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Entsendung ins Ausland

Letzter Stand: 12/2012

Voraussetzungen und Formalitäten – Selbstständige

Als selbstständig erwerbstätige Person mit rechtmäßigem Sitz in einem EU-Land haben Sie das Recht, jederzeit in einem anderen EU-Land beruflich tätig zu werden. Dazu benötigen Sie keine Arbeitserlaubnis.

Sie können für bis zu zwei Jahre in einem anderen EU-Land arbeiten und dabei im Sozialversicherungssystem Ihres Heimatlandes versichert bleiben – unbürokratischer geht es kaum.

Wenn Sie sich entscheiden, in das Sozialversicherungssystem des Landes zu wechseln, in das Sie entsandt wurden, sind Sie dort beitragspflichtig.

Verbleib im Sozialversicherungssystem Ihres Heimatlandes

Wenn Sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen möchten, beantragen Sie ein Formular A1 (früher: Formular E 101). Mit diesem Formular weisen Sie nach, dass Sie und Ihre unterhaltsberechtigten Angehörigen während Ihres Auslandsaufenthalts weiterhin vom Sozialversicherungssystem Ihres Heimatlandes abgedeckt sind – bis zu zwei Jahre lang.

Welche Behörde dieses Formular ausstellen kann, erfahren Sie beim Verbindungsbüro für entsandte Erwerbstätige in Ihrem Heimatland.

Um dieses Formular zu erhalten, müssen Sie nachweisen, dass Ihre im Ausland geplanten Tätigkeiten denen „ähnlich“ sind, die Sie in Ihrem Heimatland ausgeübt haben. Wie Sie diesen Nachweis erbringen, können Sie dem Leitfaden zur Entsendung von Erwerbstätigen pdf [690 KB] English entnehmen.

Sie können nur zwei Jahre lang im Sozialversicherungssystem Ihres Heimatlandes versichert bleiben. Im Anschluss daran können Sie weiterhin im Ausland erwerbstätig sein, müssen jedoch ins Sozialversicherungssystem des betreffenden Landes wechseln und sind dort beitragspflichtig.

Wenn Sie nicht in das Sozialversicherungssystem Ihres neuen Landes wechseln wollen, müssen Sie Ihre Tätigkeit dort für mindestens zwei Monate unterbrechen.

Ausnahme — Wenn Sie Ihre Tätigkeit aufgrund unvorhersehbarer Umstände nicht abschließen konnten (Erkrankung, Wetter, Lieferverzug usw.), können Sie eine Verlängerung Ihrer ursprünglichen Entsendungsfrist beantragen, bis die vorgesehenen Arbeiten abgeschlossen sind. Die zweimonatige Unterbrechung ist in diesem Fall nicht erforderlich.

Trotzdem ist der Zeitraum, in dem Sie in Ihrem Gastland arbeiten und gleichzeitig im Sozialversicherungssystem Ihres Heimatlandes versichert sein dürfen, auf insgesamt zwei Jahre beschränkt.

Eine Verlängerung müssen Sie vor dem Ende der ursprünglichen Entsendungsfrist bei der Behörde beantragen, die Ihr Formular A1 ausgestellt hat.

Während Ihres Aufenthalts im Ausland sollten Sie jederzeit in der Lage sein, den Behörden das Formular A1 vorzulegen. Ist dies nicht möglich, kann Ihr Gastland Sie zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen auffordern. Können Sie bei einer Prüfung ein gültiges Formular A1 vorweisen, muss Ihr Gastland dieses anerkennen.

Fallbeispiel

Das Gastland muss Ihr gültiges Formular A1 anerkennen

Alan stammt aus Tschechien. Er ist als Bauarbeiter selbständig erwerbstätig und arbeitet derzeit in Irland. Inspektoren, die eine Prüfung der Baustelle durchführen, auf der Alan tätig ist, erklären, Alans Formular A1 (früher: Formular E 101) sei ungültig. Unter diesen Umständen müsste Alan in Irland Sozialversicherungsbeiträge entrichten.

Gemäß EU-Recht können die irischen Behörden nicht beurteilen, ob Alan rechtmäßig entsandt wurde oder nicht. Nur sein Heimatland (das Land, in dem er in der Regel arbeitet), kann ein Formular A1 für ungültig erklären. Sobald dies geklärt war, nahmen die irischen Behörden zur Kenntnis, dass Alan in Irland nicht zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen verpflichtet war.

Längerer Aufenthalt als zwei Jahre

Wenn von Anfang an klar ist, dass Sie länger als zwei Jahre im Ausland tätig sein werden, können Sie eine Ausnahmegenehmigung beantragen, damit Sie während der gesamten Dauer Ihrer Entsendung im Sozialversicherungssystem Ihres Heimatlandes versichert bleiben können.

Solche Ausnahmegenehmigungen sind von Fall zu Fall unterschiedlich und erfordern die Zustimmung der zuständigen Behörden in den betreffenden Ländern. Sie gelten nur für die jeweils festgelegte Dauer.

Voraberklärung

Möglicherweise müssen Sie vor Ihrer Abreise eine Voraberklärung ausfüllen, um Ihr Gastland darüber zu informieren, dass Sie dort tätig werden wollen.

Für weitere Informationen wenden Sie sich an das Verbindungsbüro für entsandte Erwerbstätige oder den einheitlichen Ansprechpartner Ihres Gastlandes.

Berufsqualifikationen

Für eine befristete Beschäftigung in einem anderen EU-Land brauchen Sie keinen Antrag auf Anerkennung Ihrer Berufsqualifikationen zu stellen.

Sie müssen jedoch möglicherweise in Ihrem Zielland eine schriftliche Erklärung (auf Papier oder in elektronischer Form) abgeben, wenn

Erkundigen Sie sich bei den nationalen Behörden in Ihrem Gastland, ob diese Regelung auf Sie zutrifft.

In den meisten Fällen können Sie Ihre Tätigkeit im Gastland jedoch sofort aufnehmen (ohne eine Genehmigung abzuwarten).

Für weitere Informationen oder Unterstützung im Zusammenhang mit den Formalitäten zur Ausübung Ihres Berufs wenden Sie sich an die Kontaktstelle für die Anerkennung von Berufsqualifikationen English Ihres Gastlandes.

Erklärungen

Ist eine Erklärung erforderlich, muss diese

  • direkt bei der für Ihre Berufsgruppe zuständigen Behörde des Gastlandes abgegeben werden (um welche Behörde es sich dabei handelt, können Sie bei der nationalen Kontaktstelle English im Gastland erfragen);
  • vor der Aufnahme Ihrer Beschäftigung im Gastland abgegeben werden (und zwar auch dann, wenn Sie gar nicht sicher sind, ob Sie tatsächlich einer beruflichen Tätigkeit nachgehen werden);
  • nur einmal jährlich abgegeben werden (nicht jedes Mal, wenn Sie eine bestimmte Dienstleistung erbringen wollen).

Diese Erklärung muss folgende Angaben enthalten:

  • Vorname, Nachname und Kontaktdaten;
  • Staatsangehörigkeit;
  • Beruf in dem Land, in dem Sie üblicherweise beschäftigt sind, und Beruf, den Sie im Gastland ausüben wollen;
  • Informationen über Ihre Berufshaftpflichtversicherung: Versicherungsgesellschaft, Nummer der Police;
  • Verweis auf früher in diesem Land abgegebene Erklärungen.

Gemeinsam mit der Erklärung sind die folgenden Unterlagen vorzulegen:

  • Nachweis der Staatsangehörigkeit;
  • Nachweis, dass Sie Ihren rechtmäßigen Sitz in einem EU-Land haben und über Sie kein Berufsverbot (auch kein zeitweiliges) verhängt wurde;
  • Nachweis Ihrer Berufsqualifikationen;
  • Nachweis, dass Sie den entsprechenden Beruf in den letzten zehn Jahren mindestens zwei Jahre lang ausgeübt haben (wenn in dem Land, in dem Sie Ihren rechtmäßigen Sitz haben, weder Ihr Beruf noch die entsprechende Ausbildung reglementiert ist);
  • Nachweis, dass Sie niemals aufgrund einer schwerwiegenden strafbaren Handlung verurteilt wurden (wenn Sie einen sicherheitsrelevanten Beruf ausüben, z. B. im Wachdienst).

Die Möglichkeiten zur Erbringung dieser Nachweise können von Land zu Land unterschiedlich sein. Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Behörde, welche Unterlagen als Nachweise anerkannt werden.

Berufe mit Auswirkungen auf die Gesundheit oder Sicherheit von Klienten

Wenn der Beruf, den Sie ausüben wollen, mit einem potenziellen Gesundheits- oder Sicherheitsrisiko für die Öffentlichkeit verbunden ist, kann Ihr Gastland Ihre Qualifikationen im Vorfeld prüfen.

Das bedeutet, dass Sie Ihre Tätigkeit erst aufnehmen können, wenn diese Prüfung abgeschlossen ist und Sie eine förmliche Genehmigung erhalten haben.

Ist für Ihren Beruf eine derartige Vorabprüfung vorgesehen? Erkundigen Sie sich bei der Kontaktstelle für die Anerkennung von Berufsqualifikationen English.

Wenn ja, kann die Erteilung der Genehmigung, die Sie benötigen, ein bis vier Monate länger dauern (nach dem Eingang Ihrer Erklärung bei der Behörde).

Um den Genehmigungsvorgang zu beschleunigen, sollten Sie sicherstellen, dass Ihre Erklärung alle erforderlichen Angaben und Unterlagen enthält. Fehlende Unterlagen oder falsche Angaben können zu unnötigen Verzögerungen führen.

Die Behörde des Gastlandes kann auch zusätzliche Auflagen machen, z. B. dass Sie sich am Beginn Ihres Aufenthalts einer Prüfung unterziehen oder Ihren Beruf einige Zeit unter Aufsicht ausüben müssen.

Üblicherweise sollten derartige Auflagen binnen eines Monats, nachdem Sie darüber in Kenntnis gesetzt wurden, erfüllt werden. Ist dies nicht möglich (wenn Sie beispielsweise eine Prüfung ablegen müssen, in diesem Zeitraum aber keine abgehalten wird), können Sie sich an unsere Unterstützungsdienste wenden.

Beglaubigte Übersetzungen

Wenn Ihre Qualifikationen – aufgrund eines potenziellen Gesundheits- oder Sicherheitsrisikos für Ihre Klienten – geprüft werden, müssen Sie möglicherweise beglaubigte Übersetzungen Ihrer Dokumente vorlegen.

Die Vorschriften der EU sehen jedoch vor, dass

  • dies nur für wichtige Dokumente, wie z. B. den Ausbildungsnachweis selbst, gilt;
  • die Behörden beglaubigte Übersetzungen aus anderen EU-Ländern anerkennen müssen.

Personalausweise, Pässe usw. gelten NICHT als wichtige Dokumente und brauchen daher nicht übersetzt zu werden.

Darüber hinaus brauchen die nachstehenden Berufsgruppen keine beglaubigte Übersetzung Ihrer Berufsqualifikationen vorzulegen:

  • Ärzte
  • Krankenschwestern
  • Hebammen
  • Tierärzte
  • Kieferchirurgen
  • Apotheker
  • Architekten

Die obigen Informationen sind eine Zusammenfassung mehrerer komplexer Rechtsvorschriften mit zahlreichen Ausnahmen. Um sicherzustellen, dass keine dieser Ausnahmen auf Sie zutrifft, informieren Sie sich am besten anhand der einschlägigen Fragen und Antworten im Benutzerleitfaden zur Richtlinie 2005/36/EG: Alles, was Sie über die Anerkennung der Berufsqualifikationen wissen müssen [230 KB] English español français italiano polski .

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In diesem Fall in den 27 EU-Mitgliedstaaten sowie Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz

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