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Sicherheit von Lebensmitteln, Futtermitteln und Konsumgütern

Egal, ob Sie innovative Zutaten für Lebens- oder Futtermittel, neuartige Lebensmittel, GVO oder nachhaltige Pestizide entwickeln: die Kenntnis der EU-Anforderungen kann Ihnen dabei helfen, sichere, anforderungskonforme Produkte auf den Markt zu bringen und gleichzeitig die Erwartungen der Verbraucher oder Nutzer zu erfüllen.

Stoffe zur Verbesserung von Lebensmitteln: Zusatzstoffe, Enzyme und Aromastoffe Öffnen Schließen

In der EU gehören Lebensmittelzusatzstoffe, Lebensmittelenzyme und Aromen zu den Stoffen zur Verbesserung von Lebensmitteln.

  • Lebensmittelzusatzstoffe en sorgen unter anderem für die Haltbarkeit, Farbe und Stabilität von Lebensmitteln während Herstellung, Verpackung oder Lagerung
  • Lebensmittelenzyme en haben spezifische biochemische Wirkungen, die auf jeder Stufe der Lebensmittelkette technologischen Zwecken dienen
  • Lebensmittelaromen en verleihen Lebensmitteln einen bestimmten Geruch oder Geschmack oder verändern ihn.

Zulassungsverfahren

Damit ein Produkt rechtmäßig in Verkehr gebracht werden kann, muss es einem einheitlichen Zulassungsverfahren en für die Bewertung und Zulassung von Lebensmittelzusatzstoffen, Lebensmittelaromen und Ausgangsstoffen von Lebensmittelaromen und Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften, die in oder auf Lebensmitteln verwendet werden oder verwendet werden sollen, unterzogen werden. Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) führt im Rahmen dieses Verfahrens Risikobewertungen durch.

Weitere Informationen zum allgemeinen Rahmen en für Stoffe zur Verbesserung von Lebensmitteln finden Sie hier.

Siehe auch

EU-Verordnung über Lebensmittelzusatzstoffe

EU-Verordnung über Aromen

EU-Verordnung über Enzyme

Futtermittelzusatzstoffe Öffnen Schließen

Wenn Ihr Unternehmen Futtermittelzusatzstoffe herstellt, ist es wichtig, die EU-Vorschriften zu kennen, um Ihre Produkte auf den Markt zu bringen zu können. Das Standardverfahren läuft zusammengefasst wie folgt ab:

  • Sie reichen Ihren Antrag bei der Europäischen Kommission ein: Sie müssen nachweisen, dass Ihr Zusatzstoff sicher (für Mensch, Tier und Umwelt) und wirksam für die Zweckbestimmung ist.
  • Wissenschaftliche Bewertung durch die EFSA: die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) bewertet die Sicherheit und Wirksamkeit von Futtermittelzusatzstoffen und gibt eine Stellungnahme ab.
  • Beschluss der EU-Kommission: aufgrund der Bewertung der EFSA erteilt oder verweigert die Kommission die Zulassung.

Nähere Informationen können Sie dem EU-Leitfaden für die Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen en entnehmen.

Sonderverfahren für Futtermittelzusatzstoffe, die GVO enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen hergestellt werden

Wenn Ihr Futtermittelzusatzstoff GVO enthält, aus GVO besteht oder aus ihnen hergestellt wird:

  • benötigen Sie zwei Zulassungen: eine aufgrund der GVO-Vorschriften und eine aufgrund der Vorschriften über Futtermittelzusatzstoffe.
  • Die GVO-Zulassung muss als Erstes erteilt werden.

Hinweis: für Zusatzstoffe, die mit GVO hergestellt werden (jedoch keine GVO enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen hergestellt werden), gilt das Standardverfahren.

Siehe auch

Vorschriften für die Erstellung und Vorlage von Anträgen sowie die Bewertung und Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen

EU-Verordnung über Futtermittelzusatzstoffe

EU-Richtlinie über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen

EU-Verordnung über GVO in Lebens- und Futtermitteln

Neuartige Lebensmittel Öffnen Schließen

„Neuartige Lebensmittel“ sind Lebensmittel, die vor dem 15. Mai 1997 nicht in der Union in einem nennenswerten Umfang für den menschlichen Verzehr verwendet wurden und die unter mindestens eine der in der EU-Verordnung über neuartige Lebensmittel aufgeführten Kategorien fallen.

Zulassungsverfahren

Nur zugelassene und in der Unionsliste neuartiger Lebensmittel en aufgeführte neuartige Lebensmittel dürfen in Verkehr gebracht werden. Durch das Zulassungsverfahren en für neuartige Lebensmittel wird sichergestellt, dass nur sichere neuartige Lebensmittel auf den EU-Markt gelangen. Die Risikobewertung in diesem Verfahren führt die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) durch.

Anhand des Statuskatalogs neuartiger Lebensmittel en kann geprüft werden, ob ein Lebensmittel vor dem Inverkehrbringen zugelassen werden muss.

Siehe auch

Überblick über neuartige Lebensmittel en

Rechtsvorschriften zu neuartigen Lebensmitteln en

EFSA-Leitlinien zu neuartigen Lebensmitteln en

Genetisch veränderte Organismen (GVO) Öffnen Schließen

Wenn für Ihre Produkte genetisch veränderte Organismen (GVO) verwendet werden, ist die Kenntnis der EU-Vorschriften von entscheidender Bedeutung für den Marktzugang und die Einhaltung der Vorschriften.

Genetisch veränderte Lebens- und Futtermittel

Wenn Ihr Lebens- oder Futtermittel GVO enthält, aus ihnen besteht oder aus ihnen hergestellt wird, muss es zum Verkauf en oder zum Anbau in der EU zugelassen en werden.

  • Vorbereitung des Antrags: Sie müssen wissenschaftliche Unterlagen zum Nachweis der Produktsicherheit und eine Nachweismethode vorlegen. Die Instrumente und Leitlinien en der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) können Antragstellern, einschließlich KMU, bei diesem Prozess helfen.
  • Einreichung und Bewertung: der Antrag ist bei der zuständigen nationalen Behörde einzureichen. Die EFSA bewertet Ihren Antrag im Hinblick auf Sicherheitsaspekte. Die genehmigten Produkte werden EU-weit zugelassen und im GVO-Register en aufgeführt.

Absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt

  • Marktfreigabe: Produkte, bei denen es sich nicht um Lebens- und Futtermittel handelt, die jedoch GVO enthalten oder aus ihnen bestehen und für den europäischen Markt oder für den Anbau bestimmt sind, brauchen eine EU-Zulassung. Ein Antrag ist bei der zuständigen nationalen Behörde einzureichen. Diese Zulassung gilt in allen EU-Mitgliedstaaten und wird in das GVO-Register en eingetragen.
  • Freigabe für Nichtvermarktungszwecke (z. B. Feldversuche): die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen en in die Umwelt zu Nichtvermarktungszwecken erfordert ebenfalls eine Zulassung. Sie müssen Ihre zuständige nationale Behörde darüber informieren, wenn Sie eine Freigabe zu Forschungszwecken oder zu anderen Nichtvermarktungszwecken vornehmen möchten. Öffentliche Register en dieser Meldungen gewährleisten Transparenz.

Anwendung genetisch veränderter Mikroorganismen (GVM) in geschlossenen Systemen

Für die Verwendung im Labor oder in einer Einrichtung:

  • Anmeldung: je nach Risiko der Anwendung in geschlossenen Systemen en muss sie vor Beginn der Anwendung Ihrer zuständigen nationalen Behörde gemeldet werden oder von Ihrer zuständigen Behörde genehmigt werden.
  • Anwendungsbereich: Die EU-Vorschriften gelten für genetisch veränderte Mikroorganismen, jedoch nicht für genetisch veränderte Pflanzen oder Tiere (einige EU-Mitgliedstaaten verfügen möglicherweise über eigene nationale Vorschriften, um letztere abzudecken).

Siehe auch

GVO-Rechtsvorschriften der EU en

EU-Richtlinie über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen

EU-Verordnung über GVO in Lebens- und Futtermitteln

EU-Richtlinie über die Anwendung genetisch veränderter Mikroorganismen in geschlossenen Systemen

Pestizide Öffnen Schließen

Wenn Sie Alternativen zu synthetischen Pestiziden wie Mikroorganismen, Semiochemikalien, Peptide oder iRNA entwickeln, müssen Sie Folgendes wissen:

  • Mikroorganismen als Wirkstoffe in Pestiziden en : sie sind eine wichtige nachhaltige Option, die auch im ökologischen/biologischen Landbau genutzt werden kann. Die EU-Vorschriften vereinfachen die Zulassung von Produkten, die Mikroorganismen enthalten.
  • Andere aufkommende Alternativen: Stoffe wie Semiochemikalien PDF en (z. B. Pheromone), Pflanzenextrakte PDF en und Peptide sind stark am Kommen. In den EU-Leitlinien wird die Zulassung für diese Innovationen erläutert und vereinfacht.
  • EU-Datenbank für Pestizidleitlinien en : eine spezielle Datenbank mit Prüfmethoden und Leitlinien kann KMU bei der Vorbereitung von Anträgen unterstützen.

Bevor ein Pflanzenschutzmittel in einem EU-Land zugelassen en werden kann, müssen alle darin enthaltenen Wirkstoffe auf EU-Ebene genehmigt en werden. Eine wissenschaftliche Bewertung der Unterlagen mit Daten zur Sicherheit und Wirksamkeit stellt sicher, dass Ihr Produkt unbedenklich für Gesundheit und Umwelt ist.

Siehe auch

EU-Pestizid-Überblick en

Unterstützung und Ressourcen seitens der EFSA Öffnen Schließen

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) en stellt zur Unterstützung von Antragstellern Instrumente und Leitlinien zur Verfügung. Einige dieser Leitlinien sind z. B.:

  • GVO-Anträge: en Vorschriften und Leitlinien
  • Anwendungen von Futtermittelzusatzstoffen en
  • Leitlinie zur Einstufung von Mikroorganismen, die als Futtermittelzusatzstoffe oder als Produktionsstämme verwendet werden en
  • Pestizidbewertungen: en Vorschriften und Leitlinien
  • Anträge und Mitteilungen im Zusammenhang mit neuartigen und konventionellen Lebensmitteln: en Vorschriften und Leitlinien
  • Website der EFSA zu Pestiziden en
  • Die EFSA verfügt auch über spezielle Dienste für KMU en , wie z. B. die schnelle Bearbeitung von Web-Anfragen.

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Zuletzt überprüft: 30/01/2026
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