Hochschulgebühren und finanzielle Unterstützung
Studiengebühren und Beihilfen
Die Hochschulgebühren en in Europa weichen erheblich voneinander – in einigen Ländern ist der Hochschulzugang kostenlos, in anderen sind sie ziemlich teuer. Auch die finanzielle Unterstützung in Form von Stipendien, Beihilfen und Darlehen hängt von unterschiedlichen Kriterien ab. Sie müssen sich an die Bestimmungen des Landes halten, in dem Sie studieren.
Überblick über Gebührenstrukturen und Beihilfen
Allgemein gilt für Sie als EU-Bürger*in, der/die an einer Hochschule in einem anderen EU-Land studiert, Folgendes:
- Von Ihnen dürfen keine höheren Studiengebühren verlangt werden.
- Sie haben Anspruch auf dieselben Beihilfen zur Deckung der Studiengebühren wie Staatsangehörige des jeweiligen Landes.
Warnhinweis
Diese Gleichbehandlung gilt nicht notwendigerweise für Unterhaltsbeihilfen und Darlehen für andere Ausgaben als der Studiengebühren. Einige Länder gewähren ausländischen Studenten aber auf eigene Veranlassung dennoch Unterhaltsbeihilfen.
Ausländische Studenten, die bereits Einwohner sind
Auch wenn Sie nicht Bürger*in des Landes sind, in dem Sie studieren möchten, haben Sie unter denselben Bedingungen wie Bürger*innen dieses Landes Anspruch auf eine Unterhaltsbeihilfe, wenn Sie bereits mindestens fünf Jahre im betreffenden Land dauerhaft gelebt haben. Wenn Sie sich dafür entscheiden, in einem anderen EU-Land zu studieren, und aus einem Nicht-EU-Land kommen, können besondere Vorschriften und Bedingungen gelten. Informieren Sie sich daher auf dem EU-Zuwanderungsportal.
Finanzielle Unterstützung nach Ländern
Wählen Sie ein Land aus
Informationen über Beihilfen für ein Auslandsstudium können Sie auch beim Bildungsministerium Ihres Heimatlandes erhalten.
Wenn Sie sich für ein Auslandsstudium entscheiden, können Sie möglicherweise dennoch eine Unterhaltsbeihilfe von Ihrem Heimatland beziehen, die jedoch möglicherweise nur für einen begrenzten Zeitraum gewährt wird.
Fallbeispiel
Zu welchen Bedingungen vergibt Ihr Land Studienbeihilfen?
Der Däne Johs wollte an seinen vierjährigen Studienaufenthalt in Bulgarien noch einen zweijährigen Master-Studiengang in den Niederlanden anschließen. Es galt jedoch eine Obergrenze von vier Jahren für die Dauer des Erhalts einer Unterhaltsbeihilfe durch die Regierung, wenn es sich um ein Studium außerhalb der nordischen Länder handelte. Johs war diese Bedingung nicht bekannt und nachdem ihm das Stipendium bereits für den vierjährigen Aufenthalt in Bulgarien gewährt worden war, hatte er für den anschließenden Aufenthalt in den Niederlanden keinen weiteren Anspruch auf Förderung.