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Letzter Stand: 12/2012
Grenzgänger sind häufig mit den folgenden Problemen konfrontiert:
Zwischen den Sozialversicherungssystemen innerhalb der EU gibt es sehr große Unterschiede.
Informieren Sie sich über das Sozialversicherungssystem des Landes, in dem Sie arbeiten oder leben möchten, um Missverständnisse und möglicherweise dadurch entstehende schwerwiegende Konsequenzen zu vermeiden:
In einigen EU-Ländern gibt es keine Hinterbliebenenrente. Wenn Ihr Ehepartner Grenzgänger ist und Sie davon ausgehen, dass Sie einen Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente haben, stellen Sie sicher, dass in diesem Land auch Hinterbliebenenrenten ausgezahlt werden.
Die Ansprüche in den einzelnen EU-Ländern sind unterschiedlich. Sie können beispielsweise in Ihrem Beschäftigungsland 24 Monate lang Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit haben, in dem Land, in dem Sie leben, jedoch nur 12 Monate.
Im Zusammenhang mit Leistungen bei Arbeitslosigkeit sollten Sie besonders auf Folgendes achten:
Die Höhe der Leistungen, die Sie erhalten, kann sehr unterschiedlich ausfallen, wenn Sie in einem anderen Land arbeiten. Dies gilt insbesondere für Familienleistungen, da diese nicht von allen Ländern erbracht werden.
Übersicht über die Familienleistungen in den einzelnen Ländern
Erfahren Sie mehr zum Thema
Familienleistungen für Grenzgänger
Wenn Sie einen Antrag auf eine Invalidenrente stellen, kann jedes Land, das für eine Invalidenrente aufkommen muss, eine eigene ärztliche Untersuchung durchführen. Es ist möglich, dass Sie in einem Land als zu 70 % erwerbsunfähig gelten, während Sie ein anderes Land als arbeitsfähig einstuft.
In vielen Ländern haben Sie nur dann Anspruch auf Sozialversicherungsleistungen, wenn Sie eine bestimmte Anzahl von Jahren in diesem Land gearbeitet haben.
Das Land, bei dem Sie Leistungen beantragen, muss alle Beschäftigungszeiten aus anderen EU-Ländern so berücksichtigen, als wären sie nach den Regelungen dieses Landes erworben worden.
Zu den Zusatzrenten gehören Pensions-, Hinterbliebenen- und Invalidenrentensysteme, die die gesetzlichen staatlichen Renten ergänzen oder ersetzen.
Informieren Sie sich vor dem Abschluss eines Vertrags über eine Zusatzrente, wie sich ein Umzug bzw. Aufenthalt im Ausland auf Ihre Rentenansprüche auswirkt. Sollten sich daraus negative Konsequenzen ergeben, verstößt dies gegen das EU-Recht.
Wenn Sie aus einem Zusatzrentensystem austreten, weil Sie nicht mehr als Grenzgänger tätig sind, haben Sie dieselben Rechte wie Personen, die weiterhin im selben Land wohnen, jedoch keine Beiträge mehr zahlen (z. B. weil sie den Arbeitsplatz gewechselt haben).
Fred ist acht Jahre lang in Land A bei einem Unternehmen beschäftigt, das über ein großzügiges Zusatzrentenpaket verfügt.
Dann wechselt er zu einer Arbeitsstelle in einem anderen Land und beginnt für einen Arbeitgeber zu arbeiten, der ebenfalls ein Zusatzrentenpaket bietet.
Fred tritt aus dem Zusatzrentensystem in Land A aus, doch die Versicherungsgesellschaft teilt ihm mit, dass er die erworbenen Ansprüche bei der Aufnahme einer Beschäftigung in einem anderen Land verliert.
Fred wendet sich an ein Europäisches Verbraucherzentrum
und lässt sich juristisch beraten. Schließlich akzeptiert sein früheres Versicherungsunternehmen seine Ansprüche in Land A.
Manchmal benachteiligen Rentenversicherungen Personen, die aufhören, in dem Land zu arbeiten, in dem die Versicherung abgeschlossen wurde. Beispielsweise weigern sie sich, eine Rente auszuzahlen, stellen zusätzliche Kosten in Rechnung oder verlangen die Erstattung von in der Ansparphase angefallenen Zinsen.
Dies ist allerdings nicht rechtens. Wenden Sie sich in einem solchen Fall an ein Europäisches Verbraucherzentrum
.
In manchen EU-Ländern können Sie erst später in Rente gehen als in anderen. Informieren Sie sich daher im Vorfeld in allen Ländern, in denen Sie gearbeitet haben, was geschieht, wenn Sie das Datum des Renteneintritts ändern. Nehmen Sie eine Rente früher in Anspruch als eine andere, kann sich das auf die Betragshöhe auswirken.
Weitere Informationen erhalten Sie bei der zuständigen Behörde Ihres Wohnsitzlandes und/oder in den Ländern, in denen Sie gearbeitet haben.
Nachdem Louise aus Österreich 15 Jahre lang in Deutschland gearbeitet hat, ist sie zum Ende ihres Erwerbslebens noch einige Zeit in Österreich tätig. Wie es in Österreich üblich ist, beantragt sie, als sie 60 wird, ihre Rente. Diese fällt jedoch sehr gering aus.
Mit 60 Jahren hat Louise nur Anspruch auf die Rente, die ihr in Österreich zusteht. Der Anteil ihrer deutschen Rente wird ihr erst mit 65 Jahren ausbezahlt – denn erst dann hat sie das in Deutschland geltende gesetzliche Renteneintrittsalter erreicht.
Möglicherweise verlangt Ihr Arbeitgeber zur Auszahlung Ihres Lohns oder Gehalts die Eröffnung eines Bankkontos im Beschäftigungsland.
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