Zeitarbeit

Gleiche Arbeitsbedingungen

Wenn Sie Personal einer Zeitarbeitsvermittlung beschäftigen, müssen Sie diesem in der Regel mindestens die gleichen grundlegenden Arbeits-/Beschäftigungsbedingungen bieten wie Ihrem festangestellten Personal. Dazu gehören Entlohnung, Arbeitszeit sowie Regelungen für Überstunden, Pausen, Ruhezeiten, Nachtschichten und Urlaub. Sie müssen den Zeitarbeitskräften den gleichen Zugang zu den Gemeinschaftseinrichtungen (Kantinen, Kinderbetreuungseinrichtungen und Verkehrsdienstleistungen usw.) gewähren, die Ihrem festangestellten Personal zur Verfügung stehen, es sei denn, eine unterschiedliche Behandlung lässt sich objektiv begründen.

Sie sollten Zeitarbeitskräfte über freiwerdende Stellen informieren. Nach Ablauf ihrer vorübergehenden Verwendung können Sie diese Mitarbeiter unmittelbar einstellen, sofern Sie dies wünschen.

Ausnahmen

Hiervon gibt es bestimmte streng begrenzte Ausnahmen:

  • Personen, die einen Dauerarbeitsvertrag mit einer Zeitarbeitsagentur geschlossen haben und zwischen Überlassungen weiter bezahlt werden (diese auf die Entlohnung beschränkte Ausnahmeregelung gilt nur in Irland, Malta, und Ungarn)
  • Länder, in denen das nationale Recht Gewerkschaften oder anderen Sozialpartnern gestattet, von der Gleichbehandlung abweichende Tarifverträge abzuschließen, sofern diese Vereinbarungen den allgemeinen Schutz der Zeitarbeitskräfte berücksichtigen

Gesundheit und Sicherheit

Sie müssen die Zeitarbeitskräfte vor Arbeitsaufnahme über etwaige Risiken informieren, die mit der von ihnen übernommenen Aufgabe verbunden sind, u. a. auch über etwa benötigte besondere Qualifikationen, Fähigkeiten oder medizinische Überwachung.

Warnhinweis

In Belgien, Kroatien, Frankreich, Griechenland, Polen, Portugal, Slowenien und Spanien können sie Zeitarbeitskräfte nicht für bestimmte Aufgaben einsetzen, die als eine besondere Gefährdung von Gesundheit und Sicherheit gelten; darunter fallen z. B. Arbeiten, bei denen Asbest austreten kann oder entfernt wird, bei denen Begasungsmittel eingesetzt werden oder bei denen die Arbeitnehmer Strahlungen oder Stoffen ausgesetzt sind, die karzinogen, mutagen oder toxisch sind.

EU-Recht

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Zuletzt überprüft: 22/11/2023
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