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Grenzgänger

Letzter Stand: 12/2012

Sozialversicherungsleistungen

Als Grenzgänger – ob unselbständig oder selbständig:

  • Sie zahlen in dem Land Sozialversicherungsbeiträge, in dem Sie beschäftigt sind, und sind auch dort versichert.
  • Sie können sich jedoch auch in dem Land medizinisch behandeln lassen, in dem Sie leben.
  • Wenn Sie Ihren Arbeitsplatz verlieren, sollten Sie die Leistungen bei Arbeitslosigkeit in dem Land beantragen, in dem Sie wohnen.
  • Für die von der Sozialversicherung abgedeckten verschiedenen Bereiche wie Gesundheit, Arbeitslosigkeit, Rente und Familienleistungen gelten unterschiedliche Regelungen.

Fallbeispiel

Sozialversicherungsbeiträge sind nur in dem Land zu entrichten, in dem Sie arbeiten

Balázs lebt in Ungarn und arbeitet in Österreich. Er entrichtet in Österreich Sozialversicherungsbeiträge. Die ungarischen Behörden fordern ihn auf, Beiträge an die ungarische Sozialversicherung zu zahlen.

Grenzgänger innerhalb der EU sind nur in einem einzigen nationalen Sozialversicherungssystem versichert, und zwar in dem Land, in dem sie arbeiten. Die Forderung der ungarischen Behörden ist daher nicht rechtens.

Leistungen bei Arbeitslosigkeit

Wenn Sie Grenzgänger sind (unselbständig oder selbständig) und Ihre Arbeitsstelle verlieren, können Sie nur in dem Land Leistungen bei Arbeitslosigkeit beantragen, in dem Sie leben.

Diese Regelung gilt seit 1. Mai 2010, doch manchen Arbeitsvermittlungsstellen ist sie möglicherweise nach wie vor nicht bekannt. Wenn Sie Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Beantragung von Leistungen bei Arbeitslosigkeit im Ausland haben, können Sie sich an die Unterstützungsdienste der EU wenden.

Höhe der Leistungen

Ihr Anspruch und die Höhe der Leistungen beruht auf den Regelungen Ihres Aufenthaltslandes und Ihren Beitragszeiten im Ausland.

Formular U1 (früher: E 301)

Lassen Sie sich von den Behörden in dem Land bzw. den Ländern, in denen Sie beschäftigt waren, ein Formular U1 (früher: Formular E 301) ausstellen. Dieses Formular legen Sie der Behörde vor, die Ihren Anspruch prüft (in dem Land, in dem Sie leben), damit Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten im Ausland berücksichtigt werden können.

Auch ohne dieses Formular kann die Stelle, die Ihren Antrag prüft, die erforderlichen Informationen direkt bei den anderen Ländern einholen. Mit einem ausgefüllten Formular U1 kann Ihr Antrag aber meist schneller bearbeitet werden.

Unterstützung bei der Stellensuche 

Wenn Sie in dem Land, in dem Sie gearbeitet haben, Unterstützung bei der Suche nach einer neuen Arbeitsstelle wünschen, können Sie sich bei der nationalen Arbeitsvermittlungsstelle als arbeitssuchend melden. In diesem Fall müssen Sie verschiedene Auflagen in beiden Ländern erfüllen. Es ist jedoch wichtiger, die Anforderungen des Landes zu erfüllen, in dem Sie leben. Andernfalls kann sich dies auf die von Ihnen bezogenen Leistungen auswirken.

Medizinische Behandlung

Sie haben auf beiden Seiten der Grenze Anspruch auf medizinische Behandlung.

Anmeldung

Sie sollten sich zuerst in dem Land anmelden, in dem Sie beschäftigt sind, und bei Ihrer Krankenkasse das Formular S1 (früher: Formular E 106) beantragen. Mit diesem Formular dürfen Sie und Ihre unterhaltsberechtigten Angehörigen sich in Ihrem Wohnsitzland krankenversichern. Ihnen werden dafür zwei Krankenversicherungskarten ausgestellt – jeweils eine für jedes Land.

Unterhaltsberechtigte Personen

Ihre unterhaltsberechtigten Familienangehörigen genießen dieselben Rechte wie Sie, wenn sich Ihr Wohnort und Ihr Arbeitsort in einem der folgenden Länder befinden:

Belgien

Luxemburg

Slowakei

Bulgarien

Malta

Slowenien

Deutschland

Österreich

Tschechische Republik

Frankreich

Polen

Zypern

Griechenland

Portugal

Lettland

Rumänien

Wohnen oder arbeiten Sie in Dänemark, Estland, Finnland, Großbritannien, Irland, Italien, Litauen, den Niederlanden, Schweden, Spanien oder Ungarn, dürfen Ihre unterhaltsberechtigten Familienangehörigen nicht zwei Krankenversicherungskarten besitzen. Sie können sich in dem Land, in dem Sie arbeiten, nur medizinisch behandeln lassen, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

  • Während ihres Aufenthalts wird eine Behandlung aus medizinischen Gründen erforderlich. Die Art der Behandlung und die voraussichtliche Aufenthaltsdauer sind dabei zu berücksichtigen.
  • Die beiden betreffenden Länder bzw. Behörden haben eine entsprechende Vereinbarung getroffen.
  • Die Krankenkasse in Ihrem Wohnsitzland hat die Behandlung mit dem Formular S2 (früher: Formular E 112) vorab genehmigt.

Pflege kranker Kinder – Wenn Sie als Grenzgänger freinehmen müssen, um ein krankes Kind zu pflegen, erkundigen Sie sich bei Ihrer Krankenversicherung, ob Ihnen Leistungen zustehen. Möglicherweise haben Sie keine Ansprüche, wenn Ihr Kind gemeinsam mit Ihrem Partner in dem Land versichert ist, in dem Sie leben.

Notwendige Formulare

  • Das Formular S1 (früher: Formular E 106) bescheinigt Ihren Anspruch auf Gesundheitsleistungen für Sie und Ihre unterhaltsberechtigten Familienangehörigen in dem Land, in dem Sie bzw. diese leben. Fordern Sie dieses Formular bei der Krankenkasse in Ihrem Beschäftigungsland an und legen Sie es der Krankenkasse in Ihrem Heimatland vor.
  • Das Formular U1 (früher: Formular E 301) dient zur Bescheinigung der Versicherungszeiten, die bei der Berechnung der Leistungen bei Arbeitslosigkeit zu berücksichtigen sind. Fordern Sie dieses Formular bei der nationalen Arbeitsvermittlungsstelle des Landes oder der Länder an, in dem bzw. in denen Sie gearbeitet haben, und reichen Sie es bei der nationalen Arbeitsvermittlungsstelle des Landes ein, in dem Sie Leistungen erhalten möchten. Wenn Sie der Behörde, die Ihren Antrag bearbeitet, dieses Dokument nicht vorlegen, kann sie die notwendigen Informationen bei den betreffenden Ländern elektronisch einholen.
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