Staatliche Rente im Ausland

Altersrente

Rentenbeantragung

Wenn Sie in mehreren EU-Ländern erwerbstätig waren, haben Sie eventuell in jedem dieser Länder Rentenansprüche erworben.

Sie müssen Ihren Antrag bei der Rentenkasse des Landes stellen, in dem Sie leben oder zuletzt gearbeitet haben. Wenn Sie in dem Land, in dem Sie leben, nie gearbeitet haben, schickt Ihr Gastland Ihren Antrag an das Land weiter, in dem Sie zuletzt gearbeitet haben.

Dieses Land ist dann für die Bearbeitung Ihres Rentenantrags zuständig und trägt sämtliche Versicherungszeiten zusammen, die Sie in den Ländern zurückgelegt haben, in denen Sie erwerbstätig waren.

In einigen Ländern sollte Ihnen die Rentenbehörde Ihr Rentenantragsformular zuschicken, bevor Sie das dort geltende Renteneintrittsalter erreichen. Wenn Sie es nicht erhalten, sollten Sie sich bei Ihrer Behörde erkundigen, ob sie es Ihnen automatisch zuschickt.

Warnhinweis

Sie sollten mindestens 6 Monate, bevor Sie in Ruhestand gehen, Informationen im Zusammenhang mit der Rentenbeantragung einholen, da das Zusammentragen von Versicherungszeiten aus mehreren Ländern längere Zeit in Anspruch nehmen kann.

Benötigte Unterlagen

Die benötigten Unterlagen sind von Land zu Land unterschiedlich. In der Regel werden eine Bankverbindung und ein Identitätsnachweis gefordert.

Für weitere Informationen wenden Sie sich an die Rentenbehörde, die Ihren Antrag bearbeitet.

Unterschiedliche Renteneintrittsalter

In manchen EU-Ländern können Sie erst später in Rente gehen als in anderen.

Sie können Ihre Altersrente von Ihrem aktuellen Wohnsitzland (oder dem Land, in dem Sie zuletzt gearbeitet haben) erst erhalten, wenn Sie das dort festgelegte gesetzliche Renteneintrittsalter erreicht haben. Rentenansprüche, die Sie in anderen Ländern erworben haben, können Sie erst geltend machen, wenn Sie das in diesen Ländern festgelegte gesetzliche Renteneintrittsalter erreicht haben.

Deshalb ist es wichtig, dass Sie sich bereits vorher in allen Ländern, in denen Sie gearbeitet haben, darüber informieren, was geschieht, wenn Sie das Datum des Renteneintritts ändern.

Nehmen Sie eine Rente früher in Anspruch als eine andere, kann sich das auf die Höhe der Bezüge auswirken.

Weitere Informationen erhalten Sie bei der zuständigen Behörde Ihres Wohnsitzlandes und/oder in den Ländern, in denen Sie gearbeitet haben.

Informieren Sie sich über das Renteneintrittsalter und die Rentensysteme in den einzelnen EU-Ländern:

Fallbeispiel

Berücksichtigen Sie die unterschiedlichen (höheren!) Renteneintrittsalter in anderen Ländern!

Nachdem Caroline aus Frankreich 15 Jahre lang in Dänemark gearbeitet hat, kehrt sie zum Ende ihres Erwerbslebens wieder in ihr Heimatland zurück. Wie es in Frankreich üblich ist, beantragt sie, als sie 62 wird, ihre Rente. Diese fällt jedoch sehr gering aus.

Mit 62 Jahren hat Caroline nur Anspruch auf die Rente, die ihr in Frankreich zusteht. Der Anteil ihrer dänischen Rente wird ihr erst mit 67 Jahren ausbezahlt - denn erst dann hat sie das für ihre Altersgruppe in Dänemark geltende gesetzliche Renteneintrittsalter erreicht.

Versicherungszeiten

In einigen EU-Ländern müssen Sie einen Mindestzeitraum gearbeitet haben, um einen Rentenanspruch zu erwerben.

In einem solchen Fall muss die Rentenbehörde bei der Prüfung Ihres Rentenanspruchs alle Zeiträume, die Sie in anderen EU-Ländern gearbeitet haben, so berücksichtigen, als hätten Sie die ganze Zeit im betreffenden Land gearbeitet ( Grundsatz der Zusammenrechnung der Beitragszeiten).

Tut sie dies nicht, können Sie unsere Unterstützungsdienste Als externen Link öffnen um Hilfe bitten.

Fallbeispiel

Tom arbeitete 4 Jahre in Deutschland und 32 Jahre in Portugal.

In Deutschland besteht erst nach 5 Beitragsjahren ein Rentenanspruch. Tom käme normalerweise nicht in den Genuss der nationalen Rentenversicherung in Deutschland, da er dort nur 4 Jahre gearbeitet hat.

Die deutsche Rentenversicherung musste jedoch die Jahre berücksichtigen, die Tom in Portugal gearbeitet hatte. Sie erkannte seinen Anspruch an und zahlt ihm eine Rente für die 4 Jahre, die er in Deutschland gearbeitet hat.

Versicherungszeiten von weniger als einem Jahr

Waren Sie in einem Land weniger als ein Jahr versichert, können Sonderregelungen greifen, da einige EU-Länder bei einem kurzen Versicherungszeitraum keine Rente auszahlen. In diesem Fall sind die Monate, die Sie in diesem Land versichert waren oder gelebt haben, jedoch nicht verloren: Sie werden bei der Ermittlung Ihrer Rente in den Ländern, in denen Sie länger erwerbstätig waren, angerechnet.

Bei Problemen im Zusammenhang mit der Auszahlung einer Rente für Beitragszeiten von unter einem Jahr können Ihnen unsere Unterstützungsdienste Als externen Link öffnen helfen.

Wie Ihre Rente berechnet wird

Die Rentenbehörden der einzelnen EU-Länder, in denen Sie gearbeitet haben, prüfen, welche Beiträge Sie in ihr System eingezahlt haben, wie viel Sie in anderen Ländern eingezahlt haben, und wie lang Sie in den verschiedenen Ländern gearbeitet haben.

Gleichwertiger EU-Satz

Jede Rentenbehörde berechnet den von ihr zu zahlenden Anteil Ihrer Rente unter Berücksichtigung Ihrer Versicherungszeiten in allen EU-Ländern.

Dazu addiert sie Ihre Versicherungszeiten in allen EU-Ländern und errechnet, welche Rente Sie erhalten würden, wenn Sie die ganze Zeit in ihr eigenes System eingezahlt hätten (den theoretischen Betrag).

Dieser Betrag wird dann an die Dauer angepasst, die Sie tatsächlich in diesem Land versichert waren (die sogenannte anteilige Leistung).

Nationaler Satz

Wenn Sie unabhängig von Versicherungszeiten in anderen Ländern bereits Anspruch auf eine nationale Rente haben, berechnet die Rentenbehörde auch die nationale Rente (die sogenannte selbständige Leistung).

Ergebnis

Anschließend vergleicht die nationale Behörde die anteilige Leistung und die selbständige Leistung. Sie erhalten dann von diesem Land den höheren Betrag.

Mit dem Formular P1 erhalten Sie von jedem Land eine Mitteilung über die in Bezug auf Ihren Antrag getroffene Entscheidung.

Fallbeispiel

Rosa arbeitete 20 Jahre in Frankreich und 10 Jahre in Spanien.

In beiden Ländern besteht erst nach einer Beitragszeit von 15 Jahren Anspruch auf eine Rente. Beide Länder berechnen Rosas Rente.

Dabei führt die französische Behörde zwei Berechnungen durch:

  • Sie berechnet Rosas nationale Rente für ihre 20 in Frankreich gearbeiteten Jahre - sagen wir 800 Euro.
  • Außerdem berechnet sie einen theoretischen Betrag - die Rente, die Rosa erhalten würde, wenn sie die ganzen 30 Jahre in Frankreich gearbeitet hätte - sagen wir 1 500 Euro. Dann ermittelt sie die anteilige Rente, also den Teil dieses Betrags, den Rosa für die in Frankreich gearbeiteten Jahre erhalten soll: 1 500x 20 Jahre in Frankreich/30 Jahre insgesamt = 1 000 Euro.

Rosa hat Anspruch auf den höheren Betrag, also 1 000 Euro pro Monat.

Die spanische Behörde berechnet die nationale Rente nicht, weil Rosa in Spanien nicht den vollen Mindestzeitraum gearbeitet hat. Sie berechnet nur den gleichwertigen EU-Satz - ausgehend vom theoretischen Betrag, nämlich der Rente, die Rosa erhalten würde, wenn sie die ganzen 30 Jahre in Spanien gearbeitet hätte - sagen wir 1 200 Euro.

Dann ermittelt sie die anteilige Rente, also den Teil dieses Betrags, den Rosa für die in Spanien gearbeiteten Jahre erhalten sollte: 1 200x 10 Jahre in Spanien/30 Jahre insgesamt = 400 Euro.

Rosa erhält also eine Rente von 1 400 Euro.

Auszahlung Ihrer Rente

Jedes Land, von dem Sie eine Rente erhalten, überweist den entsprechenden Betrag üblicherweise auf ein Bankkonto in Ihrem Wohnsitzland, wenn Sie in der EU leben.

Leben Sie nicht in der EU, müssen Sie unter Umständen in jedem EU-Land, das Ihnen eine Rente zahlt, ein Konto eröffnen.

Invaliditäts- und Hinterbliebenenrenten

Die oben beschriebenen Regeln gelten auch für die Berechnung von Invaliditäts- und Hinterbliebenenrenten. Beachten Sie jedoch Folgendes:

  • Wenn Sie einen Antrag auf Invalidenrente oder auf Leistungen bei Arbeitsunfähigkeit stellen, kann jedes Land, in dem Sie jemals gearbeitet haben, eine eigene ärztliche Untersuchung verlangen und dabei zu jeweils unterschiedlichen Ergebnissen kommen. Während ein Land Ihnen eine schwerwiegende Erwerbsunfähigkeit bescheinigen kann, gelten Sie in einem anderen Land möglicherweise nicht als erwerbsunfähig.
  • In einigen EU-Ländern gibt es keine Hinterbliebenenrente. Wenn Ihr Ehepartner im Ausland arbeitet und Sie davon ausgehen, dass Sie dort Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente hätten, stellen Sie sicher, dass in diesem Land auch Hinterbliebenenrenten gezahlt werden.

Fragen und Antworten

EU-Recht

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Zuletzt überprüft: 14/09/2023
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