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Im Rahmen ihrer Aufgaben müssen die EU-Organe und -Einrichtungen gelegentlich personenbezogene Informationen ihrer Bürgerinnen und Bürger verarbeiten – in elektronischer, schriftlicher oder visueller Form. „Verarbeitung“ bedeutet das Sammeln, Erfassen und Speichern sowie Abrufen, Verschicken, Sperren oder Vernichten von Daten. Der Europäische Datenschutzbeauftragte sorgt für die Einhaltung strenger Datenschutzregeln.
Der Datenschutzbeauftragte wird für eine Amtszeit von fünf Jahren ernannt, wobei die Wiederernennung zulässig ist. Das Tagesgeschäft des Datenschutzbeauftragten verteilt sich auf zwei Verwaltungseinheiten:
Die EU-Organe und -Einrichtungen dürfen personenbezogene Daten zu folgenden Aspekten nicht verarbeiten:
Auch Daten zu Ihrer Gesundheit oder Ihrer sexuellen Orientierung dürfen nicht verarbeitet werden, es sei denn zu Zwecken der Gesundheitsfürsorge. In diesem Fall ist die Verarbeitung der Daten allerdings nur Angehörigen des ärztlichen Personals oder Personen erlaubt, die an ein Berufsgeheimnis gebunden sind.
Wenn Sie Grund zu der Annahme haben, dass Ihr Recht auf Datenschutz durch ein Organ oder eine Einrichtung der Gemeinschaft verletzt wurde, sollten Sie zunächst die für die Verarbeitung Ihrer Daten verantwortlichen EU-Bediensteten in der Stelle kontaktieren, in der Ihres Erachtens das Vergehen stattgefunden hat. Sind Sie mit diesem Ergebnis nicht zufrieden, sollten Sie sich an den Datenschutzbeauftragten des entsprechenden Organs oder der Einrichtung wenden.
Sollte auch dies nicht funktionieren, können Sie über ein Beschwerdeformular eine Beschwerde an den Europäischen Datenschutzbeauftragten richten. Dieser wird Ihre Beschwerde prüfen und Ihnen so bald wie möglich mitteilen, ob er ihr stattgibt, und wie die Angelegenheit geregelt wird.
Sind Sie mit dieser Entscheidung nicht einverstanden, haben Sie die Möglichkeit, den Gerichtshof der Europäischen Union anzurufen.