Fragen und Antworten - Sozialschutz im Ausland

Wenn Sie zur Arbeit in ein anderes EU-Land entsandt werden, bleiben Sie bis zu zwei Jahren durch die Gesetze des Landes abgedeckt, in dem Sie normalerweise arbeiten.

Vor Ihrer Abreise sollte Ihr Arbeitgeber ein Formular A1 für Sie beantragen, um nachzuweisen, dass Sie in Frankreich sozialversichert sind.

Dieses System verhindert, dass Sie Ihren Sozialversicherungsstatus häufig ändern müssen, wenn Sie für kürzere Zeiträume im Ausland arbeiten.

JA — Wenn Sie einige Monate in einem anderen EU-Land arbeiten wollen, „entsenden" Sie sich am besten selbst ins Ausland. Auf diese Weise können Sie – bis zu höchstens zwei jahren – im Ausland arbeiten, bleiben aber in dem Land versichert, in dem Sie normalerweise arbeiten.

Vor Ihrer Abreise sollten Sie ein Formular A1 beantragen, um nachzuweisen, dass Sie in Ihrem Heimatland sozialversichert sind.

Unter Umständen können Sie sogar länger als zwei Jahre in Ihrem Heimatland versichert bleiben, wenn Sie eine Ausnahme für den festgelegten Zeitraum Ihrer Entsendung beantragen.

Es gibt zwei Möglichkeiten:

Ist der andere Elternteil Ihrer Kinder in Ihrem Heimatland erwerbstätig, muss er die Krankenkassenbeiträge für Ihre unterhaltsberechtigten Angehörigen dort zahlen.

Ist der andere Elternteil nicht erwerbstätig oder arbeitet im selben Land wie Sie, müssen Sie die Krankenkassenbeiträge für Ihre unterhaltsberechtigten Angehörigen zahlen, und zwar in dem Land, in dem Sie beschäftigt sind. Beantragen Sie bei der Krankenkasse Ihres Beschäftigungslandes das Formular S1 (früher: Formular E 106 ) und reichen Sie dieses anschließend bei der Krankenkasse in Ihrem Heimatland ein.

Generell sind Sie in Ihrem Beschäftigungsland versichert. Somit ist auch dieses Land für die Erbringung Ihrer Sozialversicherungsleistungen zuständig. Grundsätzlich ist nur die Sozialversicherungsgesetzgebung eines Landes auf einen Versicherten anwendbar. Ihre Ansprüche auf Leistungen in Ihrem Heimatland enden daher. In der Regel übernimmt Ihr neues Beschäftigungsland die Zuständigkeit für Ihre Leistungen. Dies ist jedoch nicht mit einem Verlust Ihrer im Laufe der Jahre erworbenen Rechte, beispielsweise Ihrer Rentenansprüche, verbunden.

Als Grenzgänger sind Sie in der Regel in dem Land versichert, in dem Sie arbeiten, und haben dementsprechend dort Anspruch auf Gesundheitsleistungen. Beantragen Sie bei der Krankenkasse des Landes, in dem Sie arbeiten, das Formular S1 (früher: Formular E 106 ), und melden Sie sich damit im Gesundheitssystem des Landes an, in dem Sie wohnen.

Mit diesem Formular dürfen Sie und Ihre unterhaltsberechtigten Angehörigen sich in Ihrem Wohnsitzland krankenversichern. Ihnen werden dafür zwei Krankenversicherungskarten ausgestellt – jeweils eine für jedes Land. Anschließend können Sie sich in Ihrem Heimatland so medizinisch behandeln lassen, als wären Sie dort versichert.

JA — Wenn sich Ihr Wohnort und Ihr Beschäftigungsort in einem der folgenden Länder befinden: Belgien, Bulgarien, Deutschland, Frankreich, Griechenland, Lettland, Luxemburg, Malta, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik oder Zypern.

NEIN — Wenn sich Ihr Wohnort und Ihr Beschäftigungsort in einem der folgenden Länder befinden: Dänemark, Estland, Finnland, Großbritannien, Irland, Italien, Litauen, Niederlande, Schweden, Spanien oder Ungarn. In diesem Fall dürfen Ihre unterhaltsberechtigten Familienangehörigen nicht zwei Krankenversicherungskarten besitzen. Sie können sich in dem Land, in dem Sie arbeiten, nur behandeln lassen, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

  • Während ihres Aufenthalts wird eine Behandlung aus medizinischen Gründen erforderlich. Die Art der Behandlung und die voraussichtliche Aufenthaltsdauer sind dabei zu berücksichtigen.

oder

  • Die beiden betreffenden Länder bzw. Behörden haben eine entsprechende Vereinbarung getroffen.

oder

  • Die zuständige Behörde in Ihrem Aufenthaltsland hat die Behandlung mit dem Formular S2 (früher: Formular E 112 ) vorab genehmigt.

Sie sollten sich zuerst in dem Land anmelden, in dem Sie beschäftigt sind, und bei Ihrer Krankenkasse das Formular S1 (früher: Formular E 106 ) beantragen. Mit diesem Formular dürfen Sie und Ihre unterhaltsberechtigten Angehörigen sich in Ihrem Wohnsitzland krankenversichern. Ihnen werden dafür zwei Krankenversicherungskarten ausgestellt – jeweils eine für jedes Land.

Wenn Sie in Ihrer letzten Erwerbstätigkeit als Grenzgänger gearbeitet haben, gilt Folgendes:

  • Sie können weiterhin die Langzeitbehandlungen in Anspruch nehmen, die in Ihrem früheren Beschäftigungsland aufgenommen wurden. Diese Möglichkeit gibt es auch für Ihre unterhaltsberechtigten Angehörigen, sofern deren Behandlung in einem der folgenden Länder begonnen hat: Belgien, Bulgarien, Deutschland, Frankreich, Griechenland, Lettland, Luxemburg, Malta, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik oder Zypern. (Ab dem 1. Mai 2014 gelten diese Regelungen auch für Behandlungen, die in Estland, Italien, Litauen, den Niederlanden, Spanien und Ungarn aufgenommen wurden.)
  • Wenn Sie in den letzten fünf Jahren vor Ihrem Ruhestand mindestens zwei Jahre lang als Grenzgänger gearbeitet haben, haben Sie sowohl in Ihrem Wohnsitzland als auch in Ihrem früheren Beschäftigungsland Anspruch auf Gesundheitsversorgung. Grundsätzlich überträgt sich dieser Anspruch auch auf Ihre unterhaltsberechtigten Angehörigen. Diese Regelung gilt jedoch nur, wenn es sich sowohl bei dem Land, in dem Sie derzeit wohnen, als auch bei dem Land, in dem Sie früher gearbeitet haben, um eines der folgenden Länder handelt: Belgien, Deutschland, Frankreich, Luxemburg, Österreich, Portugal oder Spanien.

Wenn Sie sowohl in Ihrem Wohnsitzland als auch in Ihrem früheren Beschäftigungsland eine Krankenversicherungskarte beantragen möchten, müssen Sie in Ihrem früheren Beschäftigungsland das Formular S3 vorlegen.

Wenn Sie von Ihrem Wohnsitzland keine Rente beziehen, müssen Sie bei den Behörden des Landes, das für Ihre Rente aufkommt, ein Formular S1 beantragen (ist mehr als ein Land beteiligt, stellen Sie den Antrag in dem Land, in dem Sie am längsten gearbeitet haben). Mit dem Formular S1 können Sie sich bei der Krankenkasse in Ihrem Wohnsitzland versichern. Sie haben auch in dem Land, das Ihre Rente zahlt, Anspruch auf Gesundheitsleistungen, wenn dieses Land der nachstehenden Gruppe angehört: Belgien, Bulgarien, Deutschland, Frankreich, Griechenland, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Polen, Schweden, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn und Zypern.

Bei Grenzgängern ist immer das Aufenthaltsland für die Erbringung von Leistungen bei Arbeitslosigkeit zuständig. Sie sind in jedem Fall in dem Land versichert, das für Ihre Leistungen aufkommt.

Wenn für Sie aufgrund der neuen EU-Vorschriften zur Koordinierung der Sozialversicherungssysteme die Gesetzgebung eines anderen Landes gilt als nach den alten Regelungen, sind so lange die alten Regelungen anwendbar, wie Ihre Situation unverändert bleibt, höchstens jedoch 10 Jahre. Wenn Sie möchten, können Sie verlangen, dass die neuen Verordnungen auf Ihre Situation angewendet werden.

Wenn Sie Ihren Arbeitsplatz verlieren, sollten Sie die Leistungen bei Arbeitslosigkeit in dem Land beantragen, in dem Sie wohnen.

Ihre Ansprüche und die Höhe der Leistungen werden gemäß den Regelungen Ihres Heimatlandes und unter Berücksichtigung Ihrer im Ausland geleisteten Arbeitszeiten ermittelt.

Beantragen Sie bei der nationalen Arbeitsvermittlungsstelle des Landes, in dem Sie gearbeitet haben, ein Formular U1, um einen Nachweis über Ihre Arbeitszeiten im Ausland vorlegen zu können, und reichen Sie das Formular in Ihrem Aufenthaltsland ein.

Wenn Sie in dem Land Arbeit suchen, in dem Sie Ihren Arbeitsplatz verloren haben, können Sie sich bei der nationalen Arbeitsvermittlungsstelle Ihres früheren Beschäftigungslandes als arbeitssuchend melden. In diesem Fall müssen Sie allerdings die Prüfverfahren und Auflagen beider Länder beachten. Da jedoch die Leistungen immer von Ihrem Aufenthaltsland bezahlt werden, haben die Auflagen und die Arbeitssuche dort Priorität. Eine andere Möglichkeit ist die Übertragung Ihrer Leistungen bei Arbeitslosigkeit in das Land, in dem Sie zuvor beschäftigt waren, wenn Sie Ihre Chancen auf einen Arbeitsplatz dort besser einschätzen.

Die Definition des Begriffs „Grenzgänger" fällt unterschiedlich aus, je nachdem, ob Sozialversicherungsansprüche oder steuerliche Aspekte im Mittelpunkt des Interesses stehen. Sie können beispielsweise in einem Land Ihren steuerlichen Sitz haben und dort gleichzeitig in Bezug auf die Sozialversicherung als Grenzgänger gelten.

Im Sozialversicherungsrecht gelten Sie als Grenzgänger, wenn sich Ihr Wohnort und Ihr Arbeitsort in zwei unterschiedlichen Ländern befinden und Sie täglich bzw. mindestens einmal in der Woche nach Hause fahren.

Im Steuerrecht ist die Begriffsdefinition abhängig von den Bestimmungen des bilateralen Steuerabkommens zwischen dem Land, in dem Sie leben und dem Land, in dem Sie arbeiten.

Die meisten Steuerabkommen beschäftigen sich nicht ausdrücklich mit dieser Art von Arbeitnehmern. In einigen ist jedoch von einer Kategorie der „Grenzgänger" die Rede, deren Angehörige definiert sind als Personen, die in einer Grenzregion (d. h. je nach Abkommen 10, 20 oder 30 km von der Grenze entfernt) leben und arbeiten.

Informieren Sie sich bei der grenzüberschreitenden EURES-Partnerschaft in Ihrer Region, welche Steuern Sie wo zahlen müssen.

Hauptinformationen zu diesem Thema

EU-Recht

Zuletzt überprüft: 18/12/2023
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