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Letzter Stand: 12/2012
Selbständig erwerbstätige Personen benötigen in der EU keine Arbeitserlaubnis.
Einige EU-Bürger müssen jedoch nach wie vor eine Arbeitserlaubnis beantragen, um in bestimmten EU-Ländern eine Arbeitsstelle antreten zu können.
Wenn Sie in einem Land Arbeit suchen wollen, in dem noch Arbeitsmarktbeschränkungen gelten, sollten Sie sich über die dort geltenden Verfahren für die Gewährung einer Arbeitserlaubnis informieren. Fragen Sie auch nach eventuellen Beschränkungen der Auszahlung Ihrer Leistungen bei Arbeitslosigkeit.
Informieren Sie sich bei einer öffentlichen Arbeitsvermittlungsstelle in dem Land, in dem Sie Arbeit suchen möchten.
Wenn Sie weitere Informationen benötigen, wenden Sie sich an einen Berater für den europäischen Arbeitsmarkt
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Seit dem 1. Mai 2011 gelten für Sie keinerlei Beschränkungen mehr: Sie haben das Recht, ohne Arbeitserlaubnis in der ganzen EU sowie in Island und Norwegen zu arbeiten – ob unselbständig oder selbständig erwerbstätig.
Die Schweiz kann noch bis zum 31. Mai 2014 Beschränkungen auferlegen.
Sie dürfen – ob unselbständig oder selbständig erwerbstätig – ohne Arbeitserlaubnis in den folgenden Ländern arbeiten: Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Griechenland, Irland, Island, Italien, Lettland, Litauen, Norwegen, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik, Ungarn und Zypern.
Bis spätestens 31. Dezember 2013 dürfen Sie möglicherweise in den folgenden Ländern nur mit Beschränkungen arbeiten:
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Belgien |
Luxemburg |
Österreich |
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Deutschland |
Malta |
Spanien |
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Frankreich |
Niederlande |
Vereinigtes Königreich |
Sie benötigen eine Arbeitserlaubnis, damit Sie in diesen Ländern arbeiten können. Manche Länder haben ihre Verfahren vereinfacht oder die Beschränkungen in einigen Branchen oder für einige Berufe gelockert.
Die Schweiz kann bis zum 31. Mai 2019 Beschränkungen auferlegen.
Wenn Sie in einem Land arbeiten möchten, in dem noch Beschränkungen gelten, sollten Sie sich im Voraus nach den anwendbaren Verfahren erkundigen. Informieren Sie sich bei einer öffentlichen Arbeitsvermittlungsstelle in dem Land, in dem Sie arbeiten möchten.
Wenn Sie weitere Unterstützung benötigen, wenden Sie sich an einen Berater für den europäischen Arbeitsmarkt
.
Petre aus Rumänien nimmt einen Job an, der ihm in Wien angeboten wird, und zieht sofort nach Österreich. Dort erhält er jedoch keine Arbeitserlaubnis und muss nach Rumänien zurückkehren.
Wenn Sie aus Bulgarien oder Rumänien stammen, sollten Sie zuerst abklären, ob Sie eine Arbeitserlaubnis beantragen müssen, bevor Sie in das neue Land ziehen, um eine Arbeitsstelle anzutreten. Berücksichtigen Sie dabei, dass Ihr Antrag auf Erteilung einer Arbeitserlaubnis auch abgelehnt werden kann.
Wenn Sie als Arbeitslose/-r Arbeit in einem anderen Land suchen, haben Sie das Recht,sich Ihre Leistungen bei Arbeitslosigkeit dort auszahlen zu lassen. Dieses Recht gilt normalerweise für einen beschränkten Zeitraum (drei Monate, mit einer einmaligen Verlängerung auf bis zu sechs Monate), und Sie müssen vorher eine Genehmigung Ihrer Arbeitsvermittlungsstelle einholen.
In Ländern, in denen Arbeitsmarktbeschränkungen gelten, kann dieses Recht eingeschränkt sein.
Erkundigen Sie sich bei einem Berater für den europäischen Arbeitsmarkt
, ob dies der Fall ist.
Sofia aus Bulgarien ist arbeitslos. Sie möchte in Deutschland auf Arbeitssuche gehen. Deshalb fragt sie bei Ihrer Arbeitsvermittlungsstelle an, ob sie währenddessen weiterhin Ihre bulgarischen Leistungen bei Arbeitslosigkeit erhalten kann.
Enttäuscht muss Sofia feststellen, dass dies nicht möglich ist. Deutschland gestattet bulgarischen Staatsangehörigen derzeit noch keine Übertragung von Leistungen bei Arbeitslosigkeit. Dies wird jedoch spätestens ab 2014 möglich sein.
Wenn Sie in einem anderen EU-Land rechtmäßig beschäftigt sind, haben Sie Anspruch darauf, so behandelt zu werden wie die Staatsangehörigen des Landes, in dem Sie arbeiten
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Für entsandte Arbeitnehmer oder Selbständige gelten keine Beschränkungen.
Ausnahmefälle: In Deutschland und Österreich gelten befristete Beschränkungen für die Entsendung von Arbeitnehmern aus Bulgarien oder Rumänien durch Unternehmen, die in bestimmten Branchen tätig sind. Für Selbständige gelten diese Beschränkungen jedoch nicht.
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