Fragen und Antworten - Sozialversicherungssysteme in der EU

Es gibt zwei Möglichkeiten:

Ist der andere Elternteil Ihres Kindes in Ihrem Heimatland erwerbstätig, muss er die Krankenkassenbeiträge für Ihre unterhaltsberechtigten Kinder dort zahlen.

Ist der andere Elternteil Ihres Kindes nicht erwerbstätig, müssen Sie die Krankenkassenbeiträge für Ihre unterhaltsberechtigten Angehörigen zahlen, und zwar in dem Land, in dem Sie beschäftigt sind. Beantragen Sie bei der Krankenkasse Ihres Beschäftigungslandes das Formular S1 (früher: Formular E 109 ) und reichen Sie dieses anschließend bei der Krankenkasse in Ihrem Heimatland ein.

Generell ist Ihr Beschäftigungsland für die Erbringung der von Ihnen bezogenen Leistungen zuständig. Für den Bezug von Leistungen (z. B. bei Krankheit, Mutterschaft/Vaterschaft, Rente, Arbeitslosigkeit) ist grundsätzlich nur die Gesetzgebung eines Landes anwendbar. Ihre Ansprüche auf Leistungen in Ihrem Heimatland enden daher. Ihr neues Beschäftigungsland übernimmt die Zuständigkeit für Ihre Leistungen. Dies ist jedoch nicht mit einem Verlust Ihrer im Laufe der Jahre erworbenen Rechte, beispielsweise Ihrer Rentenansprüche, verbunden.

NEIN — Die Regelungen der EU sehen vor, dass Sie schon am Anfang Ihrer Versicherungszeit in Ihrem neuen Land Anspruch auf Leistungen bei Krankheit haben, wenn Sie zuvor bereits sechs Monate oder länger in einem anderen EU-Land versichert waren.

Wenn Sie von dem Land, in dem Sie Ihren Arbeitsplatz verloren haben, Leistungen bei Arbeitslosigkeit beziehen, sind Sie in den anderen EU-Ländern nach wie vor krankenversichert. Sie und Ihre Familie haben weiterhin Anspruch auf Behandlung, Sie müssen dafür aber Ihre Europäische Krankenversicherungskarte vorlegen. Wenn Sie noch keine Europäische Krankenversicherungskarte haben, können Sie bei Ihrer Krankenkasse eine beantragen.

Informieren Sie sich beim Umzug in ein anderes Land über das dortige Gesundheitssystem. Es unterscheidet sich möglicherweise deutlich von dem System, das Sie kennen.

JA — Die Übertragung von Leistungen bei Arbeitslosigkeit in ein anderes Land, um dort nach Arbeit zu suchen, wirkt sich in dem Land, in dem Sie Ihren Arbeitsplatz verloren haben, nicht auf Ihre Sozialversicherungsansprüche bzw. jene Ihrer Familie (Krankenversicherung, Familienleistungen, Invaliden- oder Altersrente usw.) aus.

Hauptinformationen zu diesem Thema

EU-Recht

Zuletzt überprüft: 09/11/2023
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