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Gründung einer Europäischen Gesellschaft (SE)

Wenn Sie als Unternehmer*in einem anderen EU-Land expandieren möchten, könnten Sie die Gründung einer Europäischen Gesellschaft (SE, Societas Europaea) in Betracht ziehen. Eine Europäische Gesellschaft ist eine Rechtsform für Aktiengesellschaften, die es Ihnen ermöglicht, Ihre Geschäftstätigkeit in verschiedenen europäischen Ländern mit einem einheitlichen Regelwerk zu betreiben. Damit können Sie einfacher in mehreren Ländern tätig sein, Ihren Firmensitz verlegen und Ihre Beschäftigten unter einem einzigen Dach zusammenführen.

Voraussetzungen für die Gründung einer Europäischen Gesellschaft

Voraussetzungen für die Errichtung einer Europäischen Gesellschaft:

  • Sitz (offizielle Adresse) und Hauptverwaltung(wo Managemententscheidungen getroffen werden) im selben EU-Land
  • In mindestens zwei EU-Ländern tätig sein (über Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen), oder alle Gründungsgesellschaften müssen dem Recht von mindestens zwei verschiedenen EU-Ländern unterliegen.
  • Über ein Mindestkapital von 120 000 Euro verfügen
  • Vereinbarung über die Arbeitnehmerbeteiligung, einschließlich der Art und Weise, wie die Beschäftigten informiert und konsultiert werden

Warnhinweis

In einigen Ländern kann es höhere Kapitalanforderungen oder es kann vorgeschrieben sein, dass Hauptverwaltung und Sitz dieselbe Anschrift haben. Prüfen Sie, ob Ihr Land weitere Anforderungen stellt.

Wie gründet man eine Europäische Gesellschaft?

Es gibt vier Möglichkeiten zur Gründung einer Europäischen Gesellschaft:

Wie Wer Bedeutung Grundlegende Anforderungen
Fusion Aktiengesellschaften

Zwei oder mehr Unternehmen aus unterschiedlichen EU-Ländern fusionieren zu einer neuen SE.

Mindestens zwei Unternehmen aus unterschiedlichen EU-Ländern
Holdinggesellschaft Aktiengesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung

Eine Holdinggesellschaft ist ein Unternehmen, das andere Unternehmen (seine Tochtergesellschaften) besitzt oder beherrscht, anstatt selbst zu produzieren. So können Sie mehrere Unternehmen in einer europäischen Struktur leiten.

Mindestens zwei Unternehmen aus unterschiedlichen EU-Ländern oder mit einer Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung in einem anderen EU-Land seit mindestens 2 Jahren
Tochtergesellschaft Gesellschaften, Unternehmen oder andere juristische Personen

Eine Tochtergesellschaft ist ein rechtlich eigenständiges Unternehmen, das jedoch zu der sogenannten Muttergesellschaft, gehört und von ihr kontrolliert wird.

Mindestens zwei Rechtspersonen aus unterschiedlichen EU-Ländern oder mit einer Tochtergesellschaft/ Zweigniederlassung in einem anderen EU-Land seit mindestens 2 Jahren

Umwandlung Aktiengesellschaft Ein Unternehmen, das bereits grenzübergreifend tätig ist (z. B. über eine Tochtergesellschaft in einem anderen EU-Land), kann sich in eine Europäische Gesellschaft umwandeln. Unterhält seit mindestens 2 Jahren eine Tochtergesellschaft oder eine Zweigniederlassung in einem anderen EU-Land

Je nachdem, wie Sie eine Europäische Gesellschaft bilden, müssen Sie verschiedene Unterlagen vorlegen. Sie können sich bei Ihrer nationalen Behörde nach den benötigten Unterlagen erkundigen. Sobald Ihre Eintragung abgeschlossen ist, wird Ihre nationale Behörde das Amt für Veröffentlichungen der EU innerhalb eines Monats davon in Kenntnis setzen. Die Angaben zu Ihrem Unternehmen (Name, Datum und Ort ihrer Eintragung, Sitz und Tätigkeitsbereich) werden dann im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Warnhinweis

Denken Sie daran, nach Registrierung Ihrer Europäischen Gesellschaft vor oder nach dem Firmennamen den Zusatz „SE“ hinzuzufügen.

Verlegung Ihres Sitzes in ein anderes EU-Land

Sie können den Sitz Ihres Unternehmens – ohne es auflösen zu müssen – in ein anderes EU-Land verlegen, und zwar unter folgenden Bedingungen:

  • Ihr Unternehmen ist nicht Gegenstand eines Konkurs-, Liquidations- oder Insolvenzverfahrens.
  • Ihre Absicht, den Sitz zu verlegen, kündigen Sie zwei Monate im Voraus öffentlich an, und die Aktionäre haben der Verlegung zugestimmt.
  • Die nationalen Behörden haben sich davon überzeugen können, dass alle Formalitäten erfüllt sind und die Interessen der Gläubiger und der Inhaber anderer Rechte gewahrt wurden.

Warnhinweis

In einigen EU-Ländern besteht die Möglichkeit, dass die zuständigen Behörden der Verlegung innerhalb der zweimonatigen Ankündigungsfrist aus Gründen des öffentlichen Interesses widersprechen. Hierzu zählen Belgien, Bulgarien, Zypern, Dänemark, Frankreich, Griechenland, Lettland, die Niederlande, Polen, Portugal, Spanien und Schweden.

Rechnungslegungs- und Insolvenzvorschriften

Sie müssen die für Aktiengesellschaften geltenden Rechnungslegungs- und Insolvenzvorschriften des EU-Landes einhalten, in dem Ihre Europäische Gesellschaft registriert ist. Handelt es sich bei Ihrer SE um eine Bank, ein Finanzinstitut oder ein Versicherungsunternehmen, so müssen Sie zusätzlich die nationalen und die EU-Vorschriften für diese Arten von Unternehmen einhalten.

Die EU-Vorschriften über Europäische Gesellschaften sind harmonisiert, aber einige Einzelheiten unterscheiden sich. Dies kann beispielsweise die Frage der behördlichen Zuständigkeit oder die Modalitäten der Arbeitnehmermitbestimmung betreffen. Übersicht spezifischer Bestimmungen in Ihrem Land:

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Fragen und Antworten

Fragen und Antworten - Gründung einer Europäischen Gesellschaft (SE)

Siehe auch

EU-Recht

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Zuletzt überprüft: 20/11/2025
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