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Fragen und Antworten – Familienleistungen

  • Ich bin aus beruflichen Gründen in ein anderes Land gezogen, während meine Familie in unserem Heimatland geblieben ist. In welchem Land habe ich Anspruch auf Kindergeld?

    Wenn Sie aus Ihrem Heimatland entsandt wurden und ein gültiges Formular A1 besitzen, haben Sie weiterhin in Ihrem Heimatland Anspruch auf Kindergeld.

  • Ich arbeite normalerweise in Griechenland, wurde aber kürzlich nach Irland versetzt. Wo soll ich Familienleistungen beantragen?

    Wenn Sie aus Ihrem Heimatland entsandt wurden und ein gültiges Formular A1 besitzen, haben Sie weiterhin in Ihrem Heimatland Anspruch auf Kindergeld.

    Familienleistungen können in jedem Land beantragt werden, in dem Sie oder der andere Elternteil Ihrer Kinder anspruchsberechtigt sind. Die Behörde, bei der Sie Ihren Antrag gestellt haben, wird diesen an alle Länder weiterleiten, die in Ihrem Fall zuständig sind.

    Wenn Sie Ihren Anspruch rechtzeitig bei einer Behörde geltend gemacht haben, gelten Leistungen in der ganzen EU als rechtzeitig beantragt. Ihr Anspruch kann Ihnen nicht aberkannt werden, wenn das Land, in dem Sie den Antrag gestellt haben, Ihre Unterlagen zu spät an die zuständige Behörde eines anderen Landes weitergeleitet hat.

    Bei Problemen können Sie sich jederzeit an unsere Unterstützungsdienste wenden.

  • Ich bin geschieden und meine Kinder leben bei mir. Mein geschiedener Mann lebt und arbeitet in einem anderen EU-Land und bezieht Familienleistungen für unsere Kinder, leitet sie jedoch nicht an uns weiter. Kann ich diese Leistungen direkt an mich auszahlen lassen?

    JA — Wenn Ihr geschiedener Mann die Familienleistungen, die er bezieht, nicht für den Unterhalt Ihrer gemeinsamen Kinder verwendet, kann die zuständige Behörde die Leistungen direkt an Sie auszahlen, sofern Sie für den Unterhalt der Familie sorgen.

    Wenn Sie dies wünschen, müssen Sie sich an Ihre Sozialversicherungsbehörden wenden. Diese leiten Ihren Antrag dann an die zuständigen Behörden in dem anderen Land weiter.

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