Elektronische Transaktionen und Barzahlungen
Elektronische Transaktionen
Die EU-Rechtsvorschriften sorgen dafür, dass Sie und Ihre Kunden elektronische Transaktionen einfach abwickeln können. Das bedeutet, dass Banken für Zahlungen in Euro in der gesamten EU nicht mehr berechnen dürfen als für gleichwertige nationale Transaktionen.
Banken mit Sitz in EU-Ländern außerhalb des Euro-Raums (Belgien, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Portugal, Slowakei, Slowenien, Spanien, Zypern.) müssen sich ebenfalls an diese Regel halten und dürfen Ihnen für Zahlungen in Euro – länderübergreifend oder in einem anderen EU-Land – nicht mehr berechnen als für eine Zahlung im Inland in der Landeswährung.
Zusatzgebühren bei Kartenzahlung sind nicht zulässig
Sie dürfen Ihren Kunden keine zusätzlichen Gebühren für die Nutzung einer Kredit- oder Debitkarte berechnen. Dies gilt für alle Einkäufe mit Karte in Geschäften und online – und in der gesamten EU.
Dynamische Währungsumrechnung
Bieten Sie Ihren Kunden die Wahlmöglichkeit zwischen Kartenzahlungen in ihrer eigenen Währung anstelle der Währung Ihres Landes oder Ihrer Website?
Dann müssen Sie sie beim Kauf über alle Gebühren und Entgelte informieren, die infolge der von Ihnen angebotenen Währungsumrechnung anfallen. Diese Währungsumrechnungsentgelte sind als prozentuale Aufschläge auf die letzten verfügbaren Euro-Referenzwechselkurse en der Europäischen Zentralbank auszudrücken.
Beispiel: Gäste in Ihrem Hotel mit einer ausländischen Zahlungskarte möchten ihren Aufenthalt in ihrer Heimatwährung bezahlen. Dazu rechnen Sie den Rechnungsbetrag unter Anwendung des EZB-Kurses um. Außerdem müssen Sie Ihre Gäste darüber informieren, welchen Aufschlag Sie zusätzlich zu diesem Betrag in Rechnung stellen werden.
Fallbeispiel
Beschwerden bei Kartenaufschlägen
Ein Ticketunternehmen berechnet seinen Kunden 6 Euro Gebühren, wenn sie ein Ticket online kaufen. Ein unzufriedener Kunde wandte sich an die Verbraucherzentrale vor Ort. Diese bestätigte, dass der Aufschlag nicht zulässig sei. Die Verbraucherzentrale forderte das Ticketunternehmen auf, den Aufschlag aus ihrem Online-Zahlungstool zu entfernen.
Nichtdiskriminierung bei Zahlungen
Sie bestimmen selbst, welche Zahlungsmethode sie akzeptieren. Bei elektronischer Zahlung (z. B. Lastschriftverfahren oder kartengebundenen Zahlungen) in einer von Ihnen akzeptierten Währung müssen Sie die Zahlung jedoch akzeptieren, und zwar unabhängig vom Wohnsitz des Kunden oder vom Sitz des Zahlungsdienstleisters innerhalb der EU.
Fallbeispiel
Akzeptanz europäischer Debit- und Kreditkarten als Zahlungsmittel
Ein in Belgien wohnhafter Kunde kauft mit einer finnischen Kreditkarte ein Paar Schuhe in einem deutschen Online-Shop . Das deutsche Unternehmen muss die Zahlung akzeptieren, da auf seiner Website angegeben ist, dass europäische Kreditkarten als Zahlungsmittel akzeptiert werden.
Multi-Faktor-Authentifizierung
Bis Dezember 2020 müssen Sie Ihren elektronischen Geschäftsverkehr auf starke Kundenauthentifizierung – Zwei-Faktor- oder Multi-Faktor-Authentifizierung – umstellen. Ihre Kunden müssen sich dann bei allen Online-Zahlungen von mehr als 30 Euro anhand einer Kombination aus mindestens zwei Authentifizierungsmerkmalen legitimieren:
- Mobiltelefon/Kartenleser UND PIN/Passwort
- Mobiltelefon/Kartenleser UND Fingerabdruck
- PIN/Passwort UND Fingerabdruck
Erkundigen Sie sich bei Ihrem Zahlungsdienstleister, wie Sie diese Verpflichtung erfüllen können.
Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
Unabhängig davon, ob Sie als Inhaber eines Geschäfts oder als Privatperson auftreten, müssen Sie bestimmte Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung treffen, wenn Sie mit Kunden Geschäftsbeziehungen eingehen oder gelegentlich Transaktionen abwickeln.
Dies gilt für einzelne oder mehrere offensichtlich miteinander verbundene Zahlungsvorgänge in folgenden Fällen:
- Handel mit Waren – Barzahlungen in Höhe von 10 000 Euro oder mehr
- gelegentliche Transaktionen in Höhe von 15 000 Euro oder mehr
- Anbieter von Glücksspieldiensten – Transaktionen in Höhe von 2000 Euro oder mehr im Zusammenhang mit Gewinnen oder Einsätzen bei Glücksspielen
In diesen Fällen müssen Sie ihrer Sorgfaltspflicht nachkommen und die Identität des Kunden sowie des wirtschaftlichen Eigentümers (Person, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle der Kunde letztlich steht oder in deren Auftrag eine Transaktion ausgeführt wird) ermitteln und überprüfen. Melden Sie verdächtige Transaktionen bei der zentralen Meldestelle en (FIU) in Ihrem EU-Land.