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Letzter Stand: 12/2012
Wenn Sie im Auftrag Ihres Arbeitgebers befristet im Ausland tätig sind, wird dies als Entsendung bezeichnet.
Wenn Sie in ein anderes EU-Land entsandt werden,
Wenn Sie in das Sozialversicherungssystem des Landes wechseln, in das Sie entsandt wurden, sind Sie dort beitragspflichtig.
Stellen Sie sicher, dass Ihnen Ihr Arbeitgeber vor der Abreise in Ihr neues Land ein Formular A1 (früher: Formular E 101) aushändigt. Dieses Formular berechtigt Sie und Ihre unterhaltsberechtigten Angehörigen, während Ihrer Beschäftigung im Ausland bis zu zwei Jahre lang im Sozialversicherungssystem Ihres Heimatlandes versichert zu bleiben.
Welche Behörde dieses Formular ausstellen kann, erfahren Sie beim Verbindungsbüro für entsandte Erwerbstätige in Ihrem Heimatland.
Wenn Sie diese Möglichkeit des Verbleibs im Sozialversicherungssystem Ihres Heimatlandes für eine zweite Entsendung ins Ausland nutzen wollen, ist zwischen den beiden Entsendungen eine Unterbrechung von mindestens zwei Monaten erforderlich.
Arbeiten Sie ohne diese zweimonatige Unterbrechung durchgehend im Ausland, wird Ihnen automatisch der Status eines „ausländischen Arbeitnehmers“ zugewiesen und Sie müssen Beiträge an das Sozialversicherungssystem Ihres Gastlandes bezahlen.
Ausnahme — Wenn Sie die in Ihrem Formular A1 genannte Tätigkeit aufgrund unvorhersehbarer Umstände (Erkrankung, Wetter, Lieferverzug usw.) nicht abschließen konnten, kann Ihr Arbeitgeber eine Verlängerung Ihrer ursprünglichen Entsendungsfrist beantragen, bis die vorgesehenen Arbeiten abgeschlossen sind. Die zweimonatige Unterbrechung ist in diesem Fall nicht erforderlich.
Trotzdem ist der Zeitraum, in dem Sie in Ihrem Gastland arbeiten und gleichzeitig im Sozialversicherungssystem Ihres Heimatlandes versichert sein dürfen, auf insgesamt zwei Jahre beschränkt.
Eine Verlängerung müssen Sie vor dem Ende der ursprünglichen Entsendungsfrist bei der Behörde beantragen, die Ihr Formular A1 ausgestellt hat.
Während Ihres Aufenthalts im Ausland sollten Sie jederzeit in der Lage sein, den Behörden das Formular A1 vorzulegen. Ist dies nicht möglich, können Sie von Ihrem Gastland zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen aufgefordert werden. Können Sie bei einer Prüfung ein gültiges Formular A1 vorweisen, muss Ihr Gastland dieses anerkennen.
Alan stammt aus Tschechien. Er ist Bauarbeiter und wurde von seinem Arbeitgeber nach Irland entsandt. Inspektoren, die eine Prüfung der Arbeiter auf der Baustelle durchführen, erklären, Alans Formular A1 (früher: Formular E 101) sei ungültig. Unter diesen Umständen müsste Alan in Irland Sozialversicherungsbeiträge entrichten.
Gemäß EU-Recht können die irischen Behörden nicht beurteilen, ob Alan rechtmäßig entsandt wurde oder nicht. Nur sein Heimatland (das Land, in dem er in der Regel arbeitet), kann ein Formular A1 für ungültig erklären. Sobald dies geklärt war, nahmen die irischen Behörden zur Kenntnis, dass Alan in Irland nicht zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen verpflichtet war.
Wenn von Anfang an klar ist, dass der Zeitraum Ihrer Entsendung zwei Jahre überschreitet, kann Ihr Arbeitgeber eine Ausnahmegenehmigung beantragen, damit Sie während der gesamten Dauer Ihrer Entsendung im Sozialversicherungssystem Ihres Heimatlandes versichert bleiben können.
Solche Ausnahmegenehmigungen sind von Fall zu Fall unterschiedlich und erfordern die Zustimmung der zuständigen Behörden in den betreffenden Ländern. Sie gelten nur für die jeweils festgelegte Dauer.
Möglicherweise muss Ihr Arbeitgeber im Vorfeld Ihrer Entsendung eine Voraberklärung ausfüllen, um Ihr Gastland über seine Entsendungsabsichten zu informieren. Viele Länder verlangen eine solche Erklärung und verringern im Gegenzug die Kontrollen für Entsendungsvorgänge.
Für weitere Auskünfte wenden Sie sich an das Verbindungsbüro für entsandte Erwerbstätige in Ihrem Zielland.
Für eine befristete Beschäftigung in einem anderen EU-Land brauchen Sie keinen Antrag auf Anerkennung Ihrer Berufsqualifikationen zu stellen.
Sie müssen jedoch möglicherweise in Ihrem Zielland eine schriftliche Erklärung (auf Papier oder in elektronischer Form) abgeben, wenn
Erkundigen Sie sich bei den nationalen Behörden in Ihrem Gastland, ob diese Regelung auf Sie zutrifft.
Für weitere Informationen oder Unterstützung im Zusammenhang mit den Formalitäten zur Ausübung Ihres Berufs wenden Sie sich an die Kontaktstelle für die Anerkennung von Berufsqualifikationen
English Ihres Gastlandes.
Ist eine Erklärung erforderlich, muss diese
English erfragen); Diese Erklärung muss folgende Angaben enthalten:
Gemeinsam mit der Erklärung sind die folgenden Unterlagen vorzulegen:
Die Möglichkeiten zur Erbringung dieser Nachweise können von Land zu Land unterschiedlich sein. Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Behörde, welche Unterlagen als Nachweise anerkannt werden.
Wenn der Beruf, den Sie ausüben wollen, mit einem potenziellen Gesundheits- oder Sicherheitsrisiko für die Öffentlichkeit verbunden ist, kann Ihr Gastland Ihre Qualifikationen im Vorfeld prüfen.
Das bedeutet, dass Sie Ihre Tätigkeit erst aufnehmen können, wenn diese Prüfung abgeschlossen ist und Sie eine förmliche Genehmigung erhalten haben.
Ist für Ihren Beruf eine derartige Vorabprüfung vorgesehen? Erkundigen Sie sich bei der Kontaktstelle für die Anerkennung von Berufsqualifikationen
English.
Wenn ja, kann die Erteilung der Genehmigung, die Sie benötigen, ein bis vier Monate länger dauern (nach dem Eingang Ihrer Erklärung bei der Behörde).
Um den Genehmigungsvorgang zu beschleunigen, sollten Sie sicherstellen, dass Ihre Erklärung alle erforderlichen Angaben und Unterlagen enthält. Fehlende Unterlagen oder falsche Angaben können zu unnötigen Verzögerungen führen.
Die Behörde des Gastlandes kann auch zusätzliche Auflagen machen, z. B. dass Sie sich am Beginn Ihres Aufenthalts einer Prüfung unterziehen oder Ihren Beruf einige Zeit unter Aufsicht ausüben müssen.
Üblicherweise sollten derartige Auflagen binnen eines Monats, nachdem Sie darüber in Kenntnis gesetzt wurden, erfüllt werden. Ist dies nicht möglich (wenn Sie beispielsweise eine Prüfung ablegen müssen, in diesem Zeitraum aber keine abgehalten wird), können Sie sich an unsere Unterstützungsdienste
wenden.
Wenn Ihre Qualifikationen aufgrund eines potenziellen Gesundheits- oder Sicherheitsrisikos geprüft werden, müssen Sie möglicherweise beglaubigte Übersetzungen Ihrer Dokumente vorlegen.
Die Vorschriften der EU sehen jedoch vor, dass
Personalausweise, Pässe usw. gelten NICHT als wichtige Dokumente und brauchen daher nicht übersetzt zu werden.
Darüber hinaus brauchen die nachstehenden Berufsgruppen keine beglaubigte Übersetzung Ihrer Berufsqualifikationen vorzulegen:
Die obigen Informationen sind eine Zusammenfassung mehrerer komplexer Rechtsvorschriften mit zahlreichen Ausnahmen.
Um sicherzustellen, dass keine dieser Ausnahmen auf Sie zutrifft, informieren Sie sich am besten anhand des Benutzerleitfadens zur Richtlinie 2005/36/EG: Alles, was Sie über die Anerkennung der Berufsqualifikationen wissen müssen
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italiano
polski
.
Während der Dauer Ihrer Entsendung ist Ihr Arbeitgeber verpflichtet, die Mindestanforderungen des Gastlandes zugunsten von Beschäftigten zu erfüllen. Dazu zählen:
Andrea arbeitet für einen Stundenlohn von 6,50 Euro für ein deutsches Reinigungsunternehmen. Nach Ihrer Entsendung in die französische Stadt Straßburg arbeitet sie weiter für denselben Lohn, bis sie von Kollegen erfährt, dass sie mindestens 8,82 Euro pro Stunde (Mindestlohn in Frankreich) verdienen müsste.
Während Andrea in Frankreich arbeitet, muss ihr Arbeitgeber ihr mindestens 8,82 Euro pro Stunde zahlen. Zudem genießt Andrea durch die Entsendung nach Frankreich eine Reihe weiterer Sonderrechte.
Erkundigen Sie sich beim nationalen Verbindungsbüro für entsandte Erwerbstätige nach Ihren Rechten.
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In diesem Fall in die 27 EU-Mitgliedstaaten sowie Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz
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