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Fragen und Antworten - Arbeitnehmer – Aufenthaltsrechte

Ich arbeite rechtmäßig seit über fünf Jahren in einem anderen EU-Land. Können die Behörden dort immer noch von mir verlangen, meine Erwerbstätigkeit nachzuweisen, wenn ich meine Anmeldebescheinigung verlängern möchte? Öffnen Beendet

NEIN – nach fünf Jahren erwerben Sie automatisch das Daueraufenthaltsrecht für Ihr neues Land. Sie sollten nicht Ihre Anmeldebescheinigung verlängern lassen, sondern eine Daueraufenthaltsbescheinigung beantragen, mit der bestätigt wird, dass Sie zu einem Aufenthalt berechtigt sind, auch wenn Sie nicht erwerbstätig sind oder wenn Sie Einkommensbeihilfe benötigen.

Ich reise aus beruflichen Gründen mehrmals im Jahr in ein anderes EU-Land und bleibe jeweils höchstens eine Woche. Muss ich irgendwelche Formalitäten erledigen? Öffnen Beendet

NEIN – wenn Sie jedes Mal weniger als drei Monate bleiben, müssen Sie allenfalls Ihre Anwesenheit melden, sofern das jeweilige Land dies vorschreibt.

Ich bin selbständig und bin vor kurzem in ein anderes EU-Land umgezogen. Während der ersten drei Monate muss ich mich dort nicht anmelden. Kann ich trotzdem schon arbeiten, bevor ich mich anmelde? Öffnen Beendet

JA – Sie dürfen unabhängig davon, ob Sie eine Anmeldebescheinigung besitzen oder nicht, arbeiten.

Ich bin ein italienischer Projektleiter und für sieben Monate nach Belgien entsandt; davon sind bereits vier Monate verstrichen. Ich wohne kostenlos in der Wohnung meiner belgischen Freundin. Bin ich von der Meldepflicht in Belgien ausgenommen, weil ich keinen Mietvertrag oder Verträge mit Versorgungsunternehmen abgeschlossen habe? Öffnen Beendet

NEIN – Sie müssen sich trotzdem so schnell wie möglich anmelden. In Belgien ist die Anmeldung für alle EU-Bürger vorgeschrieben, die länger als drei Monate im Land bleiben. Sie können nicht ausgewiesen werden, wenn Sie sich nicht anmelden, aber Ihnen wird möglicherweise eine Geldbuße auferlegt.

Ich bin österreichischer Staatsangehöriger und habe in einem anderen EU-Land eine Stelle angeboten bekommen, doch es ist Teilzeitarbeit und nicht gut bezahlt. Können die lokalen Behörden mir das Aufenthaltsrecht verweigern? Öffnen Beendet

NEIN – Solange Sie beweisen können, dass es sich bei Ihrer Beschäftigung um eine tatsächliche wirtschaftliche Erwerbstätigkeit handelt, haben Sie in dem Land, in dem Sie arbeiten, ein Aufenthaltsrecht.
Als Arbeitnehmer mit geringem Einkommen haben Sie denselben Anspruch auf soziale Unterstützung wie nationale Arbeitnehmer mit geringem Einkommen. Das Aufenthaltsrecht kann Ihnen nicht verwehrt werden, weil Sie nicht genügend Mittel zur Verfügung haben, um für Ihren Unterhalt und den Unterhalt Ihrer abhängigen Familienmitglieder zu sorgen.
Das gilt auch für den Fall, dass Sie selbständig sind und Ihre Erwerbstätigkeit kein ausreichendes Einkommen abwirft.

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EU-Recht

Zuletzt überprüft: 04/08/2023
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