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Wenn Sie zur Arbeit in ein anderes EU-Land entsandt werden, bleiben Sie bis zu zwei Jahren durch die Gesetze des Landes abgedeckt, in dem Sie normalerweise arbeiten.
Vor Ihrer Abreise sollte Ihr Arbeitgeber ein Formular A1 für Sie beantragen, um nachzuweisen, dass Sie in Frankreich sozialversichert sind.
Dieses System verhindert, dass Sie Ihren Sozialversicherungsstatus häufig ändern müssen, wenn Sie für kürzere Zeiträume im Ausland arbeiten.
JA — Wenn Sie einige Monate in einem anderen EU-Land arbeiten wollen, „entsenden“ Sie sich am besten selbst ins Ausland. Auf diese Weise können Sie – bis zu höchstens zwei jahren – im Ausland arbeiten, bleiben aber in dem Land versichert, in dem Sie normalerweise arbeiten.
Vor Ihrer Abreise sollten Sie ein Formular A1 beantragen, um nachzuweisen, dass Sie in Ihrem Heimatland sozialversichert sind.
Unter Umständen können Sie sogar länger als zwei Jahre in Ihrem Heimatland versichert bleiben, wenn Sie eine Ausnahme für den festgelegten Zeitraum Ihrer Entsendung beantragen.
JA — Bis zu zwei Jahre lang (Unabhängig davon, ob Sie von Ihrem Arbeitgeber entsandt wurden oder sich als Selbstständiger selbst „entsandt“ haben).
Um sich vor Ort medizinisch behandeln zu lassen, benötigen Sie zwei Dokumente:
In Deutschland — Denn Sie wurden nach Frankreich entsandt und sind nicht langfristig dorthin umgezogen. Ihr Wohnsitz ist also weiterhin in Deutschland. Daher ist das Land, aus dem Sie entsandt wurden, für Ihre Sozialversicherungsleistungen zuständig.
Sie werden in diesem Land medizinisch behandelt – dafür müssen Sie aber bei Ihrer Krankenkasse im Heimatland ein Dokument DA1 anfordern, das Einzelheiten zu Ihrem Unfall oder Ihrer Krankheit enthält.
Dieses Dokument legen Sie dann der entsprechenden Stelle in dem Land vor, in das Sie entsandt wurden.
Einkommensausfallentschädigung wird Ihnen von Ihrer Krankenkasse im Heimatland gezahlt.