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Letzter Stand: 12/2011
Als EU-Bürger dürfen sich Ihr Ehemann oder Ihre Ehefrau, Ihre Kinder, Enkel, Eltern oder Großeltern gemeinsam mit Ihnen in einem anderen EU-Land aufhalten; dabei gelten dieselben Bedingungen, die auch für Sie selbst gelten.
Informieren Sie sich über die Bedingungen und Formalitäten für
Ihr Ehepartner, Ihre Kinder, Enkel, Eltern oder Großeltern dürfen als EU-Bürger in Ihrem neuen EU-Land unter denselben Bedingungen leben, wie sie für andere EU-Bürger gelten.
Informieren Sie sich über die Bedingungen und Formalitäten für
Wenn Ihr Ehepartner, Ihre Kinder, Enkel, Eltern oder Großeltern diese Bedingungen nicht erfüllen (beispielsweise wenn Sie arbeiten und Ihr Ehepartner mit Ihrem Kind zu Hause bleibt), können sie immer noch als Familienangehörige mit Ihnen in Ihrem neuen Aufenthaltsland bleiben. Dabei gilt Folgendes:
Wenn Sie in einem anderen Land erwerbstätig sind (angestellt, selbständig oder entsendet), können Ihr Ehepartner, von Ihnen abhängige Kinder, Enkel, Eltern oder Großeltern dort mit Ihnen bleiben, ohne andere Bedingungen erfüllen zu müssen.
Wenn Sie als Rentner in einem anderen Land leben, können Ihr Ehepartner, von Ihnen abhängige Kinder, Enkel, Eltern oder Großeltern ebenfalls dort mit Ihnen leben, wenn Sie (für sich selbst und die übrigen Familienangehörigen)
Die nationalen Behörden dürfen nicht verlangen, dass Ihr Einkommen den Grenzwert überschreitet, unter dem Ihre Familie in diesem Land Anspruch auf grundlegende Einkommensbeihilfen hätte.
Als EU-Bürger dürfen sich Ihr Ehemann oder Ihre Ehefrau, Ihre Kinder, Enkel, Eltern oder Großeltern gemeinsam mit Ihnen in einem anderen EU-Land aufhalten; dabei gelten dieselben administrativen Bedingungen, die für andere EU-Bürger gelten.
Informieren Sie sich über die Bedingungen und Formalitäten für
Wenn sie sich als Familienangehörige im Land aufhalten, benötigen Ihr Ehemann oder Ihre Ehefrau, von Ihnen abhängige Kinder, Enkel, Eltern oder Großeltern für die Anmeldebescheinigung folgende Dokumente:
Außer den genannten dürfen keine weiteren Dokumente verlangt werden.
Wenn Sie Schwierigkeiten haben, für Ihre Familienangehörigen eine Anmeldebescheinigung zu erhalten, können Sie sich an unseren Unterstützungsdienst wenden.
Die Anmeldebescheinigung für Ihre Angehörigen sollte umgehend ausgestellt werden und es dürfen dafür nur Gebühren verlangt werden, die nicht höher sind als die Gebühren, die für Staatsangehörige bei der Ausstellung von Personalausweisen anfallen.
Die Anmeldebescheinigung sollte unbefristet gültig sein (und braucht also nicht verlängert zu werden). Änderungen der Anschrift müssen jedoch möglicherweise den lokalen Behörden gemeldet werden.
Bei ihrem Aufenthalt im neuen Land sollten Ihr Ehepartner, Ihre Kinder, Enkel, Eltern oder Großeltern wie Staatsangehörige des Landes behandelt werden, vor allem was den Zugang zu Beschäftigung, Bezahlung, Leistungen, die den Zugang zu Beschäftigung erleichtern, Anmeldung in Schulen usw. betrifft.
Ihr Ehepartner, Ihre Kinder, Enkel, Eltern oder Großeltern dürfen so lange mit Ihnen in Ihrem Land leben, wie sie die Aufenthaltsbedingungen erfüllen. Erfüllen sie diese Bedingungen nicht mehr, können die nationalen Behörden sie auffordern, das Land zu verlassen.
In Ausnahmefällen kann Ihr neues Land sie aus politischen Gründen oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit ausweisen, aber nur, wenn es nachweisen kann, dass sie eine ernsthafte Gefahr bilden.
Die Entscheidung über die Ausweisung oder die Aufforderung, das Land zu verlassen, muss ihnen schriftlich mitgeteilt werden. In der Mitteilung müssen alle Begründungen aufgeführt und Informationen darüber gegeben werden, wie und bis wann sie Beschwerde einlegen können.
Als EU-Bürger können Ihr Ehepartner, Ihre Kinder, Enkel, Eltern oder Großeltern automatisch das Daueraufenthaltsrecht erwerben, wenn sie sich rechtmäßigfünf Jahre ununterbrochen im Land aufgehalten haben. Dabei gelten dieselben Bedingungen, die auch für Sie gelten.
Dies bedeutet, dass sie sich so lange dort aufhalten können, wie sie möchten – selbst wenn sie nicht erwerbstätig sind oder wenn sie Einkommensbeihilfe benötigen. Sie sollten dieselben Rechte, Leistungen und Vorteile wie Staatsangehörige genießen.
Weitere Informationen über die geltenden Bedingungen für
Wenn Sie in einem anderen EU-Land angestellt oder selbständig sind und vor dem Erwerb des Daueraufenthaltsrechts sterben, können Ihr Ehepartner, Ihre Kinder, Enkel, Eltern oder Großeltern, die als Familienangehörige mit ihnen dort gelebt haben, eine besondere Behandlung erhalten. Dazu kann auch das Daueraufenthaltsrecht gehören, wenn
oder
or national of Iceland, Liechtenstein or Norway
In diesem Fall die 27 EU-Mitgliedstaaten sowie Island, Liechtenstein und Norwegen
or national of Iceland, Liechtenstein or Norway
In diesem Fall die 27 EU-Mitgliedstaaten sowie Island, Liechtenstein und Norwegen
In diesem Fall die 27 EU-Mitgliedstaaten sowie Island, Liechtenstein und Norwegen
or national of Iceland, Liechtenstein or Norway
In diesem Fall die 27 EU-Mitgliedstaaten sowie Island, Liechtenstein und Norwegen