Menü

Fragen und Antworten - Entsendung von Arbeitnehmern

In dem Land, in das ich von meinem Arbeitgeber entsandt wurde, verdienen all meine Kollegen den Mindestlohn. Habe auch ich Anspruch darauf? Open Beendet

JA — Ihr Arbeitgeber muss während des gesamten Zeitraums, in dem sie dort arbeiten, die dort geltenden Grundregeln des Arbeitnehmerschutzes beachten. Dazu gehören Mindestlohn, Arbeitszeiten, Mindestruhezeiten usw.

Mehr über Ihre Rechte erfahren Sie beim Verbindungsbüro für entsandte Arbeitnehmer des betreffenden Landes.

Ich bin selbstständig und möchte einige Monate im Ausland arbeiten. Welche Formalitäten muss ich beachten? Open Beendet

Wenn Sie nur einige Monate in einem anderen EU-Land arbeiten wollen, „entsenden Sie sich am besten selbst ins Ausland.

Auf diese Weise können Sie im Ausland arbeiten, fallen aber weiterhin unter das Sozialversicherungssystem des Landes, in dem Sie normalerweise arbeiten.

Vor Ihrer Abreise sollten Sie

  • Ein Formular A1 (früher: E 101) beantragen. Erkundigen Sie sich beim Verbindungsbüro für entsandte Arbeitnehmer Ihres Heimatlandes, welche Behörde diese Dokumente ausstellt.

    Mit diesem Formular weisen Sie nach, dass Sie und Ihre unterhaltsberechtigten Angehörigen während Ihres Auslandsaufenthalts weiterhin vom Sozialversicherungssystem Ihres Heimatlandes abgedeckt sind – bis zu zwei Jahre lang.

    Um dieses Formular zu erhalten, müssen Sie nachweisen, dass Ihre im Ausland geplanten Tätigkeiten denen „ähnlich sind, die Sie in Ihrem Heimatland ausgeübt haben. Wie machen Sie das? Schauen Sie nach im Leitfaden für Entsendungen in der EU.
  • Beantragen Sie bei der Krankenkasse in Ihrem Heimatland das Formular S1 (früher: E 106). Damit haben Sie und Ihre Familie während Ihres Auslandsaufenthalts Anspruch auf Gesundheitsversorgung.
  • Gegebenenfalls sollten Sie eine Voraberklärung abgeben, dass Sie Ihren Beruf im Gastland ausüben werden.

    Erkundigen Sie sich beim Verbindungsbüro für entsandte Arbeitnehmer Ihres Heimatlandes, ob dies erforderlich ist und wie Sie das tun müssen.

Wenn kein Umzug in das andere Land für die Dauer Ihrer Beschäftigung nötig ist (und Sie sich immer nur kurz dort aufhalten werden), brauchen Sie lediglich eine Europäische Krankenversicherungskarte. Diese erhalten Sie von Ihrer heimatlichen Krankenkasse.

Nach Ankunft im Gastland sollten Sie

  • sich über Aufenthaltsangelegenheiten informieren, selbst wenn Sie nur einen kurzen Aufenthalt planen;
  • (ggf.) Ihr Formular S1 (früher: E 106) bei einer dortigen Krankenkasse einreichen.

Ich bin selbstständig und habe den in meinem Formular A1 (früher: E101) angegebenen Zeitraum ausgeschöpft. Leider aber ist meine Arbeit noch nicht abgeschlossen. Kann ich meine Entsendung verlängern? Open Beendet

JA — Sie können eine Verlängerung beantragen, wenn Ihre Arbeit aufgrund unvorhergesehener Umstände länger als ursprünglich veranschlagt dauert und wenn der gesamte Entsendezeitraum einschließlich der Verlängerung nicht länger als zwei Jahre ist.

An welche Behörde muss ich mich wenden? Erkundigen Sie sich beim Verbindungsbüro für entsandte Arbeitnehmer Ihres Gastlandes.

Sie müssen nachweisen, dass zusätzliche Arbeiten aufgrund unvorhergesehener Umstände erforderlich wurden – andernfalls kann die Behörde des Gastlandes die Verlängerung ablehnen.

Geschieht dies, so können Sie im Ausland bleiben, aber Ihr Status ändert sich in „Auslandsbeschäftigter. Dies bedeutet, dass Sie in das Sozialversicherungssystem des Gastlandes überwechseln müssen (also dort und nicht mehr in Ihrem Heimatland Beiträge zahlen).

Ich bin selbstständig und habe ein Dreijahresprojekt in einem anderen EU-Land an Land gezogen. Ich möchte mich gerne selbst ins Ausland entsenden, um weiterhin in meinem Heimatland sozialversichert zu bleiben. Ist dies möglich, obwohl ich länger als zwei Jahre arbeiten werde? Open Beendet

VIELLEICHT — Wenn von Anfang an klar ist, dass Sie länger als zwei Jahre im Ausland arbeiten werden, können Sie eine Ausnahme von den einschlägigen Gesetzen des Gastlandes beantragen, so dass Sie während Ihrer gesamten Aufenthaltsdauer im Heimatland sozialversichert bleiben können.

Ausnahmen dieser Art werden von Fall zu Fall entschieden, erfordern das Einverständnis der Behörden in beiden Ländern und gelten nur für einen festgelegten Zeitraum.

An welche Behörde muss ich mich wenden? Erkundigen Sie sich beim Verbindungsbüro für entsandte Arbeitnehmer des Gastlandes.

Was passiert, wenn ich während meiner Entsendung in ein anderes EU-Land einen Unfall habe? Kommt das Gesundheitssystem meines Heimatlands für mich und meine Familie auf? Open Beendet

JA — Bis zu zwei Jahre lang (Unabhängig davon, ob Sie von Ihrem Arbeitgeber entsandt wurden oder sich als Selbstständiger selbst „entsandt haben).

Um sich vor Ort medizinisch behandeln zu lassen, benötigen Sie zwei Dokumente:

Hauptinformationen zu diesem Thema

EU-Recht

Zuletzt überprüft: 17/03/2024
Seite weiterempfehlen