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Letzter Stand: 12/2012
Einige Länder gewähren den Hinterbliebenen (Witwe, Witwer, eingetragener Lebenspartner, Kinder oder sonstige Verwandte) im Todesfall ein Sterbegeld (auch als Hinterbliebenenpauschale bezeichnet). Der Anspruch auf Sterbegeld hängt davon ab,
Sterbegeld (soweit vorgesehen) sollten die Hinterbliebenen immer bei der Sozialversicherungsbehörde des Wohnsitzlandes, bei der der/die Verstorbene gemeldet war, beantragen.
In der Regel gilt:
Wenn der/die Verstorbene nur von einem EU-Land eine Rente bezog, kommt dieses Land für das Sterbegeld auf.
Auf jeden Fall sollte der Antrag immer bei der Sozialversicherungsbehörde des Wohnsitzlandes, bei der der/die Verstorbene gemeldet war, gestellt werden.
Als Els und Jan aus den Niederlanden in den Ruhestand gehen, ziehen sie nach Italien. Nach dem Tod von Jan erfährt Els, dass sie in den Niederlanden Sterbegeld beantragen kann. Sie weiß jedoch nicht, wo sie den Antrag stellen soll.
Els wendet sich an einen Berater für den europäischen Arbeitsmarkt. Dieser erklärt ihr, dass sie den Antrag bei der Krankenkasse in Italien stellen soll, bei der ihr Mann gemeldet war. Die italienische Krankenkasse leitet ihren Antrag dann an die niederländischen Behörden weiter.
Weitere Informationen zum Thema Sterbegeld für das jeweilige Land, das in Ihrem Fall für dessen Zahlung zuständig ist:
Sozialversicherungssysteme der einzelnen Länder
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In diesem Fall von den 27 EU-Ländern sowie Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz