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Haftung der Unternehmensleitung

Zivilrechtliche Haftung der Unternehmensleitung

Als Vorstand eines Unternehmens in der EU können Sie von Ihrem Betrieb persönlich für Pflichtverletzungen haftbar gemacht werden. Die konkreten Haftungsbedingungen hängen von den nationalen Gesetzen ab. Bestimmte Vorschriften geben aber EU-weit gültige Mindeststandards vor. Diese bestimmen auch die Pflichten der Unternehmensleitung.

Wann kann die Unternehmensleitung haftbar gemacht werden?

Die genauen Voraussetzungen für die zivilrechtliche Haftung sind in den nationalen Gesetzen festgelegt. Einige allgemeine Grundsätze gelten jedoch in allen nationalen Rechtsordnungen.

Einhaltung der rechtlichen Anforderungen

Grundsätzlich darf ein Unternehmen seine Unternehmensleitung wohl in jedem EU-Mitgliedstaat auf Schadenersatz verklagen, wenn sie sich nicht an das Gesetz hält (Rechtmäßigkeitspflicht). Rechtliche Pflichten des Unternehmens können sich aus EU- oder nationalen Vorschriften ergeben. Diese nationalen Vorschriften werden oft durch EU-Richtlinien geprägt, die nicht direkt für das Unternehmen gelten, sondern für das EU-Land, in dem es tätig ist.

Die rechtlichen Pflichten der Unternehmensleitung ergeben sich unter anderem aus Berichts- und Prüfungsvorschriften. Das Verbergen von Verlusten, die Genehmigung gefälschter Jahresabschlüsse oder andere Formen finanzieller Misswirtschaft können eine persönliche Haftung zur Folge haben. Darüber hinaus stellt das Ignorieren des Insolvenzrisikos und das Nichthandeln bei drohendem Konkurs eines Unternehmens in der Regel eine Pflichtverletzung dar. Die Missachtung von Transparenz- und Offenlegungsvorschriften, Aktionärsrechten und Corporate-Governance-Standards kann ebenfalls dazu führen, dass die Unternehmensleitung haftbar gemacht wird. Zudem müssen Umweltvorschriften, Kartellgesetze und andere gesetzliche Bestimmungen im öffentlichen Interesse beachtet werden. Der Schadensersatz, den ein Unternehmen im Falle eines rechtswidrigen Verhaltens seiner Geschäftsführung geltend machen kann, kann aus den gegen das Unternehmen verhängten Geldstrafen bestehen.

Im Interesse des Unternehmens handeln

Auch wenn keine Gesetzesvorschrift verletzt wurde, kann die Unternehmensleitung gegenüber dem Unternehmen zivilrechtlich haftbar gemacht werden, wenn sie nicht im besten Interesse des Unternehmens handelt – zum Beispiel, wenn sie unbedachte Entscheidungen trifft, die Anteilseigner oder Gläubiger schädigen. Die Formulierung und die Einzelheiten dieser Pflichten unterscheiden sich je nach EU-Mitgliedstaat.

Sonstige Haftungsformen

Die zivilrechtliche Haftung gegenüber dem Unternehmen ist nicht die einzige Form der Haftung, mit der die Unternehmensleitung konfrontiert sein könnte. Unerlaubtes Verhalten kann dazu führen, dass Dritte auf Deliktsrecht gestützte direkte Ansprüche geltend machen. Zudem können Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften auch verwaltungs- oder strafrechtliche Sanktionen nach sich ziehen.

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Zuletzt überprüft: 22/08/2025
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