem anderen EU-Land, Island, Liechtenstein, Norwegen, der Schweiz oder Großbritannien nach. Beantragen Sie es vor der Behandlung bei Ihrer Krankenkasse und reichen Sie es bei der Krankenkasse des Landes ein, in dem Sie sich behandeln lassen. Ihre Behandlung erfolgt dann zu denselben Pflege- und Zahlungsbedingungen wie für Landeseinwohner/innen. Eventuell müssen Sie daher einen Teil der Kosten vorab bezahlen. 

Das Dokument S3 bescheinigt ehemaligen Grenzgehenden den Anspruch auf Behandlung in dem Land, in dem sie früher gearbeitet haben. Das kann eine neue oder eine fortgesetzte Behandlung sein, die vor dem dortigen Beschäftigungsende begonnen wurde. Näheres erfahren Sie bei Ihrer Krankenkasse.

Das Dokument U1 (früher: E301) wird für die Berechnung der Arbeitslosenleistungen benötigt. Es bescheinigt die Versicherungszeiten, die Sie in einem anderen EU-Land, Island, Liechtenstein, Norwegen, der Schweiz oder Großbritannien zurückgelegt haben. Sie erhalten es beim Arbeitsamt des Landes/der Länder, in dem/denen Sie zuletzt gearbeitet haben, und müssen es beim Arbeitsamt des Landes einreichen, in dem Sie Leistungen beantragen wollen. Näheres erfahren Sie bei Ihrem Arbeitsamt.

Das Dokument U2 (früher: E303) erlaubt Ihnen die Mitnahme von Arbeitslosenleistungen in ein anderes Land. Sie erhalten es beim Arbeitsamt des Landes, in dem Sie arbeitslos geworden sind, und müssen es beim Arbeitsamt des Landes einreichen, in dem Sie eine Beschäftigung suchen. Näheres erfahren Sie bei Ihrem Arbeitsamt.

Das Arbeitsamt des Landes, in dem Sie Arbeit suchen, informiert mit dem Dokument U3 das Arbeitsamt des Landes, das Ihre Arbeitslosenleistungen zahlt, über eine Änderung Ihrer Situation. Dies kann zur Folge haben, dass Ihre Leistungen gekürzt oder gestrichen werden. Wenn Sie ein U3-Dokument erhalten, sollten Sie beim Arbeitsamt, das Ihre Arbeitslosenleistungen zahlt, erfragen, inwieweit dies Einfluss auf die Leistungen hat. Näheres erfahren Sie bei Ihrem Arbeitsamt.

Gemäß den EU-Vorschriften zur Koordinierung der Sozialversicherungssysteme muss jedes Land eine Verbindungsstelle haben, die Versicherungsträger sowie Bürger/innen berät und ihnen weiterhilft. Suchen Sie hier nach Verbindungsstellen .

Die Fristen und Verfahren für die Anfechtung von Bescheiden sind in jedem Land anders. Handeln Sie deshalb am besten unverzüglich. Erkundigen Sie sich bei Ihren Versicherungsträgern .

Nach den alten Vorschriften ausgestellte Dokumente zur Koordinierung der Sozialversicherungssysteme (E‑Formulare, Europäische Krankenversicherungskarten und provisorische Ersatzbescheinigungen) bleiben gültig, bis sie erlöschen oder vom zuständigen Träger zurückgezogen oder ersetzt werden.

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Zuletzt überprüft: 05/05/2023
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