Sozialschutz im Ausland

Welches Land Ihre Leistungen zahlt, hängt von zwei Faktoren ab:

  • Ihrer Arbeitssituation (Sie sind angestellt, selbstständig beschäftigt, arbeitslos, ins Ausland entsandt, Grenzgänger usw.)
  • Ihrem Wohnsitzland nicht von Ihrer Staatsangehörigkeit

Sie können nicht wählen, welches Land Ihre Leistungen zahlt.

Wenn Sie im Ausland arbeiten oder leben, genießen Sie Sozialversicherungsschutz entweder über Ihr Heimatland oder über Ihr Gastland. In beiden Fällen müssen Sie Vorkehrungen treffen, um dafür zu sorgen, dass Sie nach dem Umzug in Ihr neues Land weiterhin versichert sind.

Informieren Sie sich über die Sozialversicherung in Ihrem Gastland, um etwaige ernste Probleme und Missverständnisse zu vermeiden.

Nötige Schritte

Als Wanderarbeiter in der EU – ob angestellt oder selbstständig – sollten Sie sich beim Sozialversicherungssystem in Ihrem Gastland anmelden.

Sie und Ihre unterhaltsberechtigten Angehörigen erhalten dann Leistungen vom Sozialversicherungssystem dieses Landes. Ihre Leistungen in Bezug auf Krankheit, Familie, Arbeitslosigkeit, Renten, Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, Vorruhestand und Tod hängen dann von den örtlichen Gesetzen ab.

Wartezeiten

In vielen Ländern können Ihre Leistungsansprüche davon abhängen, wie lange Sie vorher Beiträge gezahlt haben.

Das Land, in dem Sie Ihre Ansprüche geltend machen, muss Arbeitszeiträume und Beitragszeiten in anderen EU-Ländern genauso berücksichtigen, wie wenn Sie die ganze Zeit im betreffenden Land versichert gewesen wären.

Tut es dies nicht, können Sie unsere Unterstützungsdienste um Hilfe bitten.

Fallbeispiel

Alle Arbeitszeiträume in der EU zählen für Ihren Leistungsanspruch

Ania aus Polen arbeitete sechs Jahre in Polen. Anschließend zieht sie nach Deutschland, wo sie zwei Jahre erwerbstätig ist.

Bei einem Autounfall zieht sie sich eine schwere Gehbehinderung zu, sodass sie sowohl in Polen als auch in Deutschland eine Invaliditätsrente beantragt.

Die deutschen Behörden lehnen ihren Antrag ab, weil sie weniger als fünf Jahre in Deutschland gearbeitet hat (Mindestversicherungszeit zum Erwerb eines Anspruchs auf eine deutsche Invaliditätsrente).

Bei der Ermittlung von Anias Versicherungszeiten hätten jedoch auch die Jahre berücksichtigt werden müssen, die sie in Polen gearbeitet hat. Daraus ergäben sich acht Versicherungsjahre, womit der deutsche Mindestversicherungszeitraum mehr als erreicht wäre.

Ania hat also tatsächlich Anspruch auf Invaliditätsrenten von Deutschland und Polen, wobei jedes Land den Anteil für die Jahre trägt, die Ania dort erwerbstätig war.

Als Arbeitnehmer oder Selbstständiger können Sie vorübergehend in einem anderen EU-Land als entsandter Arbeitnehmer arbeiten und Ihren Sozialversicherungsschutz im Heimatland aufrechterhalten.

Dies hat keine Auswirkungen auf Ihre Sozialversicherungsansprüche oder die Ihrer Familie: Krankenversicherung, Familienleistungen, Invaliditäts- oder Altersrente

Zugang zu Gesundheitsleistungen

Für den Zugang zu Gesundheitsleistungen in dem Land, in das Sie entsandt wurden, besorgen Sie sich bitte eine Europäische Krankenversicherungskarte (EKVK). Sie können eine EKVK von Ihrer Krankenkasse oder dem Sozialversicherungsträger in Ihrem Heimatland erhalten.

Wenn sie jedoch Ihren Wohnsitz in Ihr Gastland verlegen, sollten Sie selbst oder Ihr Arbeitgeber beim Krankenversicherungsträger Ihres Heimatlandes das portable Dokument S1 anfordern. Dieses Dokument PD S1 lassen Sie bei Ihrer Ankunft bei den zuständigen Behörden des Gastlandes registrieren.

Sozialversicherungsschutz im Heimatland aufrechterhalten

Mit dem portablen Dokument PD A1 weisen Sie nach, dass Sie Ihren Sozialversicherungsschutz im Heimatland aufrechterhalten, während Sie in ein anderes EU-Land entsandt wurden. Das PD A1 gilt für höchstens 24 Monate. Dauert Ihre Entsendung länger, können Sie oder Ihr Arbeitgeber eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Dokuments PD A1 beantragen. Dafür müssen die Behörden in Ihrem Heimatland und in Ihrem Gastland zustimmen.

Wenn Sie Arbeitnehmer sind, sollten Sie dafür sorgen, dass Ihr Arbeitgeber die Sozialversicherungsträger in Ihrem Gastland vorab informiert und das Dokument PD A1 anfordert.

Wenn Sie selbstständig sind, müssen Sie selbst die Sozialversicherungsträger in Ihrem Gastland vorab informieren und beim Sozialversicherungsträger en in Ihrem Heimatland das Dokument PD A1 anfordern. Um dieses Formular zu erhalten, müssen Sie nachweisen, dass Ihre im Ausland geplanten Tätigkeiten denen ähnlich sind, die Sie in Ihrem Heimatland ausgeübt haben. Dafür müssen Sie:

  • als Selbstständige/r in Ihrem Heimatland gearbeitet haben. Der erforderliche Zeitraum ist von EU-Land zu EU-Land unterschiedlich; in manchen beträgt er lediglich zwei Monate.
  • die Voraussetzungen für eine Weiterbeschäftigung als Selbständige/r bei Rückkehr in Ihr Heimatland erfüllen.

Während Ihres Aufenthalts im Ausland sollten Sie stets den Behörden Ihr Dokument PD A1 vorlegen können, zum Beispiel bei einer Vor-Ort-Kontrolle durch die Arbeitsaufsichtsbehörde. Solange Sie ein gültiges A1-Formular vorlegen können, müssen es die Behörden im Gastland anerkennen.

Entsendungen von mehr als 24 Monaten

Ein Formular PD A1 ist nur 24 Monate gültig. Sollte Ihre Entsendung in ein anderes EU-Land länger dauern, können Sie entweder

  • in das Sozialversicherungssystem des betreffenden Landes wechseln und dort Beiträge zahlen, oder
  • eine Verlängerung Ihres Sozialversicherungsschutzes beantragen und in Ihrem Heimatland versichert bleiben.

Eine solche Verlängerung des Sozialversicherungsschutzes wird dann gewährt, wenn es eine Vereinbarung zwischen den beiden betreffenden Ländern gibt und die Verlängerung in Ihrem Interesse liegt. Sie und Ihr Arbeitgeber müssen die Verlängerung des Dokuments PD A1 bei den zuständigen Behörden beantragen, bevor dessen Gültigkeitsdauer abgelaufen ist.

Wenn Sie in das Land zurückkehren, in dem Sie üblicherweise arbeiten, sind Sie durch das dortige Sozialversicherungssystem abgesichert. Sie können dann in ein anderes Land entsandt werden, aber nur, wenn seit Ihrer Rückkehr in Ihr Heimatland eine bestimmte Zeit vergangen ist. Viele EU-Länder halten zwei Monate für ausreichend.

In ein anderes EU-Land (an eine Botschaft, ein Konsulat oder eine andere amtliche Einrichtung im Ausland) entsandte Beamte fallen unter das Sozialversicherungssystem des Heimatlandes.

Dies bedeutet, dass Ihre Leistungen in Bezug auf Krankheit, Familie, Renten, Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, Vorruhestand und Tod von den Gesetzen Ihres Heimatlandes abhängen.

Wenn Sie während Ihrer Entsendung arbeitslos werden, gelten andere Regeln.

Für Grenzgänger – ob angestellt oder selbstständig beschäftigt – gelten folgende Regeln:

  • Sie zahlen in dem EU-Land, in dem Sie arbeiten, Sozialversicherungsbeiträge und sind dort versichert.
  • Sie können sich jedoch auch in Ihrem Wohnsitzland medizinisch behandeln lassen.
  • Wenn Sie Ihren Arbeitsplatz verlieren, sollten Sie die Leistungen bei Arbeitslosigkeit in Ihrem Wohnsitzland beantragen.

Warnhinweis

Für die Gesundheitsversorgung und Leistungen bei Arbeitslosigkeit gelten besondere Regeln. Informieren Sie sich auch über die Auswirkungen auf Ihre Rentenansprüche und Familienleistungen.

Fallbeispiel

Sozialversicherungsbeiträge sind nur in dem Land zu entrichten, in dem Sie arbeiten

Balázs lebte in Ungarn und arbeitete in Österreich. Während dieser Zeit zahlte er seine Beiträge in Österreich. Jetzt behaupten die ungarischen Behörden jedoch, er hätte in Ungarn Beiträge bezahlen müssen.

Für Grenzgänger in der EU ist nur ein nationales Sozialversicherungssystem zuständig – das des Landes, in dem sie arbeiten. Die Behauptung der ungarischen Behörden ist daher nicht rechtens.

In diesem Fall gilt folgende Grundregel: Wenn Sie in mehr als einem EU-Land – aber zu einem wesentlichen Teil in Ihrem Wohnsitzland – arbeiten, dann gelten für Ihre Ansprüche die Gesetze Ihres Wohnsitzlandes.

Warnhinweis

Als „ wesentlicher Teil" Ihrer Arbeit gelten in diesem Zusammenhang mindestens 25 % Ihrer Arbeitszeit und/oder Ihres Einkommens. Wenn Sie selbstständig erwerbstätig sind, können bei der Berechnung dieses Prozentsatzes auch Umsatz und die Zahl der angebotenen Dienste von Bedeutung sein.

Sonderfälle

Wenn Sie...

dann sind Sie versichert...

angestellt sind, jedoch keinen wesentlichen Teil Ihrer Tätigkeit in Ihrem Wohnsitzland ausüben,

in dem Land, in dem Ihr Arbeitgeber seinen Firmensitz oder sein Unternehmen hat.

für zwei Arbeitgeber mit Sitz in verschiedenen Ländern arbeiten, einer davon in Ihrem Wohnsitzland und der andere außerhalb Ihres Wohnsitzlands, Sie jedoch in Ihrem Wohnsitzland keinen wesentlichen Teil Ihrer Tätigkeit ausüben,

in dem Land außerhalb Ihres Wohnsitzlandes, in dem Ihr Arbeitgeber seinen Firmensitz oder sein Unternehmen hat.

für zwei Arbeitgeber mit Sitz in verschiedenen Ländern außerhalb Ihres Wohnsitzlands arbeiten, Sie jedoch in Ihrem Wohnsitzland keinen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausüben,

in Ihrem Wohnsitzland.

selbstständig erwerbstätig sind, jedoch keinen wesentlichen Teil Ihrer Tätigkeit in Ihrem Wohnsitzland ausüben,

in dem Land, in dem sich der Mittelpunkt ihrer Tätigkeiten befindet.

in einem Land angestellt und in einem anderen selbstständig erwerbstätig sind,

in dem Land, in dem Sie als Angestellte/-r beschäftigt sind.

Sie erhalten Arbeitslosenunterstützung?

Wenn Sie diese Leistungen bei Arbeitslosigkeit von dem EU-Land erhalten, in dem Sie Ihren Arbeitsplatz verloren haben, hat die Arbeitssuche im Ausland keine Auswirkungen auf Ihre Sozialversicherungsansprüche (Krankenversicherung, Familienleistungen, Invaliden- oder Altersrente usw.) oder die Ihrer Familie.

Damit Sie und Ihre Familie während eines vorübergehenden Auslandsaufenthalts krankenversichert sind, dürfen Sie nicht vergessen, eine Europäische Krankenversicherungskarte (EKVK) zu beantragen.

Sobald Sie einen Arbeitsplatz gefunden haben, können verschiedene Sozialversicherungsregelungen gelten.

Regeln für Ihr Land

Sie erhalten keine Arbeitslosenunterstützung?

Wenn Sie keine Leistungen von dem EU-Land erhalten, in dem Sie Ihren Arbeitsplatz verloren haben, und zur Arbeitssuche in ein anderes EU-Land ziehen, dann entscheiden die Sozialversicherungsbehörden, unter welches Sozialversicherungssystem Sie fallen (Krankenversicherung, Familienleistungen usw...).

Dabei legen die Behörden u. a. folgende Kriterien zugrunde:

  • Aufenthaltsdauer
  • Familienstand und familiäre Bindungen
  • Wohnsituation
  • Ort der letzten beruflichen oder sonstigen Tätigkeit
  • Art der Berufstätigkeit
  • steuerlicher Wohnsitz

Das für Ihre Sozialversicherung zuständige Land kann Ihre Leistungsansprüche davon abhängig machen, wie lange Sie vorher Beiträge gezahlt haben. Es muss jedoch alle Arbeitszeiträume oder Beitragszeiten in anderen EU-Ländern genauso berücksichtigen, wie wenn Sie die ganze Zeit im betreffenden Land versichert gewesen wären.

Tut es dies nicht, können Sie unsere Unterstützungsdienste um Hilfe bitten.

Als neu angekommene/-r Arbeitssuchende/-r dürfen Sie zur Arbeitssuche bis zu 6 Monaten in diesem Land bleiben – und länger, wenn Sie nachweisen können, dass Sie weiterhin nach einem Arbeitsplatz suchen und gute Aussichten auf Erfolg haben.

Sorgen Sie also dafür, dass Sie folgende Dokumente vorlegen können:

  • Ihre Bewerbungsschreiben
  • Einladungen zu Vorstellungsgesprächen
  • andere Antworten auf Ihre Bewerbungen

Warnhinweis

Nach den EU-Vorschriften ist Ihr neues Land nicht verpflichtet, Arbeitssuchenden, die in diesem Land erstmalig auf Arbeitssuche sind, finanzielle oder anderweitige soziale Unterstützung zu gewähren.

Fallbeispiel

Informieren Sie sich, ob Sie als Arbeitssuchende/-r in Ihrem neuen Land Anspruch auf Einkommensunterstützung haben

Björn aus Deutschland hatte seine deutschen Leistungen bei Arbeitslosigkeit in Belgien bezogen. Als sein Formular U2 (früher: Formular E 303) ablief, beschloss Björn, in Belgien zu bleiben und dort Leistungen bei Arbeitslosigkeit zu beantragen.

Die belgischen Behörden lehnten seinen Antrag ab. Nach belgischem Recht hatte Björn in Belgien keinen Anspruch auf Einkommensunterstützung, da er niemals dort gearbeitet hat.

Nach den EU-Vorschriften haben Sie bei der erstmaligen Arbeitssuche in einem anderen EU-Land keinen automatischen Anspruch auf Einkommensunterstützung (oder irgendwelche andere Unterstützung). Vielleicht haben Sie aber Ansprüche nach nationalen Vorschriften – es ist nie verkehrt, sich bei den lokalen Behörden zu erkundigen.

Länderspezifische Informationen

Fragen und Antworten

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Zuletzt überprüft: 09/11/2023
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