Wenn Sie keine Arbeitsstelle finden

Sie kehren früher in Ihr Heimatland zurück, als im Formular U2 angegeben

Wenn Sie vor Ablauf des im Formular U2 angegebenen Zeitraums in das Land zurückkehren, das Ihre Leistungen bezahlt, erhalten Sie weiterhin die Leistungen bei Arbeitslosigkeit, die Ihnen gewährt wurden. Die Dauer und der Gesamtbetrag der Leistungen bei Arbeitslosigkeit, auf die Sie Anspruch haben, bleiben unverändert.

Fallbeispiel

Sie haben in dem Land, in dem Sie Ihren Arbeitsplatz verloren haben, Anspruch auf acht Monate Leistungen bei Arbeitslosigkeit. Sie haben erst zwei Monate lang Leistungen dort und anschließend zwei Monate Leistungen im Ausland erhalten. Somit haben Sie bei Ihrer Rückkehr noch Anspruch auf vier Monate Leistungen.

Wenn Ihre Arbeitssuche im ersten Land nicht erfolgreich war, können Sie es in einem weiteren Land versuchen. Wenn Sie im Ausland weiterhin Leistungen bei Arbeitslosigkeit beziehen wollen, müssen Sie

Warnhinweis

Erkundigen Sie sich bei Ihrer Arbeitsvermittlungsstelle, ob Sie diesen Antrag von Ihrem Heimatland aus stellen müssen oder ob dies auch aus dem Ausland möglich ist.

  • in alle Prüfungen einwilligen, denen Antragsteller auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit in diesem Land unterzogen werden, als würden Sie dort Leistungen bei Arbeitslosigkeit empfangen.

Die Gesamtdauer Ihres Auslandsaufenthalts (d. h. in allen Ländern) sollte drei Monate nicht überschreiten (sie kann nur im Ausnahmefall auf sechs Monate verlängert werden, wenn die Behörde, die Ihre Leistungen zahlt, dies bewilligt).

Sie bleiben länger im Ausland, als im Formular U2 angegeben

Wenn Sie länger als drei Monate im Ausland bleiben, ohne eine Arbeitsstelle zu finden oder eine Verlängerung zu beantragen, verlieren Sie Ihren Anspruch auf alle Leistungen bei Arbeitslosigkeit nach Ablauf des im Formular U2 angegebenen Zeitraums und müssen erst von neuem die Bedingungen erfüllen. Das bedeutet, dass Sie möglicherweise eine Zeit lang arbeiten müssen, bevor Sie erneut Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit erwerben.

Wenn Sie nach drei Monaten noch nicht zurückkehren möchten, sollten Sie sich vor Ablauf der drei Monate an die Arbeitsvermittlungsstelle des Landes wenden, in dem Sie Ihren Arbeitsplatz verloren haben, und einen Verlängerungsantrag stellen.

Warnhinweis

Stellen Sie den Verlängerungsantrag so früh wie möglich und jedenfalls vor Ablauf der ersten drei Monate!

Fallbeispiel

Stellen Sie rechtzeitig Ihren Verlängerungsantrag

Ramón aus Spanien geht nach Ungarn und reicht dort ein Formular U2 (früher: Formular E 303) ein, damit er während seines Auslandsaufenthaltes für drei Monate weiterhin Leistungen bei Arbeitslosigkeit erhält. Aufgrund eines wichtigen Vorstellungsgesprächs verlängert er jedoch seinen Aufenthalt. Als Ramón nach Spanien zurückkehrt, besteht deshalb sein Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit nicht mehr.

Beantragen Sie vor Ablauf des dreimonatigen Zeitraums immer eine Verlängerung bei Ihrer nationalen Arbeitsvermittlungsstelle, damit Sie nicht in eine solche Situation geraten. Möglicherweise wird Ihnen die Zahlung der Leistungen für weitere drei Monate bewilligt, in denen Sie im Ausland nach Arbeit suchen können. Wenn Sie keine Antwort erhalten haben oder nicht sicher sind, dass die Verlängerung genehmigt wird, sollten Sie vorsichtshalber vor Ablauf des dreimonatigen Zeitraums in Ihr Heimatland zurückkehren.

Wenn Sie erst nach Ablauf der drei Monate in Ihr Heimatland zurückkehren oder eine Verlängerung beantragen, laufen Sie Gefahr, wie Ramón Ihre Ansprüche zu verlieren.

Selbst wenn Sie keine Leistungen bei Arbeitslosigkeit erhalten, können Sie nicht gezwungen werden, Ihr neues Land zu verlassen, solange Sie nachweisen können, dass Sie weiterhin nach einem Arbeitsplatz suchen und gute Aussichten auf Erfolg haben.

Warnhinweis

Bewahren Sie Kopien von Bewerbungsunterlagen, Einladungen zu Bewerbungsgesprächen und anderen Reaktionen auf Ihre Bewerbungen auf.

Beantragung von Leistungen bei Arbeitslosigkeit nach einer Beschäftigung im Ausland

Wenn Sie Ihren Arbeitsplatz verlieren, sollten Sie Ihre Leistungen bei Arbeitslosigkeit in der Regel in dem Land beantragen, in dem Sie zuletzt gearbeitet haben.

Wenn Sie in Ihrer letzten unselbständigen oder selbständigen Beschäftigungsphase als Grenzgänger tätig waren ( d. h. in einem anderen EU-Land gelebt haben als in dem, in dem Sie gearbeitet haben, und mindestens einmal pro Woche zurückgekehrt sind), sollten Sie die Leistungen bei Arbeitslosigkeit auf der Grundlage der Beschäftigungszeiten im Ausland in dem Land beantragen, in dem Sie wohnen. Sie müssen in dem Land, in dem Sie zuletzt beschäftigt waren, das Formular U1 (früher: Formular E 301) beantragen.

Wenn Sie in Ihrer letzten unselbständigen oder selbständigen Beschäftigungsphase in einem anderen EU-Land gelebt haben als in dem, in dem Sie gearbeitet haben, jedoch seltener als einmal pro Woche zurückgekehrt sind, können Sie die Leistungen bei Arbeitslosigkeit entweder in dem Land beantragen, in dem Sie wohnen, oder in dem Land, in dem Sie zuletzt gearbeitet haben. Wenn Sie in das Land zurückkehren, in dem Sie leben, müssen Sie in dem Land, in dem Sie zuletzt beschäftigt waren, das Formular U1 (früher: Formular E 301) beantragen.

Auch ohne dieses Formular kann die Stelle, die Ihren Antrag bearbeitet, die Informationen direkt bei den anderen Ländern einholen. Mit einem ausgefüllten Formular U1 kann Ihr Antrag aber vermutlich schneller bearbeitet werden.

Für weitere Informationen über Ihren Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit wenden Sie sich am besten an die nationale Arbeitsvermittlungsstelle in dem Land, in dem Sie Leistungen beantragen möchten.

Notwendige Formulare

  • Formular U1 (früher: Formular E 301): Bescheinigung der Beschäftigungszeiten, die bei der Berechnung der Leistungen bei Arbeitslosigkeit zu berücksichtigen sind.

Besorgen Sie sich das Formular bei der nationalen Arbeitsvermittlungsstelle des Landes oder der Länder, in dem bzw. in denen Sie zuletzt gearbeitet haben, und reichen Sie es bei der nationalen Arbeitsvermittlungsstelle des Landes ein, in dem Sie Leistungen erhalten möchten.

  • Formular U2 (früher: Formular E 303): Genehmigung, Ihre Leistungen bei Arbeitslosigkeit in ein anderes Land mitzunehmen.

Besorgen Sie sich das Formular bei der nationalen Arbeitsvermittlungsstelle des Landes, in dem Sie Ihren Arbeitsplatz verloren haben, und reichen Sie es bei der nationalen Arbeitsvermittlungsstelle des Landes ein, in dem Sie arbeiten möchten, um sich dort als arbeitssuchend zu melden.

Fragen und Antworten

EU-Recht

Benötigen Sie Unterstützung durch unsere Hilfsdienste?

Wenden Sie sich an unsere spezialisierten Hilfsdienste:

Zuletzt überprüft: 19/05/2022
Seite weiterempfehlen