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Letzter Stand: 12/2012
Als Grenzgänger – ob unselbständig oder selbständig:
Balázs lebt in Ungarn und arbeitet in Österreich. Er entrichtet in Österreich Sozialversicherungsbeiträge. Die ungarischen Behörden fordern ihn auf, Beiträge an die ungarische Sozialversicherung zu zahlen.
Grenzgänger innerhalb der EU sind nur in einem einzigen nationalen Sozialversicherungssystem versichert, und zwar in dem Land, in dem sie arbeiten. Die Forderung der ungarischen Behörden ist daher nicht rechtens.
Wenn Sie Grenzgänger sind (unselbständig oder selbständig) und Ihre Arbeitsstelle verlieren, können Sie nur in dem Land Leistungen bei Arbeitslosigkeit beantragen, in dem Sie leben.
Diese Regelung gilt seit 1. Mai 2010, doch manchen Arbeitsvermittlungsstellen ist sie möglicherweise nach wie vor nicht bekannt. Wenn Sie Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Beantragung von Leistungen bei Arbeitslosigkeit im Ausland haben, können Sie sich an die Unterstützungsdienste der EU wenden.
Ihr Anspruch und die Höhe der Leistungen beruht auf den Regelungen Ihres Aufenthaltslandes und Ihren Beitragszeiten im Ausland.
Lassen Sie sich von den Behörden in dem Land bzw. den Ländern, in denen Sie beschäftigt waren, ein Formular U1 (früher: Formular E 301) ausstellen. Dieses Formular legen Sie der Behörde vor, die Ihren Anspruch prüft (in dem Land, in dem Sie leben), damit Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten im Ausland berücksichtigt werden können.
Auch ohne dieses Formular kann die Stelle, die Ihren Antrag prüft, die erforderlichen Informationen direkt bei den anderen Ländern einholen. Mit einem ausgefüllten Formular U1 kann Ihr Antrag aber meist schneller bearbeitet werden.
Wenn Sie in dem Land, in dem Sie gearbeitet haben, Unterstützung bei der Suche nach einer neuen Arbeitsstelle wünschen, können Sie sich bei der nationalen Arbeitsvermittlungsstelle als arbeitssuchend melden. In diesem Fall müssen Sie verschiedene Auflagen in beiden Ländern erfüllen. Es ist jedoch wichtiger, die Anforderungen des Landes zu erfüllen, in dem Sie leben. Andernfalls kann sich dies auf die von Ihnen bezogenen Leistungen auswirken.
Sie haben auf beiden Seiten der Grenze Anspruch auf medizinische Behandlung.
Sie sollten sich zuerst in dem Land anmelden, in dem Sie beschäftigt sind, und bei Ihrer Krankenkasse das Formular S1 (früher: Formular E 106) beantragen. Mit diesem Formular dürfen Sie und Ihre unterhaltsberechtigten Angehörigen sich in Ihrem Wohnsitzland krankenversichern. Ihnen werden dafür zwei Krankenversicherungskarten ausgestellt – jeweils eine für jedes Land.
Ihre unterhaltsberechtigten Familienangehörigen genießen dieselben Rechte wie Sie, wenn sich Ihr Wohnort und Ihr Arbeitsort in einem der folgenden Länder befinden:
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Belgien |
Luxemburg |
Slowakei |
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Bulgarien |
Malta |
Slowenien |
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Deutschland |
Österreich |
Tschechische Republik |
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Frankreich |
Polen |
Zypern |
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Griechenland |
Portugal |
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Lettland |
Rumänien |
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Wohnen oder arbeiten Sie in Dänemark, Estland, Finnland, Großbritannien, Irland, Italien, Litauen, den Niederlanden, Schweden, Spanien oder Ungarn, dürfen Ihre unterhaltsberechtigten Familienangehörigen nicht zwei Krankenversicherungskarten besitzen. Sie können sich in dem Land, in dem Sie arbeiten, nur medizinisch behandeln lassen, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
Pflege kranker Kinder – Wenn Sie als Grenzgänger freinehmen müssen, um ein krankes Kind zu pflegen, erkundigen Sie sich bei Ihrer Krankenversicherung, ob Ihnen Leistungen zustehen. Möglicherweise haben Sie keine Ansprüche, wenn Ihr Kind gemeinsam mit Ihrem Partner in dem Land versichert ist, in dem Sie leben.
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