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Letzter Stand: 12/2012
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Als Staatsangehöriger eines EU-Mitgliedstaats dürfen Sie befristet in einem anderen EU-Land arbeiten.
Es gibt jedoch kein EU-weites Gesetz zur Regelung der Besteuerung von Personen, die befristet in verschiedenen Ländern arbeiten und leben.
Damit beschäftigen sich lediglich nationale Gesetze sowie Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Ländern, die allerdings nicht alle Eventualitäten berücksichtigen und erhebliche Unterschiede aufweisen. Die Grundsätze, die in den meisten Fällen Anwendung finden, werden jedoch im Folgenden erläutert.
Während der Entsendung ins Ausland erworbenes Einkommen kann im Erwerbsland besteuert werden.
Länderspezifische Informationen (Steuersätze, Kontaktdaten der Steuerbehörden, Definition des steuerlichen Sitzes) finden Sie hier:
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Wenn Sie Ihren steuerlichen Sitz noch in Ihrem Heimatland haben (in dem Land, in dem Sie normalerweise leben), kann dasselbe Einkommen auch dort besteuert werden.
Meist gibt es jedoch Vereinbarungen zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung:
Genauere Informationen können Sie dem entsprechenden Steuerabkommen entnehmen.
Im Falle einer Entsendung ins Ausland sind Sie in Ihrem Heimatland meist nur steuerpflichtig, wenn
Ergebnis: Dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Großbritannien und Portugal zufolge wird dieses Einkommen in England nicht besteuert. Nur Portugal kann Ihr Erwerbseinkommen besteuern.
Wenn britisches Recht Ihren Arbeitgeber zum Abzug von britischer Quellensteuer von Ihrem in England ausgezahlten Erwerbseinkommen verpflichtet, sollten Sie diese später zurückfordern können.
Ergebnis: Dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Großbritannien und Portugal zufolge kann dieses Einkommen nicht doppelt besteuert werden.
Wenn während Ihrer Entsendung beide Länder steuerliche Abzüge von Ihrem Erwerbseinkommen verlangen, können Sie diese von einem der beiden Länder zurückfordern – je nachdem, welches Land in diesem Jahr als Ihr steuerlicher Sitz gilt.
Es war jedoch richtig, dass Ihr Arbeitgeber in Portugal Sozialversicherungsbeiträge abgeführt hat.
Im vergangenen Jahr war Carla hauptsächlich in Portugal tätig. Sie wurde jedoch für einen Monat nach Frankreich, für zwei Monate nach Italien und ebenfalls für zwei Monate nach Island entsandt. Muss sie in allen vier Ländern eine Steuererklärung abgeben?
Nein. Carla wurde von Ihrem portugiesischen Arbeitgeber in diese Länder entsandt und verbrachte in keinem von ihnen mehr als sechs Monate (innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten). Sie muss daher wahrscheinlich nur in Portugal eine Steuererklärung abgeben und Steuern zahlen (es sei denn, dass ihr Arbeitgeber in einem der anderen Länder eine Niederlassung besitzt).
Um sicher zu sein, müssen jedoch die relevanten nationalen Gesetze und Doppelbesteuerungsabkommen zu Rate gezogen werden.
Diese sehen möglicherweise bestimmte Vorgehensweisen vor: Es kann sein, dass Carlas Arbeitgeber während ihrer Entsendung in alle oder einige dieser Länder steuerliche Abzüge von ihrem Erwerbseinkommen vornehmen muss. Diese können dann entweder zurückgefordert werden oder Portugal kann die in anderen Ländern gezahlten Steuern gegen die Steuerschuld aufrechnen.
Die nachstehenden Informationen verstehen sich nur als Überblick über die gängigsten Regelungen:
Bei Ihrem Welteinkommen handelt es sich um Ihr Erwerbs- sowie sämtliches sonstiges Einkommen aus allen Ländern – nicht nur um Ihren Verdienst während der Entsendung.
Welches Land Ihr Welteinkommen besteuert, hängt in der Regel davon ab, wo sich Ihr steuerlicher Sitz befindet.
Wie lange können Sie als entsandter Erwerbstätiger im Ausland beschäftigt sein, ohne dass die Behörden davon ausgehen, dass sich Ihr steuerlicher Sitz in diesem Land befindet (und Sie daher Ihr Welteinkommen dort versteuern müssen)?
Es besteht die Möglichkeit, dass davon ausgegangen wird, dass sich Ihr steuerlicher Sitz in Ihrem neuen Land befindet.
Die meisten Steuerabkommen sehen jedoch vor, dass Ihr steuerlicher Sitz in Ihrem Heimatland verbleibt, wenn Sie dort einen dauerhaften Wohnsitz sowie stärkere persönliche und wirtschaftliche Bindungen haben.
In diesem Fall wäre Ihr Gastland nicht zur Besteuerung Ihres Welteinkommens berechtigt.
Meist verbleibt Ihr steuerlicher Sitz in Ihrem Heimatland, so dass Ihr Gastland nicht zur Besteuerung Ihres Welteinkommens berechtigt wäre. Es könnte jedoch Ihr in diesem Land erzieltes Erwerbseinkommen und sonstige Erträge besteuern.
Informationen über sonstige Steuern in Ihrem Aufenthaltsland erhalten Sie bei den örtlichen Finanzämtern.
Wird davon ausgegangen, dass sich Ihr steuerlicher Sitz in dem Land befindet, in das Sie entsandt wurden, müssen Sie dort (für steuerliche Zwecke) so behandelt werden wie Staatsangehörige dieses Landes.
Wenn sich Ihr steuerlicher Sitz nicht in diesem Land befindet, Sie jedoch den Großteil Ihres Einkommens dort erzielen, sollten Ihnen unter bestimmten Voraussetzungen dieselben steuerlichen Vergünstigungen gewährt werden wie den Bürgern dieses Landes.
Wenn Sie sich in Ihren Rechten diskriminiert fühlen, können Sie eine persönliche Beratung anfordern.
Wenn das nationale Recht Ihres Gastlands bestimmte steuerliche Vergünstigungen als Ausgleich für Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge oder für private Kranken- oder Arbeitsunfähigkeitsversicherungen vorsieht, sollten Sie für die Beiträge, die Sie in diesem Land zahlen, Anspruch auf die jeweiligen Vergünstigungen haben.
Unter bestimmten Voraussetzungen sollte das Gastland auch entsprechende Abzüge für in Ihrem Heimatland entrichtete Rentenbeiträge anerkennen.
Sie haben die gewünschten Informationen nicht gefunden? Haben Sie ein Problem, das Sie lösen möchten?
oder als Staatsangehöriger von Island, Liechtenstein oder Norwegen
In diesem Fall in den 27 EU-Ländern sowie Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz